Darf man Sportwaffen oder Erbwaffen als Jäger jagdlich führen ? Es geht um Kurzwaffen.

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Hallo zusammen.
Ich habe als Jäger und Sportschütze KW von meinem verstorbenen Bruder geerbt. Diese fallen unters Erbenkontigent. Auf der Rückseite der WBK ist der jagdliche Einsatz vom SB untersagt. Ist das rechtens? Wenn nicht, wo steht es das es erlaubt ist?
Es sind GK Kurzwaffen.
Munition stelle ich mir selbst her da ich Wiederladen bin. Munitionserwerb ist ja bei Erbwaffen nicht möglich. Nutze die KWs zur Zeit sportlich, da diesbezüglich keine Einschränkungen auf der Rückseite der WBK eingetragen sind.

(LW wurden mir alle auf Jagdschein eingetragen)

Bundesland ist Niedersachsen.

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
Gruß Oign
 
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Hallo zusammen.
Ich habe als Jäger und Sportschütze KW von meinem verstorbenen Bruder geerbt. Diese fallen unters Erbenkontigent. Auf der Rückseite der WBK ist der jagdliche Einsatz vom SB untersagt. Ist das rechtens? Wenn nicht, wo steht es das es erlaubt ist?
Es sind GK Kurzwaffen.
Munition stelle ich mir selbst her da ich Wiederladen bin. Munitionserwerb ist ja bei Erbwaffen nicht möglich. Nutze die KWs zur Zeit sportlich, da diesbezüglich keine Einschränkungen auf der Rückseite der WBK eingetragen sind.

(LW wurden mir alle auf Jagdschein eingetragen)

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Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
Gruß Oign
Hallo,
was sind denn GK Kurzwafen?
MfG
D.T.
 
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Hallo zusammen.
Ich habe als Jäger und Sportschütze KW von meinem verstorbenen Bruder geerbt. Diese fallen unters Erbenkontigent. Auf der Rückseite der WBK ist der jagdliche Einsatz vom SB untersagt. Ist das rechtens? Wenn nicht, wo steht es das es erlaubt ist?

(LW wurden mir alle auf Jagdschein eingetragen)

Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
Gruß Oign
Dadurch, dass du gegen die Auflage in der WBK keinen Widerspruch eingelegt hast hat dieser Gültigkeit erlangt.

Dummer Schachzug die.Langwaffen auf Jagdschein zu übernehmen oder wollt er dann auch in die WBK schreiben jagdlich verboten?
 
G

Gelöschtes Mitglied 25891

Guest
WMH Oign

Eine fundierte und detaillierte Auskunft dazu wird Dir wahrscheinlich nur ein fachlich spezialisierter RA geben können.

Warum hast Du - als Jäger - nicht schon bei der Eintragung nach der rechtlichen Grundlage für diese Beschränkung gefragt und ggf. Widerspruch eingelegt ?

Gruß
Guntar
 
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Also mit GK meine ich grössere Kaliber wie z. B 45acp und keine kk Waffen.

Mir war damals nicht bewusst dass die Beschränkung eventuell nicht rechtens ist.
 
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Die Beschränkung ist nicht rechtens. Du hast versäumt Widerspruch einzulegen. Ob das jetzt noch beklagt werden soll?
Ev. sprichst du mal mit dem SB wegen Rücknahme.
Munitionserwerb ist ganz einfach möglich.
Du hast nämlich ein Bedürfnis.Daher ist das auch anders gelagert als im klassischen Erbfall ohn nachgewiesenes Bedürfnis.
Die Waffen sind voll nutzbar, aber nicht auf Kontingente anrechenbar.
 
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Die Beschränkung ist nicht rechtens. Du hast versäumt Widerspruch einzulegen. Ob das jetzt noch beklagt werden soll?
Ev. sprichst du mal mit dem SB wegen Rücknahme.
Munitionserwerb ist ganz einfach möglich.
Du hast nämlich ein Bedürfnis.Daher ist das auch anders gelagert als im klassischen Erbfall ohn nachgewiesenes Bedürfnis.
Die Waffen sind voll nutzbar, aber nicht auf Kontingente anrechenbar.

Würde ich auch so sehen, wobei ich mich mit der Thematik nur oberflächlich beschäftigt habe:unsure:
 
G

Gelöschtes Mitglied 25891

Guest
WENN Du zum damaligen Zeitpunkt der Eintragung "nur" Sportschütze und nicht Jäger warst, könnte der verwendungseinschränkende Vermerk rechtens gewesen sein (WaffVwV
zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen 9.1 ff).

