Dieses Dokument bezieht sich - so wie ich das erkenne - auf den Kommentar zum Bayerischen Jagdgesetz.
Ich kopiere dir mal die entsprechenden Stellen aus dem Kommentar hier rein und hebe die wichtigen Dinge heraus: (farblich meine Einschätzung)
#Notzeit ist für das Schalenwild, wenn die Zeit, in der es wegen der Vegetationsruhe in der
Natur, als Folge von Naturkatastrophen oder wegen Witterungsverhältnissen und Bodenverhältnissen
(z. B. langer Frost, starke Schneedecke, Vereisung) die zur Existenz notwendige
natürliche Äsung längere Zeit nicht vorfindet. Ein kurzer Frost oder ein wenig
Schneefall, dem bald die Schneeschmelze folgt, schaffen noch keine Notzeit.
# Was unter Notzeit zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Allgemein -versteht man unter
der Notzeit die Zeiten, in denen das Wild wegen der bestehenden Witterungs- und Bodenverhältnisse an der Aufnahme natürlicher Äsung gehindert ist. Solche Verhältnisse liegen bei hoher oder gefrorener Schneedecke, anhaltend starkem Frost, Dürre, Überschwemmungen oder ausgedehnten Waldbränden usw. unstreitig vor. Hier würde ich schauen, ab welcher Schneelage man ebensowenig Äsung finden kann wie nach zB einem ausgedehntem Waldbrand! D.h.
(…)
Aus all dem folgt, daß Notzeit nicht als extreme Notzeit mit Nulläsung zu verstehen ist,
sondern bereits dann einsetzt, wenn nicht genügend Nahrung im Herbst zur Feistbildung,
im Hochwinter zur Bestandserhaltung (Erhaltungsfutter) und im auslaufenden Winter wegen
noch bestehender Vegetationsruhe vorhanden ist, wodurch die im durchschnittlichen
Gesundheitszustand befindlichen Tiere zum Überleben auf künstliche Futterquellen angewiesen sind. Das ist mEn die wichtigste Passage! Unterdurchschnittliche Individuen, "dürfen" also in normalen Wintern verhungern!
Die Notzeit wird anhand objektiver Merkmale festgestellt. Die subjektive Meinung des
Jagdausübungsberechtigten ist nicht entscheidend. Es ist nicht seinem Gutdünken überlassen, ob und wann er füttert. Liegt nach objektiver Betrachtung Notzeit vor, dann hat er
zu füttern. Tut er es nicht, begeht er eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit
gemäß Art. 56 Abs . 1 Nr. 13 BayJG und läuft Gefahr, daß gegen ihn ein Jagdverbot von
1 bis zu 6 Monaten verhängt wird (Art. 57 BayJG).