[Niedersachsen] Bleifrei

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Ich habe mir mal die Novelle des NJagdG angesehen.
Wo steht dort eigentlich etwas zu bleifreier Munition (ausgenommen § 24 (1): ... Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot ...) ?
 
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Unter sachlichen Verboten, in einem Satz mit Bogen, Bolzen, Luftdruck, etc.
Das mit ab 2025 steht unten in ner Fussnote.
 
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Amtliche Abkürzung:NJagdG
Fassung vom:17.05.2022
Gültig ab:21.05.2022
Gültig bis:31.03.2025
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:7920002
Niedersächsisches Jagdgesetz
(NJagdG)
Vom 16. März 2001

§ 24
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.
...



Sorry, aber ich finde da keinen Verweis/Fußnote.
 
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2. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1
Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus
verboten, die Jagd auszuüben
1. unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken,Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder blei-
haltigen Flintenlaufgeschossen,

2
Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2025 in Kraft.

Keine Ahnung welche Version du da hast.
 
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2. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1
Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus
verboten, die Jagd auszuüben
1. unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken,Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder blei-
haltigen Flintenlaufgeschossen,

2
Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2025 in Kraft.

Keine Ahnung welche Version du da hast.
Zählt das jetzt nur für Niedersachsen, oder für Buntland komplett??? :unsure:
MfG.
 
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@Skidder
Im "Kurzbericht über Verhandlungspunkte und Beschlüsse der 136. Sitzung des Niedersächsischen Landtages der 18. Wahlperiode am 17. Mai 2022"
heist es unter Punkt 8 :
"8. a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drs. 18/1840
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 2
b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/9833
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 1
c) Der günstige Erhaltungszustand des Wolfes muss offiziell anerkannt werden
Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 18/7545
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 3
Die Gesetzentwürfe und der Antrag wurden in abschließender Beratung behandelt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/9833 - wurde gemäß der Nr. 1 der Be-
schlussempfehlung mit Änderungen angenommen.

Der Gesetzentwurf und der Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 18/1840 und Drs. 18/7545 -
wurden gemäß den Nummern 2 und 3 der Beschlussempfehlung abgelehnt.
Die in der Nr. 4 der Beschlussempfehlung aufgeführten Eingaben 2434 mit den Folgesät-
zen 1 bis 4 und 3198 wurden für erledigt erklärt."


und in der Drucksache 18/9833 steht unter 24.: Nichts über bleifreie Büchsengeschosse!

"§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „in den Verkehr gebracht und“ gestrichen.
bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt:
„ 3 Die oberste Jagdbehörde kann in einer Verordnung den Umfang des Lehrgangs,
notwendige Kenntnisse sowie zugelassene Fanggeräte festlegen. 4 Der unbeabsich-
tigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt.
5 Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.
6 Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert
durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4) sowie Aneignungsrechte, Besitz- und
Vermarktungsverbote bleiben unberührt.“
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es
erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild sowie Wild gemäß § 5 Nrn. 1 bis 5 Nacht-
sicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffenge-
setzes (WaffG) zulässig ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.
d) Im neuen Absatz 7 werden nach dem Wort „Lähmungsmitteln“ die Worte „für Forschungs-
zwecke oder“ eingefügt."
 
Zuletzt bearbeitet:
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So traurig das ganze ist, die Frist und das Bleischrot erlaubt bleiben, machen das ganze etwas erträglicher. Bei Schrot ist man von wirklich brauchbaren Alternativen noch weit entfernt.
 
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Du musst nach dem Niedersächsischen Gesetz und Verordnungsblatt vom 20.05. suchen.
 

FTB

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@Skidder
Im "Kurzbericht über Verhandlungspunkte und Beschlüsse der 136. Sitzung des Niedersächsischen Landtages der 18. Wahlperiode am 17. Mai 2022"
heist es unter Punkt 8 :
"8. a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drs. 18/1840
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 2

b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/9833
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 1

c) Der günstige Erhaltungszustand des Wolfes muss offiziell anerkannt werden
Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 18/7545
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz - Drs. 18/11202 Nr. 3

Die Gesetzentwürfe und der Antrag wurden in abschließender Beratung behandelt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/9833 - wurde gemäß der Nr. 1 der Be-
schlussempfehlung mit Änderungen angenommen.

Der Gesetzentwurf und der Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 18/1840 und Drs. 18/7545 -
wurden gemäß den Nummern 2 und 3 der Beschlussempfehlung abgelehnt.
Die in der Nr. 4 der Beschlussempfehlung aufgeführten Eingaben 2434 mit den Folgesät-
zen 1 bis 4 und 3198 wurden für erledigt erklärt."


und in der Drucksache 18/9833 steht unter 24.: Nichts über bleifreie Büchsengeschosse!

"§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „in den Verkehr gebracht und“ gestrichen.
bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt:
„ 3 Die oberste Jagdbehörde kann in einer Verordnung den Umfang des Lehrgangs,
notwendige Kenntnisse sowie zugelassene Fanggeräte festlegen. 4 Der unbeabsich-
tigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt.
5 Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.
6 Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert
durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4) sowie Aneignungsrechte, Besitz- und
Vermarktungsverbote bleiben unberührt.“
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es
erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild sowie Wild gemäß § 5 Nrn. 1 bis 5 Nacht-
sicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffenge-
setzes (WaffG) zulässig ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.
d) Im neuen Absatz 7 werden nach dem Wort „Lähmungsmitteln“ die Worte „für Forschungs-
zwecke oder“ eingefügt."


Da soll noch einer durchblicken.
In der von dir zitierten Drucksache steht schon etwas zu Blei in Büchsenmunition, nämlich auf Seite 18 unter Artikel 2.
Und in ... Artikel 5(?) steht, dass Artikel 2 erst 2025 in Kraft tritt. Also kommt es dann nach meiner Sicht doch...
 
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Da soll noch einer durchblicken.
In der von dir zitierten Drucksache steht schon etwas zu Blei in Büchsenmunition, nämlich auf Seite 18 unter Artikel 2.
Und in ... Artikel 5(?) steht, dass Artikel 2 erst 2025 in Kraft tritt. Also kommt es dann nach meiner Sicht doch...
DAS war doch mal eine brauchbare Antwort! (y)(y)(y)
(Streiche Artikel 5, setze Artikel 7)
 
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10 Jan 2012
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Und in ... Artikel 5(?) steht, dass Artikel 2 erst 2025 in Kraft tritt. Also kommt es dann nach meiner Sicht doch...
Es kommt so oder so - Bundesweit. Allerspätestens wenn sie das BJagdg anfassen. Und dann bin ich mal gespannt, ob die "Vollgesetze" so bestehen bleiben können.
 
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15 Jun 2007
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Und wie ist das strafbewehrt ?

Falls einer so unverschämt sein sollte, doch mit bleierner Munition zu schießen ?
(Unabhängig davon wie unwahrscheinlich es ist, ertappt zu werden...)
 
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22 Aug 2012
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Denke wie die anderes sachlichen Verbote auch, in dem Paragrafen ist es ja aufgeführt.
Ich würde nicht davon ausgehen, dass man sich dann noch um seine Muntionswahl weiterhin Gedanken machen muss...
 

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