Deutschland Corona und Verpachtung

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Bei Mitbewerber lesen wir heute,daß in der derzeitigen Situation die Vorstände der JGen. Pachten vergeben dürfen. (Bsp. Bawü). Die Zustimmung der Jagdgenossen wird später eingeholt.
 
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Genau für solche Fälle ist ein Vorstand ja da. Wenn man alle Entscheidungen ausschließlich unter Beteiligung der gesamten Jagdgenossenschaft treffen könnte bräuchte man ja irgendwie auch gar keinen.
Der Vorstand ist demokratisch gewählt, es herrscht Ausnahmezustand, ich sehe da keine echten Probleme.
Vorwürfe des Küngelns wird es bestimmt geben, aber die gibt's auch so immer.
 
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Genau für solche Fälle ist ein Vorstand ja da. Wenn man alle Entscheidungen ausschließlich unter Beteiligung der gesamten Jagdgenossenschaft treffen könnte bräuchte man ja irgendwie auch gar keinen.
Der Vorstand ist demokratisch gewählt, es herrscht Ausnahmezustand, ich sehe da keine echten Probleme.
Vorwürfe des Küngelns wird es bestimmt geben, aber die gibt's auch so immer.

In Bayern muss die JG darüber entscheiden.
Wer jetzt (genauso vor 3 Wochen) noch keinen Beschluss über die Verpachtung hat, hat irgendetwas falsch gemacht.

Ob durch Vorstandsbeschluss ein Pachtvertrag überhaupt rechtskräftig geschlossen werden kann?
Bin kein Jurist, würde mich aber interessieren. Ich vermute mal nein.
Auch jeder potentielle Pächter wird wohl kaum einen Vertrag schließen, der von der UJB als Aufsichtsbehörde gleich wieder kassiert wird.

Bevor ich mich bei einer Neuverpachtung auf mindestens 9 Jahre u.U. widerrechtlich an einen Jagdpächter binde würde ich als Mitglied des Jagdvorstandes lieber eine Eigenbewirtschaftung wählen und den Pachtinteressenten als beauftragten Jäger benennen. Kann man so lange machen, bis ein Beschluss der Versammlung herbeigeführt werden kann.
 

Fex

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Im Schreiben des MLR BaWü heisst es:

Es wird den Jagdgenossenschaften anheimgestellt, die genannte n Pachtverträge in Fällen, in denen wegen des Corona -Virus keine vorherige Versammlung der Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung stattfinden kann, durch die Jagdvorstände auch ohne vorherige Beschlussfassung abzuschließen.

Diese Pachtverträge, die wegen ausbleibender Beschlussfassung unter Verstoß gegen § 15 Abs. 4 S. 3 JWMG abgeschlossen werden, sind zwar nicht nichtig. Es wird rechtsaufsichtlich vielmehr davon ausgegangen, dass diese entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Vertretung ohne Vertretungsmacht nachträglich durch entsprechende Beschlussfassung genehmigt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Außenverhältnis von der Wirksamkeit der Pachtverträge ausgegangen.


Sobald es die Lage vor dem Hintergrund des Corona-Virus erlaubt, ist die aufgeschobene Versammlung der Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung über die Verpachtung sobald möglich durchzuführen.

Heisst auf deutsch: Da, wo sowieso Einigkeit über den Pächter herrscht, wird abgeschlossen.
 
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Hallo.
Ich glaube ebenfalls, dass eine Verpachtung ohne Beschluss der Genossen rechtlich nicht haltbar ist. Wir haben Glück, da eine vorzeitige Verlängerung durch die Versammlung zwar noch im Februar beschlossen wurde, die Verträge aber wegen der Krise aktuell noch nicht vorliegen. Der alte Vertrag läüft aber noch ein Jahr.
Die rechtlichen Vorgaben beziehen sich ja nicht nur auf Pachtverträge. Auch andere Dinge sind betroffen, im Großen als auch im Kleinen.
Beispielhaft nenne ich mal Hundeprüfungen. Hier können die abgesagten Frühjahrsprüfungen nicht einfach nach Beendigung der Krise nachgeholt werden. Oft stehen Satzungen oder Prüfungsordnungen entgegen, die man nicht einfach über den Haufen werfen kann. Obwohl dies manchmal die Sache vereinfachen würde.

wipi
 
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Wurde schon genannt:

Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ob ich das als Jagdvorsteher machen würde? Schwierig! Wenn eben nicht nachträglich genehmigt wird, gehen die Probleme los. Bei Hochwildrevieren ist da ganz schnell ein finanzieller Schaden konstruiert.

