Darf ich als Jäger Rinder erschiessen ?

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Ich jage in zwei Revieren mit,dei Stadtnahe liegen.Gestern rief mich der eine Pächter an und fragte mich ob ich nicht kommen könnte.Die Polizei hätte Ihn angerufen.Drei Rinder wären ausgebüchst,über die Autobahn gelaufen,über mehrere Strassen.Aber jetzt hätten mehrere Streifenwagen die tiere eingekesselt und die Polizei sucht jetzt einen Jäger der die Tiere erschießt da die Polizei nur Vollmantelgeschosse hat.Jetzt könnte man sich fragen wieso kommt kein Veterinär zum beteuben,oder der Bauer mit einem Viehwagen?Meine Frage aber ist bin Ich überhaupt berechtigt das zu tun wenn die Polizei mich anfordert ? Es bestand die Gefahr das die Rinder wieder auf die Autobahn liefen.Was ist wenn ich ein Rind nur verwunden würde und es richtet danach noch Schäden an ? Würde Ich dann haftbahr gemacht ? Nur zur Information der Jagdpächter konnte nicht kommen,er war nicht in der Stadt und Ich habe mich geweigert es zu tun.Nach meinen Informationen haben die Polizisten die Tiere mit ihren Maschienengewehren erschossen.Bitte kann mch mal jemand aufklären wie da die rechtliche Lage ist.Danke MfG waldgeist43
 
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Garnicht so einfach. Wenn die Polizei dich anfordert, da z.B. der zuständige Pächter nicht erreichbar oder verhindert, und Gefahr im Verzug ist, würde ich das für in Ordnung befinden. Vorher den Einsatzleiter befragen. Anders bei einem ausgebüchsten Rind bei dem dich der Besitzer auffordert es zu töten, da er ihm anders nicht mehr habhaft werden kann. Das wäre eine Schlachtung und bedarf der vorherigen Genehmigung. Da mußt dich da absichern, das rate ich dringend, da es keine Jagdausübung ist !!!
Mich hat mal ein Bekannter gebeten zwei seiner Kamerunschafe zu erlegen, welche so menschenscheu waren das er sie nicht bekommen konnte. Ich habe das über meine zuständige Behörde geklärt und eine (kostenpflichtige) Genehmigung bekommen.
 
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@Waldgeist wenn Polizei Dir den Auftrag erteilt kannst Du Nutzvieh erschießen,in deren beisein,aber alle Vorsichtsregeln beachten.
Ist keine Polizei anwesend mußt Du eine Kostenpflichtige Genehmigung beim Landratsamt beantragen.


Gruß Seppel
 
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Als " Jäger" darfst du keine Rinder erschießen;

nur wen du als Fachkundige Person; die über die Benötigte Ausrüstung und Technik
( Kaliber und Munition) verfügt; auf Anordnung der Polizei
dann Zur Hilfe und Abwendung einer Unmitelbaren Gefahr frür Dritte
( Rinder auf Autobahn ) steht es in deinem Ermessen ob du Hilfsweise mit Eingreifst.

Die Haftungsfrage würde ich Prüfen lassen; ob bei Schäden für Dritte die Komunale Schadenshaftung eintritt;
die Aufforderung der Polizei nach Möglichkeit schriftlich geben lassen.

Lehnst du ab; kannst du für die Folgen nicht Haftbar gemacht werden;
lehnst du nicht ab; bist du jedoch nicht im Rechtsfreien Raum und
Strafrechtlich nicht zu belangen.

Als Jäger dürfen wir unsere Waffen zur Befugten Jagdausübung nutzen;
das Erlegen von Renitenten Hornvieh jedoch bedarf einer Behördlichen Ausnahmegenehmigung für diese Schießerlaubnis.

Die kann auch von der Polizei erstmal Mündlich erteilt werden.


Übrigens : auch der Eigentümer kann dich um Erlegung bitten wen z B die Biester im Freiheitsdrang das Revier umdrehen;
nur dann muß der Eigentümer beim LK eine Schießerlaubnis beantragen die Name und Revier ( Ort) an der die Erlaubnis für welchen Zweck gelten soll
beinhaltet. Mitunter verlangt dann die Behörde noch eine DEckungszusage der Jagdhaftpflicht.

Diese Erlaubnis ist dann Gebührenpflichtig und vom Antragssteller zu zahlen.

