Dachbodenfund nach Todesfall in WBK eintragen?

Registriert
11 Nov 2012
Beiträge
8.145
Ich hatte vor Wochen einen Traum, bei umräumen bei der Oma wurde ein guter alter
Thieme & Schlegelmilch Drilling gefunden, eine Eintragung bei der Behörde war nicht möglich.

Einem Jagdfreund aus Österreich erzählte ich von dem Fund und den Problemen mit der Anmeldung, er machte mir den Vorschlag den Drilling in Österreich anzumelden und dann an mich mit einem EU Papier zu verkaufen.

Wäre dieser Traum in Wirklichkeit machbar ?
 
Registriert
25 Jun 2016
Beiträge
353
Wenn ich mich an die Unterhaltung mit dem SB recht erinnere, ist auch der Erwerb einer solchen Waffe für Büchsenmacher nicht möglich. Die Intention ist, daß eine illegale Waffe unter keinen Umständen legal gemacht werden soll und der Vernichtung zuzuführen sei. Damit soll die Waffenzahl eingeschrumpft werden:unsure: Immerhin entspräche dies ja dem Hintersinn des Gesetzgebers mit " so wenig Waffen wie möglich beim Volk"!

Eine Waffe auf dem Dachboden zu finden, ist zunächt alles mögliche, aber sicher nicht illegal. Es handelt sich dabei schlicht um eine Erbwaffe, diese ist, falls kein Bedürnis vorhanden, unbrauchbar zu machen (das geht auch temporär mittels Laufsperre, die nur der Büchser entfernen kann). Diese unbrauchbar gemachte Waffe unterliegt allerdings den gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie sie auch für brauchbare Waffen gelten. Die Waffenbehörde stellt dann eine grüne WBK auf den aus, der die Waffe geerbt hat, obwohl dieser möglicherweise gar kein Bedürnis hat. Plausibel ist in diesem Fall, dass die Waffe schon sehr alt ist und somit nie registriert war, weil es das damals noch nicht gab, aber eine Seriennummer wird schon drauf stehen. Insofern sollte auch eine legale Registrierung möglich sein. Bei bereits registrierten Erbwaffen werden die Erben automatisch von der Waffenbehörde angeschrieben, so war es jedenfalls in meinem Bekanntenkreis der Fall. Formal müssen die Erben, soweit sie Kenntnis von der Waffe haben, das Erbe allerdings innerhalb zwei Wochen bei der Waffenböhörde melden (müssen wir nach Erwerb ja auch), aber wenn man gar nicht weiss, dass es eine gibt, gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, Eigentum einfach zu verschrotten.Obwohl der Waffenschrank, der dafür erforderlich ist, den Wert der Waffe meistens übersteigt, aber es gibt ja auch ideelle Beweggründe, solche Erbstücke zu behalten....
 
Registriert
25 Jun 2016
Beiträge
353
Mantelträger hat es gut erklärt.
Wenn die Waffe nicht legal in Besitz war, wird die Sache aufwendiger.
Eventuell kommen auch noch Themen wie ein fehlender gültiger Beschuss dazu.

Wie das juristisch abläuft wird man wohl im Einzelfall klären müssen, aber nur weil ich etwas illegales erbe heißt es noch nicht das danach automatisch alles okay ist.
Die 25kg Kokain meines Großonkels Pablo bekomm ich bestimmt auch nicht so leicht legalisiert ;)

Viele Bürger neigen dazu, aus eignem Antrieb heraus, eine Mücke zu einem Elefanten wachsen zu lassen. Erbwaffen unterliegen einer klaren gesetzlichen Regelung. In diesem Fall wurde eine Waffe gefunden und es bestand ein Verwandschaftsverhältnis. Wieso der Begriff Illegal überhaupt fällt, ist mir ein Rätsel. Weil der Onkel von der Waffenbehörde das sagt? Behördenwillkür ist meisten gar nicht böse gemeint, weil die Beamten nicht jedes Gesetz aus dem Bauch heraus zitieren können, da wird dem Bürger schnell der einfachste Weg erörtert, alles andere ist ja Arbeit. Somit ist es auch die Pflicht des Bürgers sich mit Gesetzten und Verordnungen zu beschäftigen, um sich, falls notwendig, auf rechtliche Grundlagen zu berufen, um diese einzufordern und ggf. durchzusetzen....

