Bräuchte Rechtliche Kurzhilfe

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Servus,

(bitte Neumitglieder beachten)

kurz zum Sachverhalt:

Habe mir letztes Jahr ein ATV von Grison gebraucht gekauft von Privat.

Erstzulassung: 22.09.2011
Modell: Grison Explorer 625ccm² mit EFI und LOF Zulassung

Am Tag des Erwerbens war das ATV ca.1 Jahr alt. Heuer im Mai hat das ATV angefangen zu zicken(hat während der Fahrt kein/schlecht Gas angenommen) und anfang Juni ist garnichts mehr gegangen(ist nicht mehr angesprungen). Also Mitte Juni das ATV zum Händler gebracht, der Händler sagte zu mir kein Problem EZ ist 22.09.2011 die 2 Jahre Garantie sind noch nicht rum läuft alles auf Garantie......

So nach vier Wochen den Händler mal angerufen wie´s den ausschaut mit der Reparatur?! Antwort: Ja sie haben den Fehler gefunden Motorsteuergerät defekt, aber sie bekommen keine Teile das dauert noch zwei Wochen. Also ich zwei Wochen gewartet wieder angerufen das gleiche wieder. Also wieder zwei Wochen gewartet dann immer noch das gleiche....dann hab ich mal beim Hersteller/Impoteur sitzt in Österreich angerufen mal nachgefragt was da los ist!?!?! Ja er (Hersteller/Impoteur)ruft jetzt meinen Händler/Werkstatt an und bespricht es mit ihm....halbe Stunde drauf ruft er(Hersteller/Impoteur) mich zurück und teilt mir mit das alles in Ordnung jetzt wäre er versendet die Teile und nächste Woche ist alles über die Bühne gelaufen.....also ich wieder gewartet und siehe nichts ist gekommen keine Teile garnichts.....doch eines ist an den Händler/Werkstatt gekommen eine Mitteilung das meine Garantie schon abgelaufen ist da das ATV ein Sportgerät ist und auf Sportgeräte nur 1 Jahr Garantie gegeben wird....



Jetzt die Frage an die Anwälte hier:

Ist ein ATV mit LoF Zulassung ein Sportgerät?
Wer legt sowas Fest?

Und kann man dagegen was unternehmen?
(Der Händler hat mal was gestammelt von 1800€ Reparaturkosten:35:)

Danke für eure Auskunft

tannenzapfen2
 
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"Gewährleistung
Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Sie sichert Ihnen als Kunde bei einem Produktmangel eine kostenlose Beseitigung des Mangels zu. Das gilt ab dem Kaufdatum zwei Jahre lang. Der Fehler kann durch Reparatur oder Umtausch des Geräts beseitigt werden. Für die Gewährleistung steht der Händler gerade, nicht der Hersteller. Nach sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag („Beweislastumkehr“). Ausgenommen von dieser Regel sind aber Schäden, die nicht durch unsachgemäßen Gebrauch auftreten können. Geht der Händler pleite, verfällt der Gewährleistungsanspruch."
aus http://www.computerbild.de/artikel/avf-Ratgeber-Kurse-Audio-Was-tun-im-Garantiefall-1294415.html

Warum sollte für Sportgeräte, was immer das ist etwas anderes gelten als für Unterhosen?
 
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Servus,

danke für die schnelle Antwort.

Ja das mit der Gewährleistung hat ich mir auf Wiki auch schon durchgelesen.... aber der Mangel bestand ja nicht schon ab Kauf bzw. Erstzulassung sondern ist erst später eingetroffen.

So wie ich das verstehe fällt mein kaputtes Motorsteuergerät nicht in die Gewährleistung????:what:

Das da ein Unterschied gemacht wird kapier ich auch nicht!

Hab vorher mit dem Hersteller/Impoteur telefoniert und der hat mir noch mal gesagt das es sich um ein Sportgerät handelt und sie da "nur" ein Jahr Garantie geben!

Für mich ist ein ATV mit Anhängerkupplung, Seilwinde und Allrad kein Sportgerät sondern eine Arbeitsmaschine wie Tracktor nur etwas kleiner....

Falls es unter Gewährleistung fällt muss ich die Gewährleistung bis 22.09.2013 einen Mangel einreichen oder?

Gruß
 
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Gib das Ding einem Profezionellen Streithansel ( Anwalt) und gut is.

Ohne den wirste eh nicht weiter kommen...

Was nützt dir ein gesetzlicher Anspruch wen du ihn nur mit Druck durchsetzen kannst.

