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Die EnEV ist aber nicht mehr gültig, sie wurde mit anderen Gesetzen im GEG zusammengefasst. Dort wurde dieser Wortlaut jedoch weitestgehend übernommen.§ 25 EnEV – Befreiungen (1)
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.
Wird nur immer fleißig unter den Tisch gekehrt und die wenigsten wissen davon gebrauch zu machen.
Mich würde aber interessieren, wie man von der unbilligen Härte Gebrauch machen kann. Im beruflichen Alltag wäre mir bisher kein Fall bekannt, wo deshalb die Außerbetriebnahme einer Heizung gestoppt wurde. Ich kann mir zwar das ein oder andere Szenario vorstellen, welches funktionieren könnte. Aber solche Szenarien betreffen einige wenige von uns und nicht die breite Masse.