[Baden-Württemberg] BW: Künstliche Lichtquellen (SW)

hdo

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Frage:

Verordnung von 2017 war befristet bis 31.03.2019.

Wie ist die aktuelle Situation (Quellen?)?
 
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Das habe ich mich auch schon gefragt..
Alle die ich frage meinen es sei verlängert worden..
aber schriftliches habe ich noch nix gesehen!!
 

hdo

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das verunsichert mich jetzt aber!
Geht mir auch so, jeder meint man dürfte. Hab gerade mal recherchiert und wurde ganz nervös.
Dann baume ich jetzt mal ab...
 
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Ich habe beim Forst nachgefragt, verlängert bis März 2020 hieß es da. Dafür spricht auch dass die befristete Änderung der DVO noch nicht rückgängig gemacht wurde
 

hdo

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Ich habe beim Forst nachgefragt, verlängert bis März 2020 hieß es da. Dafür spricht auch dass die befristete Änderung der DVO noch nicht rückgängig gemacht wurde

Wieso muss eine befristete Verordnung als unwirksam erkärt, oder „rückgängig“ gemacht werden?
Nach meinem Verständnis wird die Verordnung zum Ende der verlautbarten Frist unwirksam und fertig.
 

hdo

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@ Stomberger

die DVO des JWMG wurde also in Bezug auf das sachliche Verbot „künstliche Lichtquelle“ mit Wirkung,zum 28.02.2019 unbefristet dahingehend ergänzt, dass das sachliche Verbot „künstliche Lichtquelle“ für die Jagd auf Schwarzwild unbefristet ausgesetzt wird?

Bin leider sprachlich minderbemittelt (es reicht nicht für Kant) und bin ohne jede juristische Vorbildung...
 

Fex

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hdo

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@ Fex

Danke für Dein PDF des GBl 15.Februar 2019

Es wird immer nebulöser!
Der gelb unterstrichene Satz bezieht sich auf das Datum des Inkrafttretens eines Absatzes, der rein gar nichts mit dem „sachlichen Verbot“ zu tun hat!
 
Zuletzt bearbeitet:
S

scaver

Guest
„(2) Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fangen und Erlegen von Schwarzwild vom Verbot des § 31 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a JWMG ausgenommen.“

Künstliche Lichtquellen:
Die Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten ist ab 01.März.2018 zulässig. Die Zulassung gilt auch über den 01.März.2019 hinaus.

Für mich ist das eindeutig. Da man aber nie sicher sein kann, Frage an die entsprechnde Jagdbehörde.
 

hdo

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@ scaver

Der von Dir angeführte Textabschnitt ist bekannt. An anderer Stelle (von mir oben verlinkt) ist davon die Rede, dass ein entsprechendes Gesetzblatt veröffentlicht werden soll.

Gibt es für Dein Fazit: „Die Zulassung gilt auch über den 01.März 2019 hinaus“ eine Passage in einem veröffentlichten Gesetzblatt, aus der dies hervorgeht?

User Fex hat hier ein PDF eines Gesetzblattes eingestellt, das diesen von Dir in Deinem Beitrag eingangs angeführten Wortlaut gar nicht enthält...
 
Zuletzt bearbeitet:

hdo

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@ scaver

Der von Dir angeführte Textabschnitt ist bekannt.
Quelle: https://www.jaeger-waiblingen.de/fi.../Gesetz/Änderung_DVO_JWMG_endg_2018.03.01.pdf


Wurde aber erst wirksam durch die Zustimmung des Ministerrates und durch Veröffentlichung im Gesetzblatt.
Und das geschah im GBl. vom 01. März 2018 (Seite 62).


Ok, weder in der von Haug verfassten Verordnung, noch im Gesetzblatt v. 01.März 2018 ist von einer Befristung die Rede.

Es ist daher gar keine Befristung existent (was das sachliche Verbot „künstliche Lichtquellen“ betrifft?
 

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