[Hessen] Definition Jagdfläche - Hessisches Jagdgesetz

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"Im Hessischen Jagdgesetz § 30, Absatz 8 steht: Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, ...... zulässig."

Wie ist die Jagdfläche definiert? Jagdbezirk, Jagdreviergröße, bejagbare Fläche etc.?

Danke und Waidmannsheil
 
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bejagbare Fläche.

Wobei ich im Feld keine Kirrung anlegen würde und die bejagbare Fläche und Kirrung auf den Wald beziehen würde wobei das so nicht explizit im Gesetz steht
 
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Im Pachtvertrag sind doch die Flächen beschrieben. Kenne es gar nicht anders. Jeweils die Anteile Feld, Wald und Wasser. Sofern vorhanden, auch befriedete Bezirke. Letzteres gehört nicht zur bejagbaren Fläche. Dazu gibt es normalerweise auch eine Karte.
 
G

Gelöschtes Mitglied 24903

Guest
1 Kirrung ist immer möglich, auch wenn die Jagfläche kleiner als 100ha ist (Eigenjagd). 1 weitere Kirrung dann je weitere angefangene 100ha.
 
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Zum einen, die Kirrungen in Hessen müssen gemeldet werden:

§ 51​

Schwarzwild-Kirrungen​

(1) In der Anzeige nach § 30 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes sind die Anzahl der Kirrungen im Jagdbezirk und die Art der Futtermittelausbringung anzugeben. Der Anzeige ist eine Karte im Maßstab 1 : 5 000 beizufügen, in der die Kirrstellen, gegebenenfalls mit den Koordinaten des Globalen Positionsbestimmungssystems, vermerkt sind.

Anzahl:

8) Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung) mit heimischem Getreide, Mais und Erbsen ist zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. Die ausgebrachte Futtermenge ist auf höchstens einen Liter je Tag und Kirrstelle beschränkt. Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. Die Jagdbehörde hat die Kirrung zu untersagen, wenn die nach Satz 3 zulässige Zahl an Kirrungen überschritten würde. Die nach § 30 des Hessischen Jagdgesetzes in der bis zum 23. Juni 2011 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen zum Betrieb von Kirrungen sind durch die Jagdbehörde mit Wirkung bis spätestens zum 30. September 2013 zu widerrufen.


Da ist doch alles gesagt?

Jagdbezirk ist in zwei Varianten möglich, EJB und Gemeinschaft.
Also zählt die gesamte gepachte Fläche.
 
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24 Aug 2016
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1 Kirrung ist immer möglich, auch wenn die Jagfläche kleiner als 100ha ist (Eigenjagd). 1 weitere Kirrung dann je weitere angefangene 100ha.
Im Gesetzestext steht aber nicht "je weitere 100ha", sondern je angefangene 100ha, und da zählen korinthenkackerisch die ersten 100ha mit, ansonsten ist die Formulierung schlecht.

"Je Jagdbezirk ist eine Kirrung, eine weitere je 100 ha angefangener Jagdfläche, in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche zulässig."
 
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Die Formulierung ist wirklich.....auslegungsdürftig. Ich kann die Denkweise mit den drei Stück durchaus nachvollziehen. 1+ 1/100 ha

NRW hat's in der Verordnung klarer formuliert:

§ 28 DVO-LJG:
(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn
1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird
 
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21 Jan 2002
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Bejagbare Fläche.

und im übrigen ist die Mindestfläche einen GJB in Hessen 200ha, einfach mal in Ruhe drüber nachdenken...
 
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13 Sep 2016
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Ja, aber über wieviele Ha der TS spricht, ist unbekannt… also völlig unerheblich für die Diskussion. Bei 200 sind es dann 3 bei 300 eben 4…
 
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21 Jan 2002
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Nö, 2

eine für den Jagdbezirk plus eine für ab 200, ab 300 gibts dann die dritte.
 

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