Wenn die Waffenbehörde meint, die Waffe sei illegal, dann müssen die das auch beweisen....Nummer weggeflext könnte ein Indiz sein, beispielsweise. Gut,dann wird die Kanone beschlagnahmt und eingeschmolzen, aber viel mehr passiert auch nicht....
 
Registriert
22 Mai 2017
Beiträge
445
Es gibt noch eine Steigerung:

Beim an fortgeschrittener Demenz erkrankten Vater eines guten Freundes werden zwei KK-Selbstlader gefunden. Vermutlich wurden sie vor 1972 erworben. Auf Bitte des Freundes frage ich ganz einfach mal beim Amt für Öffentliche Ordnung an, was man tun kann, um diese zu legalisieren. Da man mich dort gut kennt und mir die Geschichte glaubt wurde so verfahren:

Meldung der Waffennummern an das Amt, der Name des Eigentümers bleibt außen vor, Weitermeldung der Nummern an das Fundbüro, ob sie irgendwo als vermisst / gestohlen gemeldet sind, die beiden Waffen werden zwischenzeitlich einem Waffenhändler zur Aufbewahrung übergeben. Nach sechs Monaten trägt der Händler sie nach Rücksprache mit dem Amt in sein Waffenbuch ein und dann "erwerbe" ich und mein Freund je eine Waffe offiziell bei ihm und lassen sie in die jeweilige WBK eintragen.

So einfach kann es sein.

Gruß,

Bernhard
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.058
Viele Bürger neigen dazu, aus eignem Antrieb heraus, eine Mücke zu einem Elefanten wachsen zu lassen. Erbwaffen unterliegen einer klaren gesetzlichen Regelung. In diesem Fall wurde eine Waffe gefunden und es bestand ein Verwandschaftsverhältnis. Wieso der Begriff Illegal überhaupt fällt, ist mir ein Rätsel...

Ich würde mich jetzt nicht an dem Wort "illegal" aufhängen.
Die Herkunft der Waffe ist nicht klar, es gibt keine dem Waffengesetz konforme nachvollziehbare Historie. Der Dachbodenfund könnte auch ein kürzlich gekauftes Mitbringsel aus einem Urlaub sein usw.

Erbwaffen sind klar geregelt, ja wenn Sie eingetragen/registriert sind.
Der 98er vom Opa, der (angeblich) in Öl Papier gewickelt auf dem Dachboden gefunden wurde, fällt aber nicht zwingend unter diese Definition.
 
Registriert
25 Jun 2016
Beiträge
353
Ich würde mich jetzt nicht an dem Wort "illegal" aufhängen.
Die Herkunft der Waffe ist nicht klar, es gibt keine dem Waffengesetz konforme nachvollziehbare Historie. Der Dachbodenfund könnte auch ein kürzlich gekauftes Mitbringsel aus einem Urlaub sein usw.

Es könnte vieles. Man könnte aber auch mittels eines formlosen Schreibens eine grüne WBK bei der Kreispolizeibehörde beantragen, darin enthalten, der Waffentyp, das Kaliber, die Seriennummer und die Daten des Vorbesitzers, Sterbedatum, Fundort. Gibt es dann Bedenken seitens der Behörde, gibt es einen rechtskräftigen (!) Bescheid, dem stimmt man zu oder man legt Widerspruch ein, je nach Motivation...

Und wenn dann allles entschieden und geklärt ist, ist die Kanone noch rostiger als vorher....
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
7 Okt 2002
Beiträge
1.372
Ich würde in solch einer Angelegenheit gegenüber der Behörde in die Offensive gehen.

Formloses Anschreiben an die Behörde

Inhaltlich:
Ich habe >vorgestern> bei der Auflösung des Hausstandes des verstorbenen Opas >das und das< gefunden.
Ich bitte um Ausstellung (Eintragung) einer WBK
Anlagen: Erbschein, Ablichtung JJS (WBK)

Mit freundlichen Grüßen

Ob Opa das Ding legal besaß entzieht sich jeglicher Kenntnis, muss man auch nicht zwingend wissen.
Die Erwerbsanzeige wurde jedenfalls schriftlich, unter Wahrung der Frist (14 Tage nach Kenntnisnahme) gestellt und kann nun seitens der Behörde nur in Schriftform beschieden werden.

