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Das Recht am eigenen Bild wäre zwar notwehrfähig, aber hier handelt es um eine unklare Situation, ob überhaupt Bilder gefertigt werden (gegenwärtig)
Hierzu ein Zitat:
Zum Zeitpunