Bußgeld wegen Fristüberschreitung bei der Eintragung in WBK

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Ich habe mal in den Gesetzestext geschaut.
Auf Seite des Erwerbers:
§10 (1a) WaffG: "Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."
Auf Seite des Überlassers:
§34 (2) WaffG: "Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.[...]"

OK im Grunde müssen wir über den Begriff "Erwerb" sprechen (schreiben). Soweit ich mich noch an Privatrecht I und II erinnere wird ein Erwerb einer Sache durch einen Kaufvertrag oder eine Schenkung (oder Erbschaft...) geregelt. Jetzt müsste man mit dem BGB und dem HGB prüfen, ob ein gültiger KV zustande kam (Schenkung und Erbschaft fällt ja raus).

Ich wollte diesen Sachverhalt gar nicht so ausarten lassen und habe mich mit meinem SB (hoffentlich) geeinigt, der Verkäufer bestätigt nun schriftlich, dass er die Waffe wieder hat --> der Verbleib der Waffe wäre wieder geklärt und alles darf sich wieder beruhigen.
Meine Lehre daraus, sobald ich in einer Sache unsicher bin ruf ich den SB an oder schicke ihm eine Email bevor ich wieder unwissentlich etwas eventuell nicht ganz richtig mache. Allerdings ist mir aufgefallen, dass diese Sache doch viele Facetten hat und die Meinungen auseinander gehen. Dass ich der Erste bin, der eine Waffe wieder zurückschickt, weil sie nicht den Angaben der Anzeige entspricht, kann ich nicht wirklich glauben...
und dass Andere in gleicher Situation die Kanone eintragen lassen haben und wieder austragen lassen haben (und dafür gezahlt haben) glaub ich auch nicht ganz...

Gruß
Brause
 
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Und bitte entschuldigt meine Unwissenheit und in aller Höflichkeit, wer sind 9x19 und Solms? Ich habe die Sache mit dem virtuellen Grabe usw. nicht ganz verstanden. Könnte mich jemand aufklären (gern auch als PN, da das Thema abschweift)?
 
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Brause...lern diese Personen bei Deiner Einstellung erst gar nicht kennen....Du würdest an Weihnachten Ostereier suchen:lol::lol::lol:
 
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OK im Grunde müssen wir über den Begriff "Erwerb" sprechen (schreiben). Soweit ich mich noch an Privatrecht I und II erinnere wird ein Erwerb einer Sache durch einen Kaufvertrag oder eine Schenkung (oder Erbschaft...) geregelt. Jetzt müsste man mit dem BGB und dem HGB prüfen, ob ein gültiger KV zustande kam (Schenkung und Erbschaft fällt ja raus).



Moin,

mach bitte nicht den Fehler, den "zivilrechtlichen" Begriff des Erwerbs mit dem "waffenrechtlichen" Begriff zu vermischen.

Nachtrag:
Im Sinne des WaffG...
- erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
- besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
- überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
- führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
- verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG zu einer anderen Person
oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
- nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG bringt,
- schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt
(Quelle: Heller/Soschinka, Waffenrecht)

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
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Alles klar, dann bin ich in der Sache vom falschen Blickwinkel herangegangen (Danke für den Link), etwas verwirrend, das §34 etwas von Erwerb und Besitz sagt. Ich war beim Übertrag von Eigentum einer beweglichen Sache.
Habe ich denn so eine verdorbene Einstellung ^^? Wie anfangs geschrieben, ich nehme das Waffengesetz sehr ernst, bin dankbar, dass ich die Jagd ausüben kann, habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen und möchte das auch nicht. Ich bin auch nicht darauf aus, mich mit irgendwem zu streiten.
 
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wolfgang_josef

Guest
Hallo zusammen,

bin Jungjäger seit 10/2016 und bitte Euch um eure Meinung zu dem hier bereits dargestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung von Tz. 13.3, 3. Absatz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):
[FONT=&quot]Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)[/FONT]
[FONT=&quot][/FONT]​
[FONT=&quot]Vom 5. März 2012[/FONT][FONT=&quot][/FONT]​
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]

[FONT=&quot]Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung einer WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt.

Wie würdet ihr den Sachverhalt beurteilen, wenn der Waffenhändler eine andere als die angebotene Waffe lieferet (Falschlieferung)?
Für sachliche Hinweise danke ich schon jetzt.
[/FONT]
 
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Beim SB anrufen, Sachverhalt schildern, wieder anrufen, wenn die Waffe auf dem Rückweg ist mit der Info, dass man sich meldet sobald die richtige Waffe da ist.

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wolfgang_josef

Guest
Schönen Dank für die Antwort.
Mir geht es aber weniger um eine "praktische" Handhabe als um eine rechtliche Einschätzung des Begriffs "fortwährender Besitz".
Freundlich und zuvorkommend zum zuständigen Sachbearbeiter zu sein ist für mich eine Selbstverständlichkeit.
 
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Den Begriff, den du meinst, ist der Gegensatz zu einem begrenzten Besitz wie er bei Leihe oder Aufbewahrung stattfindet.

Wenn du die Waffe bereits erworben hast, aber sie zurückgegeben hast, solltest du in der Tat mit deinem SB die Sachlage klären. Andernfalls könntest du beweispflichtig werden.

Und derart zu schreien brauchst du in deinen Postings auch nicht.
 
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Ich hatte einen ähnlichen Fall. Der Verkäufer hatte das Überlassen der Waffe sofort nach Kaufvertrag angezeigt. Der tatsächliche Erwerb war etwa zwei Wochen später. Noch mal anderthalb Wochen später hatte ich gerade die Erbwerbsanzeige eingetütet, als das Landratsamt anruft.

- "Herr G., Sie haben doch einen neuen Repetierer, wir bräuchten jetzt langsam die Papiere."

* Sachverhalt abgeglichen und geklärt *

- "Achso, haja, für des ham mer ja a Telefon und schwätzt erst mal mit de Leut. Dann schicken Sie es halt in den nächsten Tagen."

Fall erledigt.
 
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Deswegen rufe ich zeitnah nach Kauf da durch, da man halt nie weiß, was der Verkäufer für ein Datum meldet. Das wird dann vermerkt und man hat Ruhe.

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Zwischenruf:
Die praktischen Lösungen sind grundsätzlich zu bevorzugen! Allerdings unter strenger Beachtung der aktuellen Gesetzeslage!
Und dabei haltet Euch an die für Euch geltenden Gesetzte (und Verordnungen). Verwaltungsvorschriften sind für die VERWALTUNG!
Sie liefern uns höchstens Hinweise, wie unsere Behörden etwas verstehen oder tun SOLLEN.

So.

Dann vermischt bitte NICHT diverse Rechtsgebiete! Auch nicht, wenn Ihr da schon mal ´was davon gehört habt. (Klar regelt das Schuldrecht Dinge, die dann sachenrechtlich vollzogen werden. Was uns dann ja wieder zu waffenrechtlichen Begrifflichkeiten führt.) Aber VERMISCHT hier nichts.
Egal.

Eure Ausbildung (in u.a. Waffenrecht) muss reichen derartige Fälle zu lösen!
Basta.

PS den genannten und geschätzten Solms und 9x19: WH und, falls sie hier mitlesen: ausreichend Beruhigungsmittel
Over and out.
Tante Edith hat rechtzeitig eingegriffen! :p
 
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