Nach dem Gewährleistungsrecht ändert sich innerhalb der gestz. Gewährleistungsrecht die Beweislast : was innerhalb von 6 Monaten sich Himmelt ist immer ein Verschulden des Herstellers; danach liegt der Nachweis beim Kunden. Dürfte hier aber nicht das Problem sein; da der Hersteller selber das ja schon eingesteht; sich nur um die gesetzliche Gewährleistung drücken will.


Anderes Beispiel : Falschgeld ist Verboten !

Nun gehst du ins Spielkasino.. rechtlich stimmst du durch deine Teilnahme einem Vertrag mit dem Casinobetreiber zu...

nun könntest du ja auch einen Vertrag abschließen : du spielst mit Falschgeld. Du erklärst : da ich das Falschgeld nicht als Zahlungsmittel; sondern als Spielmittel einsetzt; das Casino durch die Annahme des Spielmittels einem Vertrag zustimmt; ist das nun durch den geschlossenen Vertrag zulässig...

Nur leider wird das keiner eingestehen; das der von dir einseitig geschlossene Vertrag auch gesetzliche Regelungen ausheben sollen... du wirst wegen Falschgeld " Brummen" müssen :unbelievable:


TM
 
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@Teufelsmoorer aber die Gewährleistung tragt ja der Händler und nicht der Hersteller? oder:what:

Beim Hersteller ist eine Garantieanfrage eingegangen der sie mit der obigen Begründung ablehnt.

Das ATV steht beim Händler/Werkstatt dieser hat das ATV aber nicht ausgeliefert sondern ein anderer Händler.
Also muss ich bei dem Händler der das ATV ausgeliefert hat einen Antrag auf Gewährleistung stellen richtig???

Gruß
 
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@Teufelsmoorer aber die Gewährleistung tragt ja der Händler und nicht der Hersteller? oder:what:

Beim Hersteller ist eine Garantieanfrage eingegangen der sie mit der obigen Begründung ablehnt.

Das ATV steht beim Händler/Werkstatt dieser hat das ATV aber nicht ausgeliefert sondern ein anderer Händler.
Also muss ich bei dem Händler der das ATV ausgeliefert hat einen Antrag auf Gewährleistung stellen richtig???

Gruß

Ansprechpartenr ist immer der Verkäufer, der ist inhaber des Vertragswerkes.

Wenn dein jetziger Schrauber Vertragshänder des Impoeterurs ist, kanst du i.R. deine Ansprüche auch über diesen geltend machen.

Ein Hacken ist jedoch bei der Sache:
Wenn das Gerät als Einsatzmittel für Motorsportliche Wettbewerbe mit eingeschränkter Gewährleistung an den Vorbesitzer verkauft wurde und dieser dir das nicht mittgeteilt hat, so hats du einen Wandlungs / Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschug gegen den Verkäufer.

Wurde das Gerät jedoch in DE zur "normalen" Nutzung als Neuteil verkauft, kann die Gewährlestung (gestz. 2 Jahre) nicht beschnitten werden.
Die 2 Jahrige Gewährleistung gilt ab Auslieferdatum / Gefahrübergang an den Endkunden (nicht Erstzulassung !!).
 

JMB

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Habe mir letztes Jahr ein ATV von Grison gebraucht gekauft von Privat.
Wie sieht das in dem Fall mit der gesetzlichen Gewährleistung aus?
Hat nur der Ersterwerber gegenüber dem Verkäufer einen Gewährleistungsanspruch oder kann der Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist beliebig oft weiterveräußert werden?


WaiHei
 
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Gib das Ding einem Profezionellen Streithansel ( Anwalt) und gut is.

Ohne den wirste eh nicht weiter kommen...

Was nützt dir ein gesetzlicher Anspruch wen du ihn nur mit Druck durchsetzen kannst.

Teufelsmoorer hat Recht, geh damit zu einem Anwalt. Wenn du krank bist, gehst ja auch zum Arzt und nicht zu Google oder ins WuH-Forum?

Nichts für ungut aber Anwälte müssen auch von was leben... ;-)


Grüße und viel Erfolg

Daniel


P.S.: Ja, ich habe schon Krankheitssymptome gegoogelt :biggrin:
 
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Wie sieht das in dem Fall mit der gesetzlichen Gewährleistung aus?
Hat nur der Ersterwerber gegenüber dem Verkäufer einen Gewährleistungsanspruch oder kann der Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist beliebig oft weiterveräußert werden?


WaiHei

Grundvorausetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist ein Vertrag.

