Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell
Ich glaube, dass es sich bei dem von TB aufgeworfenen Problem um ein rein theoretisches/hypothetisches Problem handelt, dass auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Ich versuche es mal zu erläutern und um zwei Argumente zu ergänzen (wem das zu lang oder zu juristisch ist, muss es ja nicht lesen :wink: ):
2.3
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und ... oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). ...
Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt
ist.
Das Problem ist, ob eine Waffe auch dann schussbereit ist, wenn sich Patronen "im in der Waffe eingeführten Magazin" befinden (also z.B. wenn nach dem Schuss mit einem Repetierer noch weitere Patronen im Magazin sind). Das könnte aus dem zweiten Zitat geschlossen werden. Falls ja, hätte dies zur Konsequenz, dass jedenfalls Repetierer nach dem ersten Zitat eine automatische Waffe darstellen könnten, weil sich nach dem Schuss noch weitere Patronen im eingeführten (Einsteck-) Magazin befinden und die Waffe somit nach einem Schuss weiterhin schussbereit ist.
Das kann aber aus meiner Sicht nicht sein: Das zweite Zitat dürfte so gemeint sein, dass sich die "Trommel" auf Revolver, das "eigeführte Magazin" auf Pistolen und "Patronen- bzw. Geschosslager" auf Langwaffen beziehen. Dann wäre eine Langwaffe nur schussbereit, wenn sich eine geladene Patronen in der Kammer befindet. Das macht meines Erachtens auch Sinn. Denn das zweite Zitat spricht nur von "eingeführten Magazinen", bei Langwaffen gibt es aber sowohl Repetierer mit Einsteckmagazinen, die man in die Waffen einführen könnte, als auch solche mit integrierten Magazinen, bei denen das nicht geht. Diese Unterscheidung hätte der Gesetzgeber sicher bedacht, wenn er Langwaffen im Blick gehabt hätte. Bei Pistolen sind die Magazine immer einführbar, da macht die Formulierung dann auch Sinn.
Wenn man dies zugrunde legt, dann wäre ein Repetierer keine "automatische Schusswaffe" im Sinne des ersten Zitats, denn dann würde der Repetierer nicht selbsttätig nach dem Schuss wieder schussbereit, sondern erst durch manuelles Repetieren einer neuen Patrone in die Kammer. Und damit entfiele die mit automatischen Waffen verbundene Beschränkung der Magazinkapazität auf zwei Patronen.
Diese Sichtweise scheint mir zwingend, eine andere Sichtweise würde keinen rechten Sinn ergeben, zumal der Gesetzgeber selbst den Begriff "Halbautomaten" verwendet, der sonst keinen Sinn mehr ergeben würde. Der Gesetzgeber würde darüber hinaus mit der gesamten bisherigen Systematik der Waffeneinteilungen brechen, und dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
Ich denke daher, dass die Formulierung im zweiten Zitat bezüglich des "eingeführten Magazins" eine vom Gesetzgeber nicht bedachte, ungenaue und auf Pistolen beschränkte Formulierung ist, die aber nicht dazu führen sollte, unterladene bzw. abgeschossene Repetierer als "schussbereit" anzusehen oder diese gar den (halb-) automatischen Waffen zuzuordnen.
Ich denke daher:
1. Eine Langwaffe ist nur dann schussbereit, wenn sich eine Patrone in der Kammer bzw. im Patronenlager befindet
2. "selbsttätig" im Sinne des ersten Zitats meint ohne weiteres Handeln wie z.B. repetieren
3. Repetierer sind keine (halb-) automatischen Waffen und unterliegen daher auch nicht der Magazinbegrenzung auf zwei Patronen
Und auch wenn es sich dabei nur um meine Sicht der Dinge handelt (wenn auch mit dem juristischen Sachverstand im Hintergrund): Ich bin mir dabei absolut sicher.
WH Lodenmantel