TM
 
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Als " Jäger" darfst du keine Rinder erschießen;

nur wen du als Fachkundige Person; die über die Benötigte Ausrüstung und Technik
( Kaliber und Munition) verfügt; auf Anordnung der Polizei
dann Zur Hilfe und Abwendung einer Unmitelbaren Gefahr frür Dritte
( Rinder auf Autobahn ) steht es in deinem Ermessen ob du Hilfsweise mit Eingreifst.

Die Haftungsfrage würde ich Prüfen lassen; ob bei Schäden für Dritte die Komunale Schadenshaftung eintritt;
die Aufforderung der Polizei nach Möglichkeit schriftlich geben lassen.

Lehnst du ab; kannst du für die Folgen nicht Haftbar gemacht werden;
lehnst du nicht ab; bist du jedoch nicht im Rechtsfreien Raum und
Strafrechtlich nicht zu belangen.

Als Jäger dürfen wir unsere Waffen zur Befugten Jagdausübung nutzen;
das Erlegen von Renitenten Hornvieh jedoch bedarf einer Behördlichen Ausnahmegenehmigung für diese Schießerlaubnis.

Die kann auch von der Polizei erstmal Mündlich erteilt werden.


Übrigens : auch der Eigentümer kann dich um Erlegung bitten wen z B die Biester im Freiheitsdrang das Revier umdrehen;
nur dann muß der Eigentümer beim LK eine Schießerlaubnis beantragen die Name und Revier ( Ort) an der die Erlaubnis für welchen Zweck gelten soll
beinhaltet. Mitunter verlangt dann die Behörde noch eine DEckungszusage der Jagdhaftpflicht.

Diese Erlaubnis ist dann Gebührenpflichtig und vom Antragssteller zu zahlen.

TM

Ich hatte schon ähnliches Problem,auch was die Tötung auf der Weide zwecks Schlachtung betrifft.Du hast zwar Recht in der Beschreibung des Werdeganges.Letztendlich habe ich sowas abgelehnt,da mir von Seiten der UJB nach Rücksprache mit OJB erklärt wurde,daß in solchen Fällen die Jagdhaftpflicht nicht greift. Auf Experimente und sonstige schriftliche Polizeiaufforderungen würde ich mich nicht verlassen.Passiert was,will keiner für den Schaden aufkommen und der Letzte ist immer der Dumme.
Gruß an @Waldgeist43 vom @ waldgeist.
 
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@fuchsjaeger warst schneller aber so ist es:thumbup: Ist einzig und alleine
Deine Entscheidung @Waldgeist.

Gruß Seppel
 
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JMB

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@waldgeist
Nein!
Wenn ein Jäger (oder sonstige Person) im Auftrag der Polizei tätig wird, dann haftet er nicht persönlich, sondern "die Polizei" (grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz natürlich ausgenommen).

Bei "Gefahr im Verzuge" kann sich die Polizei / Ortspolizeibehörde (Kommune) Dritter bedienen, die über geeignetere Mittel verfügen.
Und in so einem Fall wird auch für eine schriftliche Aufforderung keine Zeit sein (dass man ggf. eine Vertrauensperson als Zeugen mitnimmt ist eine andere Sache).

IIRC kommt man aus "der Nummer" auch nicht ohne weiteres raus, ein einfaches "Mache ich nicht!" geht da nicht so ohne weiteres, ohne eine stichhaltige Begründung kann man das m.W. nicht ablehnen.


WaiHei
 
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IIRC kommt man aus "der Nummer" auch nicht ohne weiteres raus, ein einfaches "Mache ich nicht!" geht da nicht so ohne weiteres, ohne eine stichhaltige Begründung kann man das m.W. nicht ablehnen.

Wenn man persönlich das für zu riskant hält, dürfte ein Gericht wohl nicht so schnell mit unterlassener Hilfeleistung kommen. Wenn man sieht, wegen welchem Scheiss schon mit Jagdscheinentzug gedroht wird, da würde ich mir das 5x überlegen, ob ich da für die Polizei meinen Kopf hinhalte.
 
