Definition "schußbereit" in Waffengesetznovelle

Registriert
20 Feb 2003
Beiträge
8.623
Ich habe inzwischen den Überblick verloren, was tatsächlich (u.a. in derAnlage 1) geändert wird.
Deswegen die Frage: Sollte Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Feuerwaffen 2.3 nicht geändert worden sein, sind mit der neu eingebrachten Definition für "schußbereit" (eine Patrone befindet sich in der Waffe) sämtliche Repetierer halbautomatische Waffen und somit deren Verwendung auf der Jagd mit einem Magazinfassungsvermögen von mehr als 2 Patronen verboten! Das dürfte mehr als 95% aller Repetierer betreffen! Und der Besitz wird somit auch nicht mehr vom Bedürfnis der Jäger erfasst!

P.S.:
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und ... oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...
 
A

anonym

Guest
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Das zeigt, wie handwerrklich miserabel das Machwerk WaffG zusammengeschmiert ist.

Es wird aber keine direkte Auswirkung haben, da man hier die gesamte 2.3 und 2.4 zu sehen hat.
Insofern ist klar definiert, dass Repetierer eben auch mit groesseren Magazinen nicht zu jagdlich verbotenen Halbautomaten mutieren.

Wobei das eh nur den Schuss auf Wild betrifft und ansonsten keine Restriktion darstellt (Stand, Jagdschutz, etc).
 
Registriert
16 Jan 2003
Beiträge
33.373
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Man muss hier auf das "SELBSSTÄTIG" erneut schussbereit achten 8)

Bei jedem Repetierer muss ja von Hand nachgeladen werden.
Ob man "Feuerbereit" nur mit Patrone im Lauf und/oder auch vom Zustand des Abfeuerungsmechanismus abhängig macht ist dabei offen. :shock:

Es gibt ja bekanntlich Systeme wo beides sowohl in einem als auch in zwei Zügen erfolgt. :wink:
 
A

anonym

Guest
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Tiroler Bracke schrieb:
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und ... oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...

Beim Repetierer kannst Du nicht allein "durch einmaliges Betätigen des Abzugs oder einer anderen Schussauslösevorrichtung" einen weiteren Schuss abgeben. Du musst repetieren, was aber nicht eine "Betätigung einer anderen Schussauslösevorrichtung" ist. Somit kein Halbautomat.

Gruß

Jörn
 
Registriert
25 Apr 2004
Beiträge
2.539
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Genau lesen:
Wenn, wie von TB aufgezeigt, die Definition von schussbereit die ist, dass sich eine Waffe in der Waffe (egal wo) befindet, dann ist auch der Repetierer nach der Schussabgabe direkt wieder schussbereit. Sogar die KLB, wenn sich im Schaftmagazin (in der Waffe) eine Patrone befindet.
Die Waffe ist ja nach der angeführten Definition auch unterladen schussbereit, bzw. eben auch die (ungeladene) KLB mit einer Patrone im Schaftmagazin ist schussbereit.

Ist der Zusammenhang nun verständlich?

Oliver

P.S.: Hat denn überhaupt noch irgendjemand den Überblick was am 1.4. auf uns zu kommt, oder werden wir das alles erst am 31.3. aus dem Bundesanzeiger erfahren???
 
Registriert
22 Feb 2002
Beiträge
246
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Vielleicht sollte man doch mal Karlsruhe anrufen, damit die Klärung schaffen. Immerhin läuft jeder Legalwaffenbesitzer in die Gefahr, dass er plötzlich kriminell wird weil der Gesetzestext unverständlich ist.
Ich hab nur leider keine Ahnung wie man sowas lostritt. Wahrscheinlich kommt man da um einen Rechstanwalt nicht umhin.
Warum nicht eine IG gründen, auf das FWR können wir da ohnehin lange warten. Der Streitberger ist seelig, dass sein Armatix fortschritte macht, alles andere, außer Mitgliedsbeiträge interessieren dort ohnehin nicht mehr.
Gruß,
 
Registriert
4 Jul 2006
Beiträge
1.575
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Ich kann doch nicht anders, ich muss weiter zum Waffenrecht posten... :cry: :cry:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVWV), unter Punkt 13.3.3.2:

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist.
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen
in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder
in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen
Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.

