Schwieriges Thema, ich denke ein Mangel nach §434 BGB aus Gründen der Nutzbarkeit scheidet aus, weil ja fachgerecht repariert und funktionstüchtig, somit für die vorausgesetzte Verwendung, in diesem Fall Jagd, geeignet. GGf. wäre nach Ziffer 1 Abs. 2 ein Mangel der "üblichen Beschaffenheit" denkbar, dann müsste aber m.E. ziemlich eindeutig sein, dass sonst diese Kombination ohne Reparaturen "üblicher" Weise zu ähnlichen Preisen gehandelt wird.
Und gem. §442 BGB muss m.E. der Mangel auch arglistig verschwiegen sein, dass ist im vorliegenden Fall m.E. auch schwer nachzuweisen, da ja fachgerecht repariert, sodass der Verkäufer entweder davon ausgegangen sein kann, dass du es bei Begutachtung erkennst oder er ging davon aus, dass es irrelevant ist weil keine Beeinträchtigung. Des Weiteren wäre es m.E. auch Definitionssache wie "ernst" man so eine Schaftreparatur nimmt und evtl. deshalb nicht daran denkt darauf hinzuweisen.
Ich würde in deiner Situation, wenn du dich mit der Reparatur wirklich unwohl fühlst, mit dem Verkäufer bzgl. Rückabwicklung sprechen. Ob es sich lohnt zum Anwalt zu gehen falls der Verkäufer nicht zurücknimmt halte ich persönlich für fraglich.