[Bayern] Die "Schalldämpfer-Erlaubnis" gilt für wen genau?

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GK auf Schießstand mit 15/16 ohne Jagdschüler oder Jugendjagdschein-Inhaber zu sein, ist eh schwierig. WaffG im Hinblick auf Jugendliche beachten ! Insbesondere, falls überhaupt erlaubt, in Hinblick auf die besondere Befähigung der Aufsicht für Jugendliche und die möglicherweise notwendige Anwesenheit von Erziehungsberechtigten.

Link mit Übersicht dazu:


zB Luftgewehr erst ab 12 und mit besonders ausgebildeter Aufsicht
 
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Und das mit den Altersausnahmen gilt auch nur auf zugelassenen Schießständen! Das oft praktizierte LG/LP Schießen mit dem Nachwuchs daheim ist (leider) nicht legal...
 
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Ohne jetzt in das BayJG zu schauen würde ich rein gefühlsmäßig behaupten, dass der Gebrauch einer SD-Waffe bei der Jagd demjenigen vorenthalten bleibt, der die Genehmigung dafür hat.

Auf dem Schießstand als "nicht elitärer" die Waffe eines anderen (mit SD) zu benutzen, dürfte unschädlich sein, da ja die grundsätzliche waffenrechtliche Erlaubnis "de lege lata" vorliegt und keine Jagd ausgeübt wird

Justmy2cents.
So sehr ich das auch. Hab ja vor drei Wochen die Prozedur durchgemacht. Mein wirklich netter Sachbearbeiter sagte Schallieintrag in WBK kein Problem - aber er bräuchte noch die Ausnahmegenehmigung für mich. "Bitte den Vordruck ausfüllen und zu den Papieren stecken. Ich kümmere mich darum". War alles völlig unkompliziert. Die Ausnahmeregelung läuft auf mich. Wurde auch noch aufgeklärt, dass es in anderen BL andere Regelungen gibt.

Ich interpretiere das so: falls jemand Bspw. mit meiner Waffe schiessen will, braucht er diese Ausnahmegenehmigung für seine Person. Hat er diese nicht, darf er mit meiner Waffe nur schiessen, wenn der Schalli abgenommen wird.
 
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Die AG bezieht sich aber auf das BayJG und hat nur für die Jagdausübung Bedeutung (Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot).

Auf dem Schießstand findet das Jagdgesetz keine Anwendung, das gilt nur das WaffG und die AWaffV.
Stimmt, hab auch grad nochmal nachgeschaut. Vielleicht fotografier ich morgen das Schreiben vom LRA und stell es hier ein.
 
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Die Sache ist doch die: Ich brauche nur dann eine Ausnahmegenehmigung, wenn es ohne diese verboten ist.

Das Verbot steht im Bay. Jagdgesetz und besagt "Verboten ist ... die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder von Schußwaffen mit Schalldämpfern auszuüben, (Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 BayJG).

Hierrauf bezieht sich die AG.

Das Jagdgesetz verbietet aber nicht die Nutzung von SD auf dem Schießstand, denn das Schießen dort ist keine Jagdausübung.

Ich verstehe das Merkblatt der Behörde so: Auch wenn das WaffG den Erwerb von SDs vereinfacht, benötigt man natürlich weiterhin die AG für die Jagdausübung. Das ist ja auch richtig! Die Behörde will darauf hinweisen, dass man trotz der WaffG-Erleichterung nicht einfach mit der SD-Büchse zur Jagd losziehen kann...
 
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Welche Voraussetzungen müssen denn für diese AG vorliegen?
(Beispiel Jagdeinladung nach Bayern)
 
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Auf dem Schießstand darfst du
1. Nun möchte ein mich begleitender, 16-jähriger Inhaber eines Jugendjagdscheins meine Jagdlangwasser mit Schalldämpfer auf dem Schießstand probieren/testen. Darf er das, nachdem er eine solche Erteilung einer "Ausnahme vom Verbot..." nicht hat?

2. Würde ein erwachsener Jäger, der diese Erteilung einer "Ausnahme..." nicht hat und in Bayern wohnt, auch probieren dürfen oder nicht?

3. Würde ein in NRW lebender, erwachsener Jäger meine Waffe auf dem Schießśtand mit Schalldämpfer schießen dürfen, wenn er keine deraritge Erlaubnis hat?

4. Würde ein 15-jähriger, der keinen Jagdschein hat, auf dem Schießstand mit Schalldämpfer probieren dürfen?

5. Dürfte ich meinen Nachbarn, der erwachsen ist und keinen Jagdschein hat, auf dem Schießstand mit Schalldämpfer schießen lassen?

