Bußgeld wegen Fristüberschreitung bei der Eintragung in WBK

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Moin!

Mohawk;
jetzt verwechselt du aber " Besitz" und " Eigentum"... den auch über eine Leihwaffe; oder Knift zur Ansicht; übei ich die tasächliche Gewalt aus; sie befindet sich in meinem Besitz.

ICH verwechsle nichts, aber Du. Musst Du geliehene Waffen anmelden? Nein? Na also ...

Der Händler schickt Dir eine Waffe zur Ansicht, Du sagst: ja, kaufe ich, DANN schickt er Dir die Rechnung und melden den Vorgang. Die Ansicht ist von Vorneherein so angelegt, dass eine Rücksendung nicht nur möglich, sondern auch relativ wahrscheinlich ist.

Und eine Waffe die ich mir 3-4 Tage zur Ansicht kommen lasse ( bei Hochwertigen Waffen übrigens keine Seltenheit ) und innerhalb der 14 Tägigen Frist zur Anmeldung scho wieder im Rechtmäsigen Besitz des Eigetümers ist ( des Verkäufers) müßte ich nach eurerer Darstellung anmelden; obwohl die Knarre längst wieder weg ist ?

NEIN, bei einer Ansichtssendung eben gerade nicht. Jedenfalls wäre mir kein Fall bekannt, wo das so gehandhabt worden wäre und ich habe das auch bei keiner meiner Waffen-Ansichtssendungen so gehandhabt.

Hätter der Versendende Händler von Brause die Waffe Ordnungsgemäs mit Lieferschein nach Überprüfung der EWB zugesandt; und seine Frist ausgenützt; währe @ Brause überhaupt nicht ins Zwielicht geraten.

Jain. Im Gegensatz zu einer Ansichtssendung hatte @Brause die Waffe aber schon gekauft. Dass er von dem Vertrag zurücktritt konnte der Händler nicht sicher wissen. Also hat er die Kette an seinem Ende so weit abgewickelt, wie er konnte und damit SEIN Risiko minimiert.

ause aber keinerlei Einfluss auf das Handeln des Händlers hat; kann ihm das nun auch nicht negativ ausgelegt werden; den er hat sich nichts zu Schulden kommen lassen :

Na ja, das hängt davon ab, wie gutmütig sein SB ist ...

Waffe bestellt; EWB liegt vor...
Waffe ausgeliefert; wurde sofort beanstandet und in diesem Falle sogar einem Händler und Büma ( inhaber einer Waffenhandelslizenz und damit zum Erwerb berechtigter)
zur Begutachtung und dann Rücksendung des Verkäufers überlassen... war also überhaupt nicht mehr Besitzer einer Waffe zu deren Anmeldung er 14 Tage Zeit gehabt hätte.

Ja und? Streng nach den Buchstaben des Gesetzes hätte er die Eintragung beantragen müssen, selbst wenn er die Waffe innerhalb von Sekunden an den BüMa übergeben hätte. Das Behörden da wie auch z. B. bei Erwerb zwecks Schenkung mal mitspielen ist in deren Ermessen. Deine Logik wäre: ich melde eine Waffe nicht an, weil ich sie innerhalb der 2 Wochen weiterverschenke. Dann schenken mein Bruder und ich uns die Waffe alle 13 Tage hin und her und keiner muss eintragen lassen? :what:

Viele Grüße

Joe
 
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Von Seiten des Händlers kann die Behörde von einer Rückgabe nicht erfahren da Zugänge überhaupt nicht gemeldet werden.
Der Warenbestand des Händlers ist auch entgegen aller Planungen noch lange nicht im NRW.
Behörden haben tatsächlich keine Ahnung, was bei einem Händler so rumliegt, sofern sie nicht die Bücher einsehen.
Nur zur Klärung, weil das hier teilweise falsch beschrieben wurde.
 
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Moin!



ICH verwechsle nichts, aber Du. Musst Du geliehene Waffen anmelden? Nein? Na also ...

Joe... es sit eine BESITZ-Urkunde; kein EIGENTUMSNACHWEIS.

BESITZER bin ich wen ich das Ding in der Hand halte; sie sich in meiner Verantwortlichen Obhud habe; ich die Entscheidung dadrüber treffen kann : in die Hand nehmen und Nutzen oder im Schrank stehen lassen...

Derjenige der über eine Waffe den BESITZ ausübt; also die tasächliche Gewalt darüber ausübt; muss sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei seinem Zuständigen Ordnungsamt anmelden.


