Der Ausschuss des BR der sich mit der Änderung des Waffengesetzes zur persönlichen Eignung beschäftigt fordert einige Verschärfungen, am gravierendsten ist die Forderung einer MPU bei Erstantrag oder Verlängerung einer Erlaubnis.
Außerdem soll die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung beim Jagdschein auf die Waffenbheörden verlagert werden, was dann eine MPU bei jeder Jagdschein Erteilung und Verlängerung bedeuten würde:
Außerdem soll das persönliche Erscheinen angeordnet werden können, damit die Sachbearbeiter
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie
1. geschäftsunfähig sind,
2. psychisch krank oder geistig behindert sind und dadurch in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind und daraus Risiken für Leib und Leben der eigenen Person oder Dritter durch unsachgemäßen Waffengebrauch entstehen können oder
3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.
Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:
1. der örtlichen Polizeidienststelle,
2. der Polizeidienststellen, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte,
3. des Bundespolizeipräsidiums,
4. des Zollkriminalamts,
5. des für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsamts sowie
6. der Gesundheitsämter, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.
Ergänzend kann sie auch die Stellungnahme der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Staatsanwaltschaft einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Die Eignung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen.
Außerdem soll die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung beim Jagdschein auf die Waffenbheörden verlagert werden, was dann eine MPU bei jeder Jagdschein Erteilung und Verlängerung bedeuten würde:
In § 17 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“ ‘
Außerdem soll das persönliche Erscheinen angeordnet werden können, damit die Sachbearbeiter
evidente Mängel der Zuverlässigkeit, wie etwa aggressives Auftreten, extremistisches, demokratie- und fremdenfeindliches Verhalten, und der persönlichen Eignung, wie merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel, psychische Auffälligkeiten oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen können.