[Bayern] Die "Schalldämpfer-Erlaubnis" gilt für wen genau?

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Das mit dem Schwarpulver steht übrigens in der Verwaltungsvorschrift zum SprenG (27.8.2 Nr. 3) und begründet sich aus wohl aus dem Problem, dass man quasi nicht UVV-konform mit Vorderladern Jagen kann (kein "einfaches" Entladen etc.). Das Bezieht sich aber auf den SP-Umgang zum Vorderladerschießen.
Ganz klares NEIN.
Die UVV war längst geklärt und ist heute noch einfacher einzuhalten als noch vor ein paar Jahrzehnten.

Es wurde über den Gummiparagraphen der Waidgerechtigkeit begründet. Die Tötungswirkung (Tierschutz) wurde angezweifelt.
Da Patronenmunition (Kugel wie Schrot) mit gleichem Treibladungspulver NICHT davon betroffen ist kann sich jeder selber seine Gedanken dazu machen wie sachlich da vorgegangen wurde. :rolleyes: (n)

XY Grains Pulver plus XY Grains Vorlage sind einmal "Waidgerecht" und einmal nicht. Man braucht kein Physikstudium um zu erkennen wes Geistes Kind da am Werk war.

Und wie gesagt, als Oberwitz wird auch das Übungsschießen von der Waidgerechtigkeit verboten. :sick:


Ich habs jetzt oft genug gesagt, es wird immer wieder, auch im Hinblick auf die Threadfrage, ausdrücklich auch das "jagdliche Übungsschießen" mit erwähnt.
Es darf jeder für sich entscheiden, ob er jemand in einem Internetforum dessen Lesart abkauft oder lieber dort fragt, wo später so eine Streitfrage im Zweifel zur Bearbeitung auf dem Schreibtisch landet.
 
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Und wie entlädt man seinen Vorderlader UVV-konform beim Übersteigen von Hindernissen bzw. Auf- und Abbaumen oder am Ende der Jagd? Mit dem Kugelzieher?

Ist ja auch egal...
 
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Dieses OT hilft dem Threadstarter auch nicht.
Es war lange vor der Schnapsidee mit der Waidgerechtigkeit schon geklärt, dass das Entfernen von Zündhütchen oder Zündkraut ausreicht um der UVV Genüge zu tun.
Zum Vollständigen Entladen (weil das Pulver nicht im Lauf bleiben sollte wenn man die Waffe längere Zeit führt ohne jagdlich einen Schuss abzugeben) gibts schon lange CO2-Ausbläser. Kugelzieher nicht nötig, ginge aber auch.

Und nochmal: Das war NICHT die Begründung. Die war die Waidgerechtigkeit.
Eben jene müsste man beim Übungsschießen NICHT heranziehen. Man schert aber trotzdem alles über einen Kamm.
Insofern hinkt die Argumentation der Unterscheidung Jagd/ jagdliches Übungsschießen bei der Threadfrage leider auch. Die oberste Jagdbehörde setzt das im genannten Fall (VL) gleich - da kann man bei der Threadfrage nicht automatisch davon ausgehen es würde beim SD anders gemacht.
 
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Ich kann´s vom Verordnungsgeber her schon nachvollziehen. Warum sollte man auch mit einer Waffe zum Übungsschießen, wenn man damit nicht jagen können/dürfen soll...

Albern ist es so oder so, weil in anderen Länder Treibladungspulver frei verkäuflich ist. Nur der deutsche Michel braucht eine Genehmigung :cautious:.

Will aber nicht weiter OT gehen.
 
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17 Feb 2016
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Hinweis:
Die Aufnahme des „jagdlichen Übungsschießens“ in die Ausnahme von dem Verbot
des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG dient der Klarstellung, dass der Änderung des
Waffenrechtes entsprechend sowohl die Jagdausübung als auch das
Übungsschießen mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit
Zentralfeuerzündung unter Verwendung von Schalldämpfern gestattet ist. Das Verbot
des Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG erstreckt sich nur auf die Ausübung der Jagd unter
Verwendung von Schalldämpfern, insofern ist jagdrechtlich eine Einschränkung des
Verbots auch nur insoweit erforderlich.
Quelle: Allgemeinverfügung des LRA Bad Tölz-Wolfratshausen


Unter Beachtung des letzten Satzes sind für die Nutzung des SD für das Übungsschießen auf dem Schießstand nur die entsprechenden Vorschriften des WaffG relevant.
 

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