Der Händler schickt Dir eine Waffe zur Ansicht, Du sagst: ja, kaufe ich, DANN schickt er Dir die Rechnung und melden den Vorgang. Die Ansicht ist von Vorneherein so angelegt, dass eine Rücksendung nicht nur möglich, sondern auch relativ wahrscheinlich ist.

Wen ich eine Waffe zur Ansicht zugesandt bekomme; und sie länger als 14 Tage in meinem Besitz ist; muss ich sie Anmelden.



NEIN, bei einer Ansichtssendung eben gerade nicht. Jedenfalls wäre mir kein Fall bekannt, wo das so gehandhabt worden wäre und ich habe das auch bei keiner meiner Waffen-Ansichtssendungen so gehandhabt.

Eben... obwohl der Kunde die Tasächliche Gewalt über die Waffe ausübt; braucht er sie nicht Anzumelden vorausgestzt die Frist von 14 Tagen wird nicht Überschritten

AUSNAHME : Leihschein wo ich die Waffe für einen Zeitraum von nicht länger als 4 Wochen einen anderen Berechtigten überlasse; Beide Parteien sollten dann aber eine Kopie des Leihscheines zu Händen haben.



Jain. Im Gegensatz zu einer Ansichtssendung hatte @Brause die Waffe aber schon gekauft. Dass er von dem Vertrag zurücktritt konnte der Händler nicht sicher wissen. Also hat er die Kette an seinem Ende so weit abgewickelt, wie er konnte und damit SEIN Risiko minimiert.

Er hat sie gekauft; aber nicht in Besitz genommen. Füre die Waffenbehörde übrigens Irrelevant ob ein Kauf gewandelt oder Gemindert wird... letzendlich für die Behörde entscheident wer den Besitz und die tasächliche Gewalt dadrüber ausübt.



Na ja, das hängt davon ab, wie gutmütig sein SB ist ...



Ja und? Streng nach den Buchstaben des Gesetzes hätte er die Eintragung beantragen müssen, selbst wenn er die Waffe innerhalb von Sekunden an den BüMa übergeben hätte. Das Behörden da wie auch z. B. bei Erwerb zwecks Schenkung mal mitspielen ist in deren Ermessen. Deine Logik wäre: ich melde eine Waffe nicht an, weil ich sie innerhalb der 2 Wochen weiterverschenke. Dann schenken mein Bruder und ich uns die Waffe alle 13 Tage hin und her und keiner muss eintragen lassen? :what:

Viele Grüße

Joe


Hier würde ein anderer Punkt greifen : ich überlasse die Waffe einen Dritten zur Nutzung... und dazu muß dann selbstverständlich die Behörde Informiert werden. Da Brause aber die Waffe an einen Inhaber einer Waffenhandelslizenz übegeben hat ( Büma und Waffenhändler) hat der sie in seiner Datensammlung Erfast; und alles ist in trocknene Tüchern.

Die Lücke in der Aufzeichnungskette ist das die Personen; nicht die Waffe Regestriet werden.... an dem Manko wird auch eine Zentrale WAffenkartei nicht viel ändern.

(Problem z B Erbschaft : wer Erbt die Waffen ? Bis ein Erbschein ausgestellt ist; kann länger als 14 Tage dauern. ( Bei Erbschaften wo abzusehen ist das das Verfahren länger als 14 Tage dauern kann würde ich die Waffen bei einem Bereichtigten Einlagern ( kann auch einer der Erben sein); alle anderen Erben und/Oder Nachlassgericht über den ordnungsgemäsen Verbleib informieren und eine Durchschrift ans Ordnungsamt. )