Ein Anspruch auf Gewährleistung geht nicht automatisch auf einen Dritten über, er kann aber
grundsätzlich übertragen werden. Der Gewährleistungsanspruch kann nicht übertragen
werden, wenn der Händler dies vorher ausgeschlossen hat. Der Händler kann eine
Übertragung von Gewährleistungsansprüchen auch von seiner Zustimmung abhängig
machen.

Auch Garantieansprüche gehen nicht automatisch an einen Dritten über. Bekannte
Optikhersteller gewähren eine Garantie z.B. nur an der Käufer der Neuware.
 
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Hallo,

danke an alle für ihre Antworten.

Hab heute nochmal mit der Werkstatt telefoniert und es hat sich doch eine kleine Wende getan.

Der Werkstattleiter hat mit dem Aftersalesleiter des Herstellers gesprochen und ihm mitgeteilt das ich den Anwalt einschalte.

Der Aftersalesleiter schickt die Teile jetzt weg und der Rest passt.
Er will das aussergerichtlich regeln.....:roll:

Also herzlichen dank an alle

Gruß
 
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...Bekannte Optikhersteller gewähren eine Garantie z.B. nur an der Käufer der Neuware...


Ist zwar OT, aber zu der Bemerkung muss ich doch etwas anmerken: Für Zeiss trifft dies nicht zu. Zeiss überträgt seine Herstellergarantie auch auf die Käufer gebrauchter Optik. Selbstverständlich zählt die Dauer der Herstellergarantie ab dem ersten Kauf der Neuware und wird einem möglichen Gebraucht-Käufer nur entsprechend gekürzt weitergegeben - aber sie erlischt nicht mit einem Eigentümerwechsel.
 
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"Gewährleistung
Die Gewährleistung ist im Gegensatz zur Garantie eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Sie sichert Ihnen als Kunde bei einem Produktmangel eine kostenlose Beseitigung des Mangels zu. Das gilt ab dem Kaufdatum zwei Jahre lang. Der Fehler kann durch Reparatur oder Umtausch des Geräts beseitigt werden. Für die Gewährleistung steht der Händler gerade, nicht der Hersteller. Nach sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag („Beweislastumkehr“). Ausgenommen von dieser Regel sind aber Schäden, die nicht durch unsachgemäßen Gebrauch auftreten können. Geht der Händler pleite, verfällt der Gewährleistungsanspruch."
aus http://www.computerbild.de/artikel/avf-Ratgeber-Kurse-Audio-Was-tun-im-Garantiefall-1294415.html

Warum sollte für Sportgeräte, was immer das ist etwas anderes gelten als für Unterhosen?

Mit letzten Satz hast du recht. Nur was das ATV betrifft, der Hersteller kann das immer abblocken. Da es von Privat gekauft worden ist, denke ich mal dass eine gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Und selbst wenn nicht, dann musst man das beweisen, und das geht ohne Rechnung schwer.

Sich jetzt an den Verkäufer des ATV zu richten geht auch nicht, denn mit dem hat nur der erste Käufer einen Vertrag. Ergo Pech gehabt und selber zahlen.
 
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Ist zwar OT, aber zu der Bemerkung muss ich doch etwas anmerken: Für Zeiss trifft dies nicht zu. Zeiss überträgt seine Herstellergarantie auch auf die Käufer gebrauchter Optik. Selbstverständlich zählt die Dauer der Herstellergarantie ab dem ersten Kauf der Neuware und wird einem möglichen Gebraucht-Käufer nur entsprechend gekürzt weitergegeben - aber sie erlischt nicht mit einem Eigentümerwechsel.

also mich hat bei swarovski auch noch nie jemand nach der rechnung bzw. ob ich erstkäufer bin gefragt. die zweimalige inanspruchnahme des swarokundendienstes erfolgte immer zu meiner VOLLSTEN zufriedenheit und nat. für mich ohne kosten.
 
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Ich denke mal, bei Leica ist es nicht anders. Auch bei DDoptics oder Steiner kann ich mir derlei Spitzfindigkeiten nicht vorstellen.
 
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Ist zwar OT, aber zu der Bemerkung muss ich doch etwas anmerken: Für Zeiss trifft dies nicht zu. Zeiss überträgt seine Herstellergarantie auch auf die Käufer gebrauchter Optik. Selbstverständlich zählt die Dauer der Herstellergarantie ab dem ersten Kauf der Neuware und wird einem möglichen Gebraucht-Käufer nur entsprechend gekürzt weitergegeben - aber sie erlischt nicht mit einem Eigentümerwechsel.

Aber wie oben schon geschrieben: Jede Garantie ist ein kann des Herstellers, kein muss.

In dem Fall ist das natürlich gute Werbung.
 

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