Ist aber Schnee von gestern. Jetzt (als Jäger) sollte das Bedürfnis als gegeben anerkannt werden und dem nach das von @Mantelträger vorgeschlagene, sachliche Gespräch bzgl. Rücknahme mit dem Sachbearbeiter die beste Lösung sein.

Gruß
Guntar
 
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Wenn du als Jäger Kurzwaffen erwerben willst, musst du ja ein Bedürfnis nachweisen.
Erst dann wird dir ein Voreintrag erteilt und du darfst sie in der weiteren Folge jagdlich nutzen. Ich denke der Eintrag ist rechtens, da für die jagdliche Nutzung kein Bedürfnis vorliegt und du ja wie jeder andere Bürger nur das Erbwaffenprivileg nutzt.
Langwaffen darf ein Jäger unbegrenzt ohne gesondertes Bedürfnis erwerben, daher hier auch keine Einschränkung.
Hast du denn als Jäger schon zwei Kurzwaffen eingetragen? Wenn nicht wie mein Vorredner schon sagte, einfach mal anfragen wie man den Eintrag weg bekommen kann. Das kann dir doch eh nur deine Behörde sagen und keiner hier im Forum.
 
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Warum verstehen hier viele die Reihenfolge nicht. Geerbete Waffen läßt man sichberstmal als Erbwaffen eintragen. Dann fallen sie in einen anderen Bedürfniskreis. Damit belastet man nicht andere Kontingente. Sind sie erstmal über JS oder was auch immer eingetragen kann einem das später auf die Füße fallen.
Den eintrag selbst sollte man ernsthaft hinterfragen. Zuerst würde ich aber mindestens eine KW als Jäger erwerben. Später stellt man dem SB mal die Frage wieso man sich selbst eine Waffe "Leihen" darf.

Aber: Ich kenne ein Erben-WBK auf der steht (sinngemäß): Schießen nicht erlaubt. Veräußerung nur an Händler und Sammler.
Hier ist der Hintergrund das die beiden P 38 und der 98k aus Altbesitz vor 1972 stammen und nur den Wehrmachtsbeschuss haben.
 
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§20 (3) WaffG
Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
WaffVwV
20.2.2 ... Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

Es gibt keine Einschränkung der Nutzung in einer waffenrechtlichen Vorlage. Der Bedürfnisnachweis ist nur für Erwerb (und Besitz) von Relevanz. Eine Nutzungsbeschränkung kennt das Gesetz nicht.
Die Waffe muss jagdrechtlichen Ansprüchen genügen und kann dann zur Jagd verwendet werden.

Eine Auflage in der WBK entfaltet allerdings Wirkung - auch wenn sie nicht rechtmäßig ist.

Im Grunde ist das auch nichts anderes, als würde man sich eine 3. (weitere) KW leihen. Auch die darf man zur Jagd benutzen.
 
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mhm.. also ich habe 5 Kurzwaffen geerbt, da hatte ich noch keinen Jagdschein und Sportschütze war ich auch noch nicht... die wurden alle auf eine grüne Karte (ok, habe mehr als eine Karte) eingetragen. Nach dem ich dann den Jagdschein hatte habe ich mir für zwei Kurzwaffen entschieden bei denen dann der Munitionserwerb eingetragen wurde. OK, für die 22lfb brauchte ich keinen. Irgendwelche Einschränkungen über jagdlichen Einsatz habe ich nicht bekommen.

Die Frage ist jetzt, wenn jemand schon einen Jagdschein hat, zwei Waffen auf seiner WBK stehen hat.... wie machts der SB dann!?
 
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Er trägt die anderen einfach dazu.
Erbwaffen werden nichts auf Kontingente angerechnet.
HAtte ich aus der WaffVwV 20.2.2 letzter Satz aber schon als Zitat eingestellt ;)

Darf ein Jäger als Sportschütze auch keine weiteren Waffen erwerben?
Es ist eigentlich recht simpel.
Wenn man ein Bedürfnis für den Erwerb hat, bekommt man Waffen eingetragen. Dazu eben auch die Erbwaffen. Da man schon einer berechtigten Personengruppe angehört, ebntfällt die Blockierpflicht.
Das wars dann aber auch schon.
 
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