TM
 
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Leute hier wurde doch nichts zur Ansicht ausgeliehen. Es wurde eine Waffe bezahlt und geliefert, damit ist diese binnen 14 Tage vom Käufer seiner zuständigen Behörde zu melden. Geht diese gleich zurück, muss das der Sachbearbeiter nunmal trotzdem wissen, da in seinem System die Waffe als von Herrn Xy gekauft geführt wird. Woher soll der SB wissen, dass diese Waffe nicht mehr bei Xy ist bzw, der Kauf garnicht gänzlich zu Stande kam aufgrund der Inanspruchnahme des Wiederrufsrechts.
Ich hatte das auch schon 2 mal, habe nix eintragen lassen sondern meine Behörde lediglich telefonisch über den Vorgang informiert.
Gleiches gilt übrigens bei der 14 Tage Frist, da hatte ich auch mal nen Gespräch, Rechnungsdatum war von einem Donnerstag, (Tag des Kaufes) Waffe kam am Mittwoch der Folgewoche. Also rein Theoretisch schon die ersten 6 Tage rum. Waffe in den Schrank, ne menge Stress die nächsten Tage und am Donnerstag (eine Weitere Woche später) plötzlich Stress: " Mist die 14 Tage sind um". Anruf bei der SBine. O Ton:" kein Problem, wenn sie die Waffe am Mittwoch erst geliefert bekommen haben, laufen auch erst dann die 14 Tage. Wenn es sich mal um ein zwei Tage verzögert mit dem Antrag, ist das aber auch nicht schlimm, ich warte immer noch etwa eine Woche, es kann sich ja auch bei der Post was Verzögern". Melde ich auf den letzten Drücker und es wäre im schlimmsten Fall mit Überschreitung der Frist zu rechnen wird angerufen, der Sachverhalt erläutert, die SBine freut sich total, dass man sich kümmert und der Name bleibt positiv im Gedächtnis falls doch mal was schieflaufen sollte und man ein oder zwei zugedrückte Augen benötigt.

Kommunikation ist hier aber der Schlüssel zum Erfolg.

Waidmannsheil Lucas
 
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@ Sense :

du orderst eine WAffe z.B bei Big "F"... dank Einkomenssteuerrückzahlung nun mit Eichholzverschneidungen im Lochschaft :cool:...


Die WAffe kommt per Paketdienst an; jedoch siehst du schon an dem Äuseren Zusatnd des Paketes ; der plätzlich mejr einem Überdemsinsioniertem Schlüsselrfing alss einem Gewehr ähnelt; das da wohl was schief gelaufen ist... nimst du das Paket an; hast du die Pappnase auf... also Annahme verweigert; Retour.

Du bist niemals Besitzer der WAffe geworden;
aber getreu der Auslegung der Buchstaben des Gesetzes Schuldiger weil du nach dem WaffG versäumt hats eine Waffe; deren Nummer du nie gekannt hast ( Rechnung und Lieferschein im Paket); nie in der Hand hattest;( also auch garnicht melden konntest; da dir Daten nicht zugänglich waren) bei dir nicht gebührenpflichtig eingetragen wurde ?

BTW... Ersatzlieferung.... kann wegen deines spezielen Wunsches nach Eichenlaub im Holz dauern... länger als 14 Tage. Zumal Big "F" in diesem Falle erfstaml wissen will wie die Paketversicherung das Händelt...

Oder sogar du : wen in den AGB von Big "F" steht : Waffenversand auf Risiko des Empfängers....


Das ist aber eine andere Baustelle.

TM
 
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Ich lasse diesen Fall ( unter wahrung der Anonymität) durch meine Sachbearbeiterin prüfen...

Ihre erste Meinung :

Absoluter Quatsch.

Ausnahme : Überlassen an Dritte... da etnweder WAffenhandelslizenz oder Meldung innerhalb von 14 Tagen das die Waffe an Peron XYZ weiter gegeben wurde... und auch dann wird die WAffer gernicht erst in die WBK eingetragen; weil der Verwaltungsakt Termingleicher Ein- und Austrag Überflüssig währe.

Sie wollte das aber noch mal abklähren.


TM
 
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Hallo,
nachdem ich eine Waffe bei e-gun ersteigert hatte wurde mir auch schon mal ein Bußgeldbescheid zugestellt.
Waffe ersteigert: 02.02.2012
Waffe bezahlt und Erwerbsnachweis (Scan) per Mail versandt: 03.02.2012
Beglaubigte Jagdscheinkopie per Post versandt (die wollte der Händler): 06.02.2012
Waffe vom Händler versandt: 11.02.2012
Waffe bei mir eingegangen: 14.02.2012
Anmeldung bei der Behörde abgegeben: 19.02.2012
Am 21.02.2012 erhielt ich mit der Post den Bußgeldbescheid.
Nach Rücksprache mit der Behörde hatte der Händler die Waffe schon am 03.02.2014 an mich abgemeldet. Anhand der Sendungsverfolgung des Kurierdienstes konnte ich aber nachweisen werden, daß der Händler die Waffe am 11.02.2014 an mich versandt hatte und die Waffe erst am 14.02.2014 bei mir einging.