Das heißt: Nur halbautomatische Waffen unterliegen der Magazinbegrenzung auf zwei Patronen, nicht Repetierer, da die Patrone nach den Schuss nicht selbstätig, sondern per Hand (durch Repetieren) in das Patronenlager bzw. die Kammer verbracht wird. Selbsttätig ist das entscheidende Wort, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung (wie Repetieren)!

Auch aus der Formulierung "im in der Waffe eingeführten Magazin" dürfte aus meiner Sicht nicht geschlossen werden können, dass z.B. eine unterladene Waffe oder eine abgeschossene, nicht repetierte Waffe oder gar eine Waffe mit Patronen im Schaftmagazin schussbereit ist. Die Waffe muss meiner Ansicht nach vielmehr nur noch durch Abziehen abgefeuert werden können. Das schließe ich aus dem Zusammenhang mit der von TB eingestellten Passage sowie Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, leider ist diese Formulierung nicht näher definiert. Bei anderer Sichtweise wäre jeder Repetierer, ja sogar jede Kipplaufwaffe mit Schaftmagazin eine automatische Waffe, was absolut sinnlos wäre und den Begriff des Halbautomaten (den der Gesetzgeber ja selbst verwendet!) ad absurdum führen würde...

Auch wenn ich dafür jetzt keine offizielle Begründung des Gesetzgebers oder ein Gerichtsurteil liefern kann, bin ich mir da absolut sicher.

WH Lodenmantel
 
Registriert
18 Jan 2006
Beiträge
1.966
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

waldkauz schrieb:
Genau lesen:
... die Definition von schussbereit die ist, dass sich eine Waffe in der Waffe (egal wo) befindet, ...

Wo kommt denn diese Definition her?
Das deckt sich auf keinen Fall mit der Ausführung von Lodenmantel!

---
Tom
 
Registriert
4 Jul 2006
Beiträge
1.575
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

@Tom Hunter:

Ich habe mein Posting gerade noch um diesen Punkt ergänzt. Ganz eindeutig ist die Formulierung des Gesetzgebers nicht, aber es kann eigentlich nicht anders sein (auch wenn normalerweise bei zwei Juristen mindestens drei verschiedene Meinungen herauskommen... :wink: ).

WH Lodenmantel
 
A

anonym

Guest
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Lodenmantel schrieb:
Ich kann doch nicht anders, ich muss weiter zum Waffenrecht posten.

Gut so. Es gibt nämlich auch noch Foristi, die Interesse an deinen Beiträgen haben.

Gruß

Jörn
 
Registriert
25 Apr 2004
Beiträge
2.539
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

@Lodenmantel
Die logische Seite ist, denke ich, jedem klar. Aber die Tücke steckt hier echt im Detail. Streng nach den Buchstaben könnte man ab 1.4. ein Problem mit einem 5-Schuss Magazin haben.

Da ich inzwischen echt den Überblick verloren habe und man sich in den ganzen Gesetzestexten schnell mal verrennt bin ich auch froh, dass du hier weiter schreibst.

Oliver
 
Registriert
4 Jul 2006
Beiträge
1.575
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Ich glaube, dass es sich bei dem von TB aufgeworfenen Problem um ein rein theoretisches/hypothetisches Problem handelt, dass auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Ich versuche es mal zu erläutern und um zwei Argumente zu ergänzen (wem das zu lang oder zu juristisch ist, muss es ja nicht lesen :wink: ):

2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und ... oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...

Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist.

Das Problem ist, ob eine Waffe auch dann schussbereit ist, wenn sich Patronen "im in der Waffe eingeführten Magazin" befinden (also z.B. wenn nach dem Schuss mit einem Repetierer noch weitere Patronen im Magazin sind). Das könnte aus dem zweiten Zitat geschlossen werden. Falls ja, hätte dies zur Konsequenz, dass jedenfalls Repetierer nach dem ersten Zitat eine automatische Waffe darstellen könnten, weil sich nach dem Schuss noch weitere Patronen im eingeführten (Einsteck-) Magazin befinden und die Waffe somit nach einem Schuss weiterhin schussbereit ist.