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Wer mag, darf sich diesen ollen Faden mal zu Gemüte führen:

http://forum.wildundhund.de/showthread.php?42261-Böse-Falle-!&highlight=harburg

Da Rinder nun wirklich nicht im Verdacht stehen, irgendwie was mit Wild oder Jagd zu tut zu haben (bitte keine blöden Sprüche jetzt!), darf sich jeder mal überlegen, ob und wie der verpflichtete Jäger seinen Püster nun zum "nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck" an den Tatort verbringen darf....

basti
 
A

anonym

Guest
Da Rinder nun wirklich nicht im Verdacht stehen, irgendwie was mit Wild oder Jagd zu tut zu haben (bitte keine blöden Sprüche jetzt!), darf sich jeder mal überlegen, ob und wie der verpflichtete Jäger seinen Püster nun zum "nicht vom Bedürfnis umfassten Zweck" an den Tatort verbringen darf....

basti

Nein, das braucht sich niemand zu überlegen. Man darf und man muss sogar ggf., wenn man von der Polizei als Notstandsverantwortlicher zu Hilfe gerufen wird. Lex specialis derogat legi generali.

1. ......bin Ich überhaupt berechtigt das zu tun wenn die Polizei mich anfordert ?

2. Es bestand die Gefahr das die Rinder wieder auf die Autobahn liefen.Was ist wenn ich ein Rind nur verwunden würde und es richtet danach noch Schäden an ? Würde Ich dann haftbahr gemacht ?

3. Nur zur Information der ......und Ich habe mich geweigert es zu tun.

1. JA!!!!!!!!!!

2. Nein.

3. Das war blöd von Dir.
 
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Nein, das braucht sich niemand zu überlegen. Man darf und man muss sogar ggf., wenn man von der Polizei als Notstandsverantwortlicher zu Hilfe gerufen wird. Lex specialis derogat legi generali.
Moin.
Hach, nun endlich naht also die Erleuchtung, wie und auf welcher Rechtsgrundlage (sic!) der Jäger seine Waffe zum Einsatzort verbringen darf:

a: nicht zugriffsbereit und natürlich entladen
b: zugriffsbereit aber ungeladen
c: zugriffsbereit und geladen

Ich hab' dazu im Waffengesetz und Zubehör nix gefunden...:no:

basti
 
M

marder14

Guest
Bei mir stand auch mal die Polizei vor der Tür. Ich möchte doch bitte einen seit einem halben Jahr entlaufenen Hund erschiessen, der immer weiter ins Dorf kommt und sich gerade auf einem Spielplatz befindet. Ich habe dankend abgelehnt (weil es mir um meinen Ruf ging) und den Polizisten angeboten, ihnen meine Waffen zu leihen (einer der Polizisten war selbst Jäger).
Die haben dankend abgelehnt (hatten wohl gehofft in mir einen Dummen zu finden).
Mit der Dienstpistole haben sie dann den Hund krank geschossen und am nächsten Tag mit der Maschinenpistole zu Ende gebracht, was sie am Tag zuvor begonnen hatten.
 
A

anonym

Guest
Moin.
Hach, nun endlich naht also die Erleuchtung, wie und auf welcher Rechtsgrundlage (sic!) der Jäger seine Waffe zum Einsatzort verbringen darf:

a: nicht zugriffsbereit und natürlich entladen
b: zugriffsbereit aber ungeladen
c: zugriffsbereit und geladen

Ich hab' dazu im Waffengesetz und Zubehör nix gefunden...:no:

basti
Im Zweifelsfall im verschlossenen ("abgeschlossenen") Futteral ... Die Frage wäre wohl eher, "warum" du in diesem Fall mit der Waffe spazieren fährst, nicht "wie", da es sich um keinen von deinem Bedürfnis umfassten Zweck handeln dürfte.

Aber bleib doch einfach im Bett wenn du nicht willst. Falls das Rind auf die Autobahn läuft und einen Verkehrsunfall mit ein paar Toten verursacht kannst du dich entspannt zurücklehnen und weiter im Waffengesetz blättern.

Wenn die Polizie mich bitten oder gar auffordern würde, ein z. B. den Straßenverkehr gefährdendes Rind zu erschießen, würde ich es tun. Ich würden den Beamten vor Zeugen fragen "Ist das rechtlich in Ordnung?" und wenn er "ja" sagt würde ich mich ggf. darauf berufen. Ich bin mir sicher, dass ich danach auch weiterhin zur Jagd und auf den Schießstand gehen darf, so viel Vertrauen habe ich noch in unser Land.
 

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