WH
Frank
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.058
Im Grunde spekulieren wir alle, vielleicht hat jemand wirklich einen aktuellen Fall und kann von der Lösung berichten.
 
Registriert
17 Jul 2008
Beiträge
5.927
Ja. Es ist sein Eigentum.
Das er keine Erwerbs- und Besitzberechtigung hatte, ändert diesen Status des Eigentums nicht.
Es gehörte ja niemand anderem. Es war sein Eigentum und natürlich real in seinem Besitz.
Eigentum wird vererbt. Für Waffen gibt es dazu eine Regelung im waffengesetz.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht nicht.
1. Blockierung (sofern möglich)
2. Keine Munitionserwerbsberechtigung
3. Aufbewahrungspflichten.

Der Erbe muss eher entscheiden, ob ihm das die Kosten wert sind.
Auch der Dachbodenfund kann eine unbezahlbare Erinnerung an den lieben Erblasser sein.

Über diesen Passus wird häufig gestolpert.
Das ist aber keine abschließende regelung

Da steht nicht, dass andernfalls keine Erlaubniserteilung möglich wäre.
Es ist etwas mehr Aufwand.

Erstaunlich, dass neben dem Hinweis auf den § 20 WaffG noch niemand auf den Gedanken gekommen ist, einmal in die einschlägige Verwaltungsvorschrift zu schauen:

WaffVwV zu § 20
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Wie ich schon sagte.

Steht ja in Gesetzen, da braucht man keine unverbindliche "Bedienungsnaleitung" zitieren. ;)
Aber die VwV leifert immer auch gute Argumentationsgrundlagen.
Wenn man was vorlegen kann, tut es sich manchmal leichter.(y)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Jul 2011
Beiträge
2.385
Kann ja intressant sein. Hier in Schweden werden "Dachbodenfunde" auf
folgene Weise behandelt. Vorher eingetragen, oder nicht = egal.
Hat der Erbe die Brechtigung Waffen zu füren = Waffe eintragen lassen.
Ohne Berechtigung wird die Waffe unbrauchbar gemacht, oder in brauchbarem Zustand als Sammlerwaffe eingetragen.
Die gewöhnlichen Sachen drumherum wie Waffenschrank müssen angeschaft werden, so man den nicht hat.
Wir haben ja hier eine nicht 100% Grenze von 6 Langwaffen. Die vom Vater
geerbte BBF wurde einfach eingetragen ohne irgendwelche Formalitäten. Und wurde die siebente F¨t nich.
Nur nach meinen Angaben und kam hier hoch mit der Post.
Ob sie in DE ausgetragen wurde ????? Nicht von mir.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Jul 2011
Beiträge
2.385
Wenn die Waffenbehörde meint, die Waffe sei illegal, dann müssen die das auch beweisen....Nummer weggeflext könnte ein Indiz sein, beispielsweise. Gut,dann wird die Kanone beschlagnahmt und eingeschmolzen, aber viel mehr passiert auch nicht....
Etwas OT. Glaubt immernoch jemand dass man die Waffennummer mit der
Flex weggkriegt. Wenn es eine gestanzte Nummer ist bleibt die Materialverdichtung erhalten und wir durch auftröpfeln von etwas Säure gut sichtbar. Nur bei gefräster Nummer gehts mit der Flex.
 
Registriert
22 Jan 2016
Beiträge
2.164
Es ist ganz einfach.
Waffenfund melden. Dann wird anhand der Nummer geschaut, ob die Waffe kriminaltechnischen Hintergrund hat.
Wenn Waffe unregistriert, wird sie beschossen und ballistisch untersucht, um etwaige Verbrechen aufzuklären.
Wenn nichts gegen die Waffe vorliegt, kann sie von einem Büma "blockiert" Werden und wird auf eine erben-wbk eingetragen.
Oder an einen berechtigten veräußern.
Nach fund, bzw Meldung hat man 1 Monat(30 Tage)Zeit um die Waffe als Erbe eintragen zu lassen.
Beginn der Frist ist das Todesdatum, sollte die Waffe auf den verstorbenen registriert sein.
Andernfalls das Funddatum.
Nach verstreichen der Frist, ist nur noch ein veräußern möglich
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
133
Zurzeit aktive Gäste
540
Besucher gesamt
673
Oben