„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.“
Künstliche Lichtquellen:
Die Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten ist ab 01.März.2018 zulässig. Die Zulassung gilt auch über den 01.März.2019 hinaus.
Für mich ist das eindeutig. Da man aber nie sicher sein kann, Frage an die entsprechnde Jagdbehörde.