Bußgeld wegen Fristüberschreitung bei der Eintragung in WBK

Registriert
5 Mrz 2016
Beiträge
15
Uiuiui, was ist denn jetzt los?

Was den Besitz oder das Eigentum angeht:
Der Knallstock wurde auf Rechnung bestellt, die Rechnung wurde nicht bezahlt. Die Büchse war also für ein oder zwei Stunden in meinem Besitz aber nie mein Eigentum!
 
Registriert
24 Jul 2010
Beiträge
1.226
Uiuiui, was ist denn jetzt los?

Was den Besitz oder das Eigentum angeht:
Der Knallstock wurde auf Rechnung bestellt, die Rechnung wurde nicht bezahlt. Die Büchse war also für ein oder zwei Stunden in meinem Besitz aber nie mein Eigentum!

Das ist dem SB völlig wurscht. Seinetwegen kann der Knallstock Deiner Großmutter gehören, der Bank oder dem Kaiser von China. Entscheidend im WaffG ist die Überlassung. Die Waffe ist überlassen, wenn Dir der Postbote die verschlossene Kiste an der Haustür übergibt.
 
Registriert
15 Okt 2011
Beiträge
7.718
Ich handhabe es immer so, kommt die Waffe und geht wieder zurück, rufe ich meine Sachbearbeiterin an, schildere den Sachverhalt, dieser wird im System Vermerkt und ich höre nie wieder davon.
Ist doch aber auch logisch, dass das so laufen sollte, der Verkäufer meldet es seiner Waffenbehörde und der des Käufers, dieser schickt die Waffe zurück, der Verkäufer meldet die Waffe wieder bei seiner zuständigen Behörde. Wo genau entsteht jetzt eine Informationslücke? Da kann ja jeder mal selbst drüber nachdenken.

Waidmannsheil Lucas
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
5 Mrz 2016
Beiträge
15
Genauso, wenn der Verkäufer seine Waffe wieder in den Bestand nimmt müsste der das der Behörde ja auch melden.
Ich ruf morgen nochmal beim SB an und frag nach wie es jetzt weiter geht.
So einen Stress muss ich mir definitiv nicht noch einmal geben.
 
Registriert
15 Okt 2011
Beiträge
7.718
Klar, aber doch nicht deiner, das ist deine Aufgabe. Er muss deiner Behörde nur den Verkauf an dich melden aber doch nicht, wenn du ihm die Waffe zurück schickst. Da muss er nur seiner Behörde den Erhalt der Waffe melden und hat halt mit deiner Behörde nix mehr am Hut.
 
Registriert
29 Dez 2006
Beiträge
7.522
Ja manchmal scheint es doch mit der Kommunikation recht schwierig zu sein. :sad:

Ein kurzer Telefonanruf bei der SBiene mit dem Hinweis
"Plempe eingetroffen, taugt nix, geht morgen wieder an den Verkäufer zurück",
hätte den Ärger und ggf. Kosten erspart!
 
Registriert
5 Mrz 2016
Beiträge
15
Vielleicht hab ich auch noch nicht ganz verstanden, wie das genau abläuft. Wir haben doch ein computergestütztes nationales Waffenregister. Das heißt mein SB weiß (theoretisch) bevor ich bei ihm war - um meine neu erworbene (Lang-)Waffe in die WBK einzutragen - schon, dass ich diese erworben habe. Vorrausgesetzt der Verkäufer meldet den Verkauf, wie bei mir, am Tag der Rechnungslegung.
Im Umkehrschluss müsste der SB auch sehen, dass der Verkäufer (Händler) die Waffe wieder zurückgemeldet hat.
 
Registriert
29 Dez 2006
Beiträge
7.522
Der Eingang (Rücksendung) der Waffe muss der Verkäufer bei seinem SB melden, nicht aber bei der SBiene des ehemaligen Käufers!
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Das NWR ändert aber nichts an den Pflichten, die z.T. lange vor den Zeiten elektronischer Datenhaltung entstanden.

Man kann das auch als "Vier-Augen-Prinzip" verstehen: jedes Überlassen wird 2x gemeldet.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
4.989
Nur mal nee Frage am Rande :

Eurer Einschätzung nach müsste also jede Waffe die ich mir zur Ansicht zusenden lasse ( ja; auch das gibt es ) in der WBK gemeldet werden ?


Muß ich eine Waffe bei mir zur Eintragung melden die schon nicht mehr in meinem Besitz; sondern beim Ursprünglichen Besitzer ist; auf meine WBK eintragen lassen ?

Den eines ist schließlich auch Fakt : habe ich eine Waffe bei mir eingetragen über deren Verbleib ich keine Auskunft geben kann... gute Nacht ! Dann wirds aber richtig Brenzlig.