Das kann aber aus meiner Sicht nicht sein: Das zweite Zitat dürfte so gemeint sein, dass sich die "Trommel" auf Revolver, das "eigeführte Magazin" auf Pistolen und "Patronen- bzw. Geschosslager" auf Langwaffen beziehen. Dann wäre eine Langwaffe nur schussbereit, wenn sich eine geladene Patronen in der Kammer befindet. Das macht meines Erachtens auch Sinn. Denn das zweite Zitat spricht nur von "eingeführten Magazinen", bei Langwaffen gibt es aber sowohl Repetierer mit Einsteckmagazinen, die man in die Waffen einführen könnte, als auch solche mit integrierten Magazinen, bei denen das nicht geht. Diese Unterscheidung hätte der Gesetzgeber sicher bedacht, wenn er Langwaffen im Blick gehabt hätte. Bei Pistolen sind die Magazine immer einführbar, da macht die Formulierung dann auch Sinn.

Wenn man dies zugrunde legt, dann wäre ein Repetierer keine "automatische Schusswaffe" im Sinne des ersten Zitats, denn dann würde der Repetierer nicht selbsttätig nach dem Schuss wieder schussbereit, sondern erst durch manuelles Repetieren einer neuen Patrone in die Kammer. Und damit entfiele die mit automatischen Waffen verbundene Beschränkung der Magazinkapazität auf zwei Patronen.

Diese Sichtweise scheint mir zwingend, eine andere Sichtweise würde keinen rechten Sinn ergeben, zumal der Gesetzgeber selbst den Begriff "Halbautomaten" verwendet, der sonst keinen Sinn mehr ergeben würde. Der Gesetzgeber würde darüber hinaus mit der gesamten bisherigen Systematik der Waffeneinteilungen brechen, und dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

Ich denke daher, dass die Formulierung im zweiten Zitat bezüglich des "eingeführten Magazins" eine vom Gesetzgeber nicht bedachte, ungenaue und auf Pistolen beschränkte Formulierung ist, die aber nicht dazu führen sollte, unterladene bzw. abgeschossene Repetierer als "schussbereit" anzusehen oder diese gar den (halb-) automatischen Waffen zuzuordnen.

Ich denke daher:
1. Eine Langwaffe ist nur dann schussbereit, wenn sich eine Patrone in der Kammer bzw. im Patronenlager befindet
2. "selbsttätig" im Sinne des ersten Zitats meint ohne weiteres Handeln wie z.B. repetieren
3. Repetierer sind keine (halb-) automatischen Waffen und unterliegen daher auch nicht der Magazinbegrenzung auf zwei Patronen

Und auch wenn es sich dabei nur um meine Sicht der Dinge handelt (wenn auch mit dem juristischen Sachverstand im Hintergrund): Ich bin mir dabei absolut sicher.

WH Lodenmantel
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Lodenmantel schrieb:
Ich denke daher:
1. Eine Langwaffe ist nur dann schussbereit, wenn sich eine Patrone in der Kammer bzw. im Patronenlager befindet

WH Lodenmantel

Aber würde das dann nicht wiederum bedeuten daß Langwaffen im Zusammenhang mit der Jagd, also Hin- und Rückweg unterladen geführt werden dürfen? Eildieweil sie dann ja nicht schussbereit sind?

WH Wolf
 
Registriert
16 Jan 2003
Beiträge
33.373
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Auf dem Weg zur und von der Jagd reicht bereits eine weit weniger strenge Einstufung - nämlich - nicht ZUGRIFFSBEREIT

Schussbereit wäre unmittelbar vor der MÖGLICHEN Abgabe eines Schusses

Auf dem Transport haben Waffe und Muni getrennt zu sein.

Muni im Schaftmagazin ist aber nicht von der Waffe getrennt

Wo bleibt denn bloß der Amadeus, der hatte auch die entsprechenden §§ bei der Hand. :?
 
G

Gelöschtes Mitglied 3384

Guest
Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

§13 WaffG
6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

[/b]

Zugriffsbereit ja (nicht zugriffsbereit ist noch "strenger", nämlich verpackt, alt ohne Schloss, neu wohl mit) weil hier nicht verboten, schussbereit nein, Transport gar nicht sondern Führen.
Seit 2003 gingen immer mehr "Zuverlässigkeiten" verloren weil Langwaffen unterladen geführt wurden, was als schussbereit gewertet wurde, was es nach obiger Definition von Lodenmantel ja nicht wäre.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
86
Zurzeit aktive Gäste
391
Besucher gesamt
477
Oben