1. ja
2. ja
3. ja
4. nein
5. ja
 
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Diskussionswürdig. Wurde aber auch schon korrekt beantwortet.
Daher nich eunmal ein paar Beiträge zurück ;)
 
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Das Jagdgesetz verbietet aber nicht die Nutzung von SD auf dem Schießstand, denn das Schießen dort ist keine Jagdausübung.
Das gleiche Bundesland - Bayern - gibt dennoch auch keinem Jäger mehr Schwarzpulver für Vorderlader.
Auch das wurde nicht per Gesetz geregelt sondern auf "dem kleinen Dienstweg". Ich weiß noch genau, dass im Zuge dessen auch explizit wieder das "jagdliche Übungsschießen" mit aufgeführt wurde, so wie im obig verlinkten Text. Auf der Basis ist es seither auch nicht möglich zu sagen man wolle damit nur im Rahmen der Schießstandbesuche schießen und habe immer noch ein Bedürfnis.

Deswegen wäre ich da vorsichtig und würde mich lieber erkundigen. ;)
 
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Das gleiche Bundesland - Bayern - gibt dennoch auch keinem Jäger mehr Schwarzpulver für Vorderlader.
Auch das wurde nicht per Gesetz geregelt sondern auf "dem kleinen Dienstweg". Ich weiß noch genau, dass im Zuge dessen auch explizit wieder das "jagdliche Übungsschießen" mit aufgeführt wurde, so wie im obig verlinkten Text. Auf der Basis ist es seither auch nicht möglich zu sagen man wolle damit nur im Rahmen der Schießstandbesuche schießen und habe immer noch ein Bedürfnis.

Deswegen wäre ich da vorsichtig und würde mich lieber erkundigen. ;)
Du kannst Dir aber auf dem Stand von einem berechtigten Inhaber eine SP-Waffe leihen und diese dort abfeuern - und nur darum ging es dem TS analog.
 
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Echt, diese Rumgeeiere bringt doch nichts. :rolleyes:
Das Vernünftigste ist NACHFRAGEN.

Mir persönlich ist es egal, ich wills niemand verboten sehen es zu machen. Ich sag doch nur, dass man es auf verschiedene Arten lesen kann. Und gewisse Behörden wie z. B. das KVR sind berühmt dafür wie sie gern lesen wollen. ;)
1x Auskunft einholen ist 100x mehr wert als sich drauf zu verlassen was wir in einem Internetforum glauben oder denken - oder auf welchen Konsens wir uns bei unserem Stuhlkreis geeinigt haben.

Ist doch eine Frage vor der man keine Angst haben muss. "Ich möchte gerne wissen ob ich eine Waffe auf dem Schießstand jemand leihen darf wenn ich nicht weiß ob er die entsprechende jagdrechtliche Genehmigung hat." Und gut ists.
 
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Das gleiche Bundesland - Bayern - gibt dennoch auch keinem Jäger mehr Schwarzpulver für Vorderlader.
Auch das wurde nicht per Gesetz geregelt sondern auf "dem kleinen Dienstweg". Ich weiß noch genau, dass im Zuge dessen auch explizit wieder das "jagdliche Übungsschießen" mit aufgeführt wurde, so wie im obig verlinkten Text. Auf der Basis ist es seither auch nicht möglich zu sagen man wolle damit nur im Rahmen der Schießstandbesuche schießen und habe immer noch ein Bedürfnis.

Deswegen wäre ich da vorsichtig und würde mich lieber erkundigen. ;)

Erkundigen ist immer gut, allerdings muss die Behörde dafür auch Ahnung haben, was leider oft nicht der Fall ist. Oft ist es daher aus meiner Erfahrung sinnvoll, gleich bei einer höheren Behörde anzufragen.

Das mit dem Schwarpulver steht übrigens in der Verwaltungsvorschrift zum SprenG (27.8.2 Nr. 3) und begründet sich aus wohl aus dem Problem, dass man quasi nicht UVV-konform mit Vorderladern Jagen kann (kein "einfaches" Entladen etc.). Das Bezieht sich aber auf den SP-Umgang zum Vorderladerschießen. Wenn man´s zum Patronenladen braucht, muss es genehmigt werden... (Ich weiß, "Recht haben und Recht kriegen")

Dass man aber einen SD ohne jagdrechtliche AG nicht auf dem Schießstand nutzen darf steht nirgendwo!
 

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