Der Händler hätte die Waffe frühestens am 14.02.2014 abmelden dürfen, da sie bis zu diesen Termin ihm zuzurechnen ist, da ich auf den Versand der Waffe ja keinen Einfluß hatte.
Erst wenn ich sie habe, kann ich darüber verfügen.
Laut Aussage meiner Behörde ist die Waffe solange in der Verantwortung des Verkäufers bis sie beim Empfänger eingegangen ist.
Versand = Verantwortung des Verkäufers, da er ja das Versandunternehmen auswählt und entscheidet wann er an das Versandunternehmen übergibt.

Ich bestehe deshalb immer auf Versand mit einem autorisierten Waffenversand mit Sendungsverfolgung
 
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@Teufelsmoorer
Bei Verweigerung der Annahme des Paketes würde ich unverzüglich meine SBine anrufen, der Sachverhalt wird erklärt, vermerkt und ich bin aus der Nummer sicher raus.
Also ich habe damit kein Problem und die SBine freut sich immer wenn ich das so mache und sie Informiere.
Verbindung sollte halt immer von unten nach oben gehalten werden, erspart Stress, erhöhten Blutdruck und Magengeschwüre.
Was bei Nachfragen von Oben dann meist auch deutlich aufwändiger ist wieder zu normalisieren . Bei ersterem reichte bis jetzt immer nen kurzes Telefonat.

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"ch übermittle das Kommentar eines mitlesenden Exforisten:

Der Threadstarter hat zweimal gegen seine Anzeigepflichten nach dem WaffG verstoßen und die Behörde hat ihn zur Ordnungswidrigkeit angehört (Anruf). Nun will er sein Fehlverhalten nicht einsehen und mit der Behörde streiten. Damit hat er wiederholt gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen und zeigt sich starrsinnig und unbelehrbar. Das drängt die Prognose, dass er sich auch zukünfig nicht an die Vorschriften des WaffG halten wird geradezu auf. Er wäre nicht der erste, der deshalb die Zuverlässigkeit verliert.


Nun zum Sachverhalt


Der Käufer K hat eine Waffe per Internet bestellt und per Paket erhalten.

Waffenrechtlich hat der Händler H. an den gewerblichen Transporteur T. und damit an den Dritten, nämlich an K. überlassen. Da dieses Überlassen nicht von vornherein "vorübergehend" sein sollte, hat es die Anzeigepflicht des H. gegenüber der Behörde ausgelöst. Der ist H. auch nachgekommen.

K. hat die Waffe vom Transporteur entgegengenommen. Das ist waffenrechtlich der Erwerb und damit wird die Anzeigepflicht des K. über den Waffenerwerb ausgelöst. Der kam K. nicht nach.

Stattdessen übergab K. die Waffe dem Büchsenmacher B. zur Prüfung und kam mit B.
überein, dass dieser die Waffe an den Händler H. zurückschickt. Das ist waffenrechtlich ein Überlassen an den Büchsenmacher B. und begründet die Anzeigepflicht des K. über das Überlassen an den B. Auch diese Anzeige bei der Behörde hat K. unterlassen.

Darauf ob die Bheörde auf die Ein- und Austragung in die WBK des K. verzichtet hätte kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kauf im Sinne des bürgerlichen Rechts rückabgewickelt wurde, nichtig war oder ob es jemals einen Eigentumsübergang gegeben hat. Waffenrechtlich bedeutsam sind lediglich der Erwerb (Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe) und das Überlassen (Einräumen der tatsächlichen
Gewalt) an den Büchsenmachern.

K. hat seine Meldepflichten in zwei getrennten Fällen, also tatmehrheitlich verletzt. Zudem zeigt er sich uneinsichtig, trotz behördlicher Belehrung. Das reicht für den Verlust der Zuverlässigkeit. Wie die Behörde des K. agiert, sieht man ja.

Der Händler H. hat seine Anzeigepflicht (wegen Überlassens) gegenüber der Behörde erfüllt.
Eine Anzeigepflicht wegen Erwerbs hat der Händler nicht. Er war also nicht veranlasst der Behörde des K. mitzuteilen, dass die Waffe wieder bei ihm ist. Das war allein Sache des K.

Mein Rat:
K. soll seine Fehler einräumen und sich einsichtig zeigen. Den Sachverhalt soll er so wie er ist und ohne den Versuch einer Entschuldigung schildern."
 
