Darf man Sportwaffen oder Erbwaffen als Jäger jagdlich führen ? Es geht um Kurzwaffen.

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Ich hab eine Gold Cup auf Erbe bekommen ohne Munischein.
Wenn ich den haben wollte müßte ich sie auf Jagdschein umtragen lassen.
Dann ist es aber keine Erbwaffe mehr, Diskussion war nicht möglich.
Ich habe aber auch noch eine Kurzwaffe offen
 
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Ich hab eine Gold Cup auf Erbe bekommen ohne Munischein.
Wenn ich den haben wollte müßte ich sie auf Jagdschein umtragen lassen.
Dann ist es aber keine Erbwaffe mehr, Diskussion war nicht möglich.
Ich habe aber auch noch eine Kurzwaffe offen

Welches Kaliber hat die Waffe? Gibt es in dem Kaliber keine Langwaffe?
 
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So steht es im Netz. Also einfach mal dort anrufen und nachfragen.

Zitat Anfang
Was gilt für Erb-Kurzwaffen?

Die Führung von vererbten Kurzwaffen (KW) ist besonders stark reglementiert und soll daher hier im Überblick dargestellt werden. Erb-KW werden in eine WBK eingetragen und dürfen nur im Rahmen der Kontingentierung des § 13 Abs. 2 WaffG (max. zwei Kurzwaffen) jagdlich geführt werden, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, § 12 WaffG. Auf Schießständen dürfen jedoch alle Erb-KW verschossen werden wie auch die Munition, sofern diese vor Ort verbraucht wird. Geerbte KW-Munition darf in kleinen Mengen innerhalb der Privaträume behalten werden. Benutzt werden darf die Munition jedoch allenfalls im Rahmen der oben genannten Kontingentierung.
Die Jagdrechtskanzlei

Dr. Heiko Granzin
Wandsbeker Zollstraße 19
22041 Hamburg

Telefon: 040 – 524 743 – 80

Zitat Ende
 
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@Snaggles gles
So steht es dort im Netz. Eine gesetzliche Grundlage ist dort auch nicht benannt. Man findet leider viel halbgares.
Wenn man in die genannte "Kontingentierung" schaut, steht das Erwerb und Besitz. Von Nutzung steht dort garnichts. Im Grunde gibts auch gar keine Kontingentierung.
Der genannte Erwerb u. Besitz ist übrigens auch schon hinfällig, da mit den Erbwaffen ja zweifellos weitere Waffen erworben und besessen sind
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
Natürlich dürfen auch Jäger mehr als zwei KW haben. Der Erbfall ist eine Variante. Die Brgündung des Bedürfnisses eine Weitere. Die sog. Kontongentierung ist falsch. Da steht, dass für 2 KW die Vorraussetzungen nicht geprüft werden. Nicht mehr und nicht weniger. Es bedeutet eben keine Beschränkung auf 2 KW.


Die Antwort auf die telefonische Anfrage könnte bereits kostenpflichtig sein ;)
 
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Hallo viele Infos.
Vielen Dank dafür
Ich werde mal das Gespräch mit dem SB suchen.
Allen schöne Feiertage
Oign
 
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@Snaggles gles
So steht es dort im Netz. Eine gesetzliche Grundlage ist dort auch nicht benannt. Man findet leider viel halbgares.
Wenn man in die genannte "Kontingentierung" schaut, steht das Erwerb und Besitz. Von Nutzung steht dort garnichts. Im Grunde gibts auch gar keine Kontingentierung.
Der genannte Erwerb u. Besitz ist übrigens auch schon hinfällig, da mit den Erbwaffen ja zweifellos weitere Waffen erworben und besessen sind

Natürlich dürfen auch Jäger mehr als zwei KW haben. Der Erbfall ist eine Variante. Die Brgündung des Bedürfnisses eine Weitere. Die sog. Kontongentierung ist falsch. Da steht, dass für 2 KW die Vorraussetzungen nicht geprüft werden. Nicht mehr und nicht weniger. Es bedeutet eben keine Beschränkung auf 2 KW.


Die Antwort auf die telefonische Anfrage könnte bereits kostenpflichtig sein ;)

Völlig richtig, mit einer einfachen mündlichen Begründung und Fallenschein, sind bei uns 3KW kein Problem, für die 4te möchte der SB aber ein gute schriftliche Begründung, und das finde ich solange das Bedürfnisprinzip in unserem Waffengesetz gilt, völlig in Ordnung(y)
 
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bis wann / wie schnell hätte widerspruch gegen die auflage erfolgen müssen?
 
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bis wann / wie schnell hätte widerspruch gegen die auflage erfolgen müssen?

Wenn Niedersachsen: Gar nicht!
In Nds. (und auch vielen anderen Bundesländern) kann man in den meisten Rechtsgebieten nur noch klagen, das Widerspruchsverfahren ist schon seit Jahren abgeschafft...

Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides (idR 1 Monat), fehlt diese hat man 1 Jahr ab Bekanntgabe Zeit zu klagen.
 
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