Warum ist das nicht eindeutig?
“2.2 Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Sin- gle-Use-Geräte)
Zu Nachtzielgeräten zählen gemäß der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3 auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre) basieren technisch auf den unterschiedlichen Prinzipen der Nachtsichtgeräte (siehe oben). Sie verfügen im Gegensatz zu den Nachtzielgeräten grundsätzlich über keine zusätzlich eingebauten Zielhilfsmittel, z. B. in Form von Absehen oder anderen Markierungen, zum Anvisieren eines Ziels. Die jeweiligen Geräte werden mittels unterschiedlicher Montagen entweder vor das Objektiv oder hinter das Okular des Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohrs) montiert.
Diese speziellen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) für den professionellen Gebrauch, werden nach einschlägigen militärischen Produkt-Qualifikationen (MIL STD, DEF STAN, STANAG ...) gefertigt. Derartige Geräte verfügen regelmäßig über spezielle oder standardisierte Schnittstellen, z. B. zur Montage entweder auf den Schusswaffen selbst, den verwendeten Zielfernrohmontagen oder mittels spezieller Adapter unmittelbar in Verbindung mit den einschlägigen Zielhilfsmitteln (z. B. Zielfernrohren).“
Weil darin nicht mehr Trennscharf ist, wann ein gerät ein erlaubtes Dual Use Gerät ist und wann ein verbotener Gegenstand, weil er durch die Montage für Schusswaffen bestimmt ist.
Weiter oben sind diese Verbote ja auch alle benannt.
Bislang war es BKA Auslegung, dass ein Waffenmontage immer auf eine Verbot hinweist (für Schusswaffen bestimmt).
Das scheint nun nicht mehr so zu sein
Wo ist also der Unterschied auszumachen, wenn beide Varianten nun eine Waffenmontage haben und diese einmal erlaubt und einmal verboten ist? Das Merkblatt zählt beide Fälle auf. Als erlaubt und als verboten.
Ich hätte dazu gern weitere Erläuterungen. Das ist etwas kompliziert nachzuvollziehen, wo da die Trennung liegt.
Vielleicht klemmt es aber auch heute abend einfach bei mir
ich kenne noch einenvergleichbaren älteren Fall, der ebenfalls überraschte. Ein IR Strahler mit Picatinnymontage wurde nicht als verbitener gegenstand gewertet, da es auch Anwendung an reinen Beobachtunsggeräten gibt.
Das war auch schon überraschend.
Mir scheint das nun in diese richtung zu gehen.
Das sollte dann aber deutlicher hervorgehoben werden.