BKA-Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachsichtaufsätzen

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Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen

Was gibt es da für Marken, Modelle, Anbieter und Hersteller?

In der einschlägigen Werbung habe ich solche noch nicht gesehen.
 
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na hoffen wir mal das es dann auch alles so Bestand hat vor Gericht
Auf jeden Fall ist man selbst vor Schaden geschützt. Die zuständige Behörde für die Bewertung hat dies entschieden.
Eine anderslautende Gerichtsentscheidung ist dann nicht zum persönlichen Nachteil.
Es kann eben die weitere Nutzung untersagt werden, aber die Zuverlässigkeit stünde nicht auf dem Spiel.
Ein sachkundiger Anwender kann es nicht besser wissen, als die zuständige Fachbehörde.

Und ich füge es gleich noch hinzu: Das ist meine Bewertung des Textes im Merkblatt.
Davon kann sich niemand etwas kaufen.

Sollte es gewünscht werden, kann ich meine Ansicht dazu auch Abschnittsweise versuchen darzulegen. Aber bitte nicht pauschal, sondern zu einer konkreten Fragestellung.
 
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So interpretiere ich es auch wie ich an anderer Stelle bereits geschrieben haben: „Mit 2.2 meint das BKA solche Geräte die Eigtl ebenfalls Dual Use Geräte darstellen, aber aufgrund von nennen wir es mal Nichtgefallen bisher verboten waren. Das sind zb Militärische Vorsatzgeräte.[...]Immerhin dürfen wir Jäger nun also offiziell bisher verbotene Militärtechnik einsetzen.“

Ich gehe übrigens davon aus, dass dem BKA aufgefallen ist, dass das Verbotsmerkmal „Montage“ schlicht ungeeignet ist. Deswegen gab es ja diese Diskussion warum eine Liemke Montage gehen soll und eine Picatinny nicht. Kann nun alles dahingestellt bleiben. Wir dürfen nun mit allem außer den zielgeräten nach Ziff. 2.1 im Merkblatt Umgang haben.
 
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ICh würde es anders formulieren.
Ob das Teil militärisch ist oder nicht spielt gar keine Rolle. Das sind dann auch keine Dual Use Geräte mehr. Punkt 2.2 benennt explizit Single Use (Bedeutet für Schusswaffen bestimmt).
Als für Schusswaffen bestimmtes Gerät ist der Umgang (auch weiterhin) grundsätzlich verboten.
Die Erlaubnis der Jagdscheininhaber mit nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte Umgang zu haben wurde auf alle Geräte in 1.2.4.2 ausgeweitet, die keine Zielgeräte sind. Wörtlich bleiben dann nachtsichtgeräte (keine Bezeichnung als Vor-/-aufsatz) mit Montage und die werden subsummiert.
Es ist auch nicht einfach hier eine Trennung anhand des Vor- od. Aufsatzes zu machen.
Bislang sind wir (oder zumindest ich) immer davon ausgegangen, dass die Trennlinie eben die Montagemöglichkeit ist.
Analog wurde das auch bei den Taschenlampen gehandhabt.
Sobald man eine Waffenmontage an eine Taschenlampe anbrachte, war dies klar ein verbotener Gegenstand. Taschenlampen mit Waffenmontage (und Taschenlampen ohne Waffenmontage an Schusswaffe montiert) sind nebenbei weiterhin verboten.
Hier entscheidet man anscheinend -bei sehr verwandter Angelegenheit- anders.
 
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ICh würde es anders formulieren.
Ob das Teil militärisch ist oder nicht spielt gar keine Rolle. Das sind dann auch keine Dual Use Geräte mehr. Punkt 2.2 benennt explizit Single Use (Bedeutet für Schusswaffen bestimmt).
Als für Schusswaffen bestimmtes Gerät ist der Umgang (auch weiterhin) grundsätzlich verboten.
Die Erlaubnis der Jagdscheininhaber mit nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte Umgang zu haben wurde auf alle Geräte in 1.2.4.2 ausgeweitet, die keine Zielgeräte sind. Wörtlich bleiben dann nachtsichtgeräte (keine Bezeichnung als Vor-/-aufsatz) mit Montage und die werden subsummiert.
Es ist auch nicht einfach hier eine Trennung anhand des Vor- od. Aufsatzes zu machen.
Bislang sind wir (oder zumindest ich) immer davon ausgegangen, dass die Trennlinie eben die Montagemöglichkeit ist.
Analog wurde das auch bei den Taschenlampen gehandhabt.
Sobald man eine Waffenmontage an eine Taschenlampe anbrachte, war dies klar ein verbotener Gegenstand. Taschenlampen mit Waffenmontage (und Taschenlampen ohne Waffenmontage an Schusswaffe montiert) sind nebenbei weiterhin verboten.
Hier entscheidet man anscheinend -bei sehr verwandter Angelegenheit- anders.
Ob Militärisch oder nicht spielte bislang sogar eine entscheidende Rolle;-) zumal es bislang noch keine Single Use jagdliche Vorsatz oder Nachsatzgeräte gibt soweit ich weiß. Diese Single Use Geräte werden also nur aufgrund der Herstellerwidmung ( das A und O etc...) zu verbotenen Single Use Geräten. Rein praktisch kann man die genauso vor eine Kamera oder Spektiv montieren. Deswegen waren das Eigtl auch dual use Geräte. Jedenfalls dann wenn Sie nicht eine proprietäre Montage hatten. Nur die Herstellerbezeichnung stand bisher der jagdlichen Nutzung im Wege. Wir kommen aber letztlich zum selben Ergebnis.
 
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Dann suche doch mal die Stelle im WaffG die das (militärisch) verbieten würde. ;)

Das Belegzitat mit der Montagevorrichtung als Verbotsnorm steht schon da.
Auch die HErstellerwidmung bezog sich auf für Schusswaffenbestimmt oder nicht. Militärisch, polizeilich, zivil stellt gar keine Trennschwelle dar und es gibt sie auch nicht.

Das wäre erst bei dem Punkt KrWaffKontrG der Fall.
 
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Dann suche doch mal die Stelle im WaffG die das (militärisch) verbieten würde. ;)

Das Belegzitat mit der Montagevorrichtung als Verbotsnorm steht schon da.
Auch die HErstellerwidmung bezog sich auf für Schusswaffenbestimmt oder nicht. Militärisch, polizeilich, zivil stellt gar keine Trennschwelle dar und es gibt sie auch nicht.

Das wäre erst bei dem Punkt KrWaffKontrG der Fall.
Anderer Ansicht das BKA....
Ich behaupte ja nicht, dass das richtig ist... im Gegenteil!
Absolut korrekt, dass sich das im Gesetz nie widergespiegelt hat. Und dennoch war es für das BKA maßgeblich.
Was soll denn anders gefragt Single Use sonst sein? Die Geräte selbst geben das wie gesagt nicht her...
 

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