Mein Lösungsansatz wäre eher, den bisherigen Pächter oder den Bewerber als angestellten Jäger zu beauftragen, bis die Versammlung wieder einberufen werden kann / darf. Aus meiner Sicht nahezu ohne Risiko. :geek:
 
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ich sehe eher Probleme, wenn kein Vertrag geschlossen wird, denn dann bleibt der Wildschaden bei den Jagdgenossen, ob die das lustig finden, wenn es statt zur Pachtauskehr zur Zahlungsaufforderung kommt? Ohnehin nehmen an den Versammlungen längst nicht mehr so viele Jagdgenossen wie früher teil, weil es sie nicht mehr gibt, die erste Generation hat noch gewirtschaftet, die zweite verpachtet und die dritte hat verkauft. Heute sind die Versammlungen übersichtlich geworden, die meisten Pächter haben Vollmachten der Verpächter und im Vorfeld 5-10 Leute anzurufen wird der Vorstand wohl hinbekommen.
 
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Machen kann man alles. Am Schluss wird man sehen, wer an was hängen bleibt :sneaky:;). Warum nicht gleich eine Telefonkonferenz:unsure::LOL:?

Das Rundschreiben von BaWü ist privat-rechtlich ziemlich fraglich. Beleuchtet nur die öffentlich-rechtliche Seite. Was im Falle einer nachträglichen Ablehnung passiert wird nicht erläutert .....
 
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In Bayern muss die JG darüber entscheiden.
Wer jetzt (genauso vor 3 Wochen) noch keinen Beschluss über die Verpachtung hat, hat irgendetwas falsch gemacht.

Ob durch Vorstandsbeschluss ein Pachtvertrag überhaupt rechtskräftig geschlossen werden kann?
Bin kein Jurist, würde mich aber interessieren. Ich vermute mal nein.
Auch jeder potentielle Pächter wird wohl kaum einen Vertrag schließen, der von der UJB als Aufsichtsbehörde gleich wieder kassiert wird.

Bevor ich mich bei einer Neuverpachtung auf mindestens 9 Jahre u.U. widerrechtlich an einen Jagdpächter binde würde ich als Mitglied des Jagdvorstandes lieber eine Eigenbewirtschaftung wählen und den Pachtinteressenten als beauftragten Jäger benennen. Kann man so lange machen, bis ein Beschluss der Versammlung herbeigeführt werden kann.
Am Thema vorbei! 1.Eine Pacht muß nicht immer genau den Stichtag 31.03. unterliegen !2.Wenn die Zusammenkunft der Jagdgenossen untersagt ist,wie sollen die da die Bejagung organisieren ? Ergo muß das der Vorstand tun,zumindest bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung.
 
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Dann schaffen wir auch gleich mal den Stadtrat ab, Bürgermeister entscheidet ;)
 
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Am Thema vorbei! 1.Eine Pacht muß nicht immer genau den Stichtag 31.03. unterliegen !2.Wenn die Zusammenkunft der Jagdgenossen untersagt ist,wie sollen die da die Bejagung organisieren ? Ergo muß das der Vorstand tun,zumindest bis zur nächsten Genossenschaftsversammlung.

Ich empfehle (in der Reihenfolge):

Lesen (alles)
Nachdenken
Verstehen (wenn möglich)
Antworten

Dann fällt dein "1." schon mal flach.
Und dein "2." genauso, denn was schreibe ich in meinem 1. Absatz?

Richtig, wer sich bis Ultimo Zeit lässt, so wichtige Dinge wie einen Beschluss über die Verlängerung eines Pachtvertrages/den Neuabschluss eines Pachtvertrages herbeizuführen hat was falsch gemacht.

Wenn du dann so weit bist, kannst du dich mit dem Rest beschäftigen.
Viel Spaß!
 
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Ich empfehle (in der Reihenfolge):

Lesen (alles)
Nachdenken
Verstehen (wenn möglich)
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Dann fällt dein "1." schon mal flach.
Und dein "2." genauso, denn was schreibe ich in meinem 1. Absatz?

Richtig, wer sich bis Ultimo Zeit lässt, so wichtige Dinge wie einen Beschluss über die Verlängerung eines Pachtvertrages/den Neuabschluss eines Pachtvertrages herbeizuführen hat was falsch gemacht.

Wenn du dann so weit bist, kannst du dich mit dem Rest beschäftigen.
Viel Spaß!
Lesen ist richtig ! Man muß aber dann auch erfassen können,was geschrieben steht ! Falsch gemacht wurde gar nichts !!!
Handlungsweise wurde übrigens heute behördlicherseits gedeckelt.
 

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