Eure Forderung " die Behörde will immer genau wissen wo die Waffe gerade ist" und 14 Tage Reaktionszeit zum eintragen widersprechen sich dabei allerdings Drastisch !


TM
 
Registriert
5 Mrz 2016
Beiträge
15
Die Frage hab ich mir auch gestellt. Dass der Verkäufer den Verkauf prompt meldet ist verständlich, der muss ja nicht zwingend davon ausgehen, dass die Waffe gleich zurückkommt.
Den SB versteh ich ja auch irgendwie, wenn der Verkäufer versäumt, den Rückerhalt zu melden muss er davon ausgehen, dass sich die Waffe bei mir befindet...

Selbst wenn ich nicht vom KV zurückgetreten wäre, sondern auf Erfüllung bestanden hätte (also die Lieferung einer - wie beschrieben - neuen/neuwertigen Büchse diesen Typs) wäre das gleiche Dilemma aufgetreten. Die Waffe mit Nummer ABC wäre zurückgegangen und mir würde Waffe mit Nummer XYZ zugesand. Der SB geht davon aus, ich hätte zwei Waffen gekauft, weil der Verkäufer den Verkauf beider Waffen meldet und Waffe ABC nicht wieder zurückmeldet.
Es ist doch nur logisch, dass ich die (eine) Waffe melde und eintragen lasse, die ich behalte... Warum muss alles immer so schwierig sein...
 
Registriert
16 Sep 2012
Beiträge
439
Der Händler hat die Meldung an seine Behörde zu früh abgegeben.
Ber neue Eigentümer erlangt erst bei Übergabe die Verfügungsgewalt über die Sache, nicht wenn der Versender die Sendung aufgiebt.

Der Auftraggeber einer Sendung ist bis zur Übergabe Besitzer da er für den Transport haftet.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

N
Eurer Einschätzung nach müsste also jede Waffe die ich mir zur Ansicht zusenden lasse ( ja; auch das gibt es ) in der WBK gemeldet werden ?

Nein.

"Zur Ansicht": ~ Leihe

Es besteht doch da keine Kaufabsichtserklärung wie bei einer Auktion etc., nur das Interesse. Der darf die doch auch nicht an die Behörde als "verkauft" melden, wenn Du die im laden in deine Pranken nimmst und einen Probeanschlöag machst.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
13 Sep 2012
Beiträge
4.989
Moin!



Nein.

"Zur Ansicht": ~ Leihe

Es besteht doch da keine Kaufabsichtserklärung wie bei einer Auktion etc., nur das Interesse. Der darf die doch auch nicht an die Behörde als "verkauft" melden, wenn Du die im laden in deine Pranken nimmst und einen Probeanschlöag machst.

Viele Grüße

Joe

Mohawk;
jetzt verwechselt du aber " Besitz" und " Eigentum"... den auch über eine Leihwaffe; oder Knift zur Ansicht; übei ich die tasächliche Gewalt aus; sie befindet sich in meinem Besitz.

Und eine Waffe die ich mir 3-4 Tage zur Ansicht kommen lasse ( bei Hochwertigen Waffen übrigens keine Seltenheit ) und innerhalb der 14 Tägigen Frist zur Anmeldung scho wieder im Rechtmäsigen Besitz des Eigetümers ist ( des Verkäufers) müßte ich nach eurerer Darstellung anmelden; obwohl die Knarre längst wieder weg ist ?


Hätter der Versendende Händler von Brause die Waffe Ordnungsgemäs mit Lieferschein nach Überprüfung der EWB zugesandt; und seine Frist ausgenützt; währe @ Brause überhaupt nicht ins Zwielicht geraten.

ause aber keinerlei Einfluss auf das Handeln des Händlers hat; kann ihm das nun auch nicht negativ ausgelegt werden; den er hat sich nichts zu Schulden kommen lassen :

Waffe bestellt; EWB liegt vor...
Waffe ausgeliefert; wurde sofort beanstandet und in diesem Falle sogar einem Händler und Büma ( inhaber einer Waffenhandelslizenz und damit zum Erwerb berechtigter)
zur Begutachtung und dann Rücksendung des Verkäufers überlassen... war also überhaupt nicht mehr Besitzer einer Waffe zu deren Anmeldung er 14 Tage Zeit gehabt hätte.



Warum sollte Braus eine Waffe anmelden die er nicht in seinem Besitz hat ? Den damit wird der Tasächliche Zustand nicht erfast.


TM
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
119
Zurzeit aktive Gäste
709
Besucher gesamt
828
Oben