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OK also uneinsichtig war ich definitv nicht, nur verunsichert und habe um Meinung gebeten und euch den Sachverhalt geschildert. Ich hab mich mit meinem SB sehr ruhig und sachlich unterhalten und innerhalb von einer viertel Stunde die Nachweise übermittelt, die ich bis dato bringen konnte.

Ich werde gleich nochmals das Telefon zücken und um Auskunft bitten.
 
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@ Brause : tel mit meiner SB;
du sollst deine Kulturtasche auspacken und dein Büßerhemd ausziehn; du brauchst nicht in den Bau und Sitzen :

Du hast 14 Tage Frist der Behörde gegenüber die Erlangung des Tasächlichen Besitzes anzuzeigen; wen du nicht im Besitz bist; hast du auch nichts Anzuzeigen !

( Ausnahme : Überlassen einer Waffe an Diritte; der Büme der den du Beauftragt hast zählt nicht als Ditter da du die WAffe zur Begutachtung und Rückversandt abgegeben hast; der Händler selber hat auch eine Frist von 14 Tagen. Meldet er Voruzeitig; ist es im Normalfall auch belanglos; entscheident ist der Termin wo du die Tasächliche Gewalt über die Waffe erlangst; und das ist in deinem Fall nicht geschehen. Du hast nicht die Tasächliche gewalt über diese WAffe; sondern der erstversendende Händler.

Das WaffG sagt in diesem Falle.... Nüscht !


TM
 
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Wie bringt man eine Waffe zum Büchsenmacher (wie geschrieben ausgepackt zum selbst Begutachten und vermutlich nicht als am selben Tag) ohne die tatsächliche Gewalt über selbige auszuüben?
Das verfrühte melden ist ganz klar belanglos, deshalb kommt in meine Anmeldung einer Waffe immer das Datum der Auslieferung mit Begründung weshalb dieses vom Kaufvertrag abweicht um im Vorfeld Missverständnisse zu vermeiden.
 
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Also, ich habe gerade mit meinem SB telefoniert.
Es sind zwei Sachen schief gegangen:
1. ich hätte Meldung machen sollen und den Sachverhalt innerhalb der Zweiwochenfrist vortragen (in meinem Fall war der SB in dieser Zeit krank, was er mir zugute kommen lässt)
2. der Händler hätte sich rühren müssen und melden, dass sich die Waffe wieder bei ihm befindet, das hätte der SB auf seinem Rechner gesehen!

Da der Sachverhalt plausibel geklärt wurde, wartet er jetzt auf eine (schriftliche) Bestätigung des Händlers, dass er die Waffe wieder hat, damit sollte der Fall abgeschlossen sein!

Da ich die Waffe einem Büma mit Händlerlizenz zur Vorbereitung der Rücksendung mit Abholung durch den Verkäufer überlassen habe, muss ich keine Meldung beim SB machen, das wäre das gleiche, wenn ich eine Waffe zur Reperatur einem Büma (mit Händlerlizenz) überlasse. Der Überlasser bekommt vom Büma einen Reperaturbeleg mit Waffennummer und Zweck, der Büma hat eine Kopie, damit wäre im Fall einer Kontrolle der Verbleib der Waffe geklärt. Auch muss ich keine Meldung machen, wenn ich die Waffe einem Berechtigten ausleihe, hier wird ein Leihschein in zweifacher Ausführung ausgefüllt --> der Verbleib der Waffe ist im Falle einer Kontrolle geklärt, ein Leihschein ist aber nur begrenzt gültig und muss gegebenenfalls neu aufgesetzt werden.

@ Rainbows Kommentar hat mich so verunsichert, dass ich dem SB in diesem Zusammenhang die Überlassung einer Büchse an meinen Büma zur Neubrünierung vor genau 14 Tagen ebenfalls mitgeteilt habe...
 
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..ich geh mal auf den Eingangsatz zurück: Händler überläßt Waffe an Berechtigten...Waffe wird beim Händler aus dem Waffenbuch ausgetragen...Käufer ist verpflichtet die Waffe innerhalb von 14 Tagen behördlich anzumelden....Behörde bekommt vom Händler Überlassungsmitteilung..der Zustand der Waffe spielt überhaupt keine Rolle.....auch irgendwelche Beanstandungen nicht....die Waffe muss in die WBK des Käufers eingetragen werden...Schluß Ende!!!!!!
 
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..ich hoffe, dass 9x19 und Solms trotz dieser gesetzlichen Vorgaben, jetzt wieder schlafen können......;-)..den Beiden übermittle ich jetzt auch Grüße;-):thumbup:
 

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