Was genau wurde jetzt von den Grünen in die Ausschüsse überwiesen, komm da nicht ganz mit. Bzw. die PDF geht nicht vollständig auf bei mir....
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Entwurf zur Reform des Waffengesetzes vorzulegen, der
1. Privatpersonen die Nutzung halbautomatischer Schusswaffen verbietet, wenn
diese nach objektiven Kriterien besonders gefährlich sind (Anzahl der Selbstla-
dungen, Beschaffenheit des Laufs, Kaliber, Magazinkapazität) oder diese Kriegs-
waffen nachbildet sind bzw. den Anschein von Kriegswaffen erwecken;
2. die Verwendung von Großkaliberwaffen und Munition mit besonderen Schuss-
wirkungen im Sinne einer erhöhten Durchschlagskraft oder einem gesteigerten
Verletzungspotenzials durch Sportschützen verbietet;
3. das Führen von Schießbüchern für den Nachweis der schießsportlichen Aktivi-
täten als Kriterium bei der Prüfung des Bedürfnisgrundes Sport vorzuschreibt und
eine entsprechende regelmäßige Überprüfung des tatsächliche Bedürfnisses zum
fortbestehenden Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und
Munition vorsieht;
4. regelmäßige qualifizierte Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen – auch un-
ter jeweils persönlicher Vorsprache des Antragstellers - und entsprechende Kon-
trollen des privaten Waffen- und Munitionsbestands einschließlich deren Lage-
rung vorsieht;
5. sicherstellt, dass eine Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Waf-
fenerlaubnisbehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann;
6. gewährleistet, dass relevante Informationen der Sicherheitsbehörden, ein-
schließlich solche der Verfassungsschutzämter, im Rahmen der Antragsprüfung
hinreichend berücksichtigt und entsprechende Erkenntnisse an die zuständigen
Waffenerlaubnisbehörden weitergeleitet werden;
7. strenge Aufbewahrungsregeln für Schusswaffen und Munition vorsieht, die u.a.
die getrennte Lagerung von Schusswaffen und zugehöriger Munition in Sicher-
heitsfächern, sowie effektive Kontrollen durch den autorisierten Besitzer vorse-
hen, und die besondere Missbrauchsgefahr angemessen berücksichtigen, die sich
aus der gleichzeitigen Verfügbarkeit von schussfähigen Waffen und Munition in
Privathaushalten ergibt;
8. für Signal- und Schreckschusswaffen, die bei missbräuchlicher Anwendung o-
der infolge eines leicht Durchzuführenden Umbaus erhebliche Verletzungen ver-
ursachen können, einen Erlaubnisvorbehalt (gemäß § 2 Abs. 2 Waffengesetz) und
das persönliche Vorsprechen des Antragstellers vorsieht;
9. die Vorlage des kleinen Waffenscheins bereits beim Erwerb vorsieht, sofern
dieser auch für das Führen erforderlich ist.
Berlin, den 7. März 2017