[Hessen] Definition Jagdfläche - Hessisches Jagdgesetz

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Immer noch keine Klarheit. Frage richtet sich doch wohl an den Jagdrecht Juristen!
 
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"Die Formulierung in § 30 Abs. 8 hessisches Jagdgesetz ( HJagdG) bezieht sich auf die tatsächlich bejagbare Fläche eines Jagdbezirkes = Jagdfläche.

In § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird für Eigenjagdbezirke die Definition der Grundflächen fixiert, die diese Jagdbezirke bilden (land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen). Für gemeinschaftliche Jagdbezirke wird dies in § 7 Abs. 1 Satz 2 HJagdG vorgenommen (befriedete Bezirke werden bei der Mindestgröße einbezogen).

Die Regelung in § 30 Abs. 8 HJagdG bezieht sich jedoch explizit auf die Jagdfläche, also die tatsächlich bejagbare Fläche. Hierzu zählen befriedete Bezirke nicht, da dort die Jagd ruht (vgl. § 6 BJagdG u. § 5 HJagdG).

Um auf Ihr Beispiel zurück zu kommen:

- Befindet sich der Jagdbezirk in einem Rotwildgebiet, so sind auf 470 ha bejagbarer Fläche 3 Kirrungen zugelassen (eine je Jagdbezirk, je 250 ha angefangener Jagdfläche eine weitere)

- Liegt der Jagdbezirk außerhalb eines festgesetzten Rotwildgebietes, so sind auf 470 ha bejagbarer Fläche 6 Kirrungen zugelassen (eine je Jagdbezirk, je 100 ha angefangener Jagdfläche eine weitere)"
 
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19 Jan 2014
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off - topic: war mein erster echter Beitrag im Revier: die GPS Koordinaten für die Kirrungen zusammen zu tragen :cool:
Danke für die Erinnerung...
Gruss Peter
 
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Blödsinn. Der Cast weiß was seine UJB genehmigt hat.
Im übrigen hat er als erster die tatsächlich bejagbare Fläche erwähnt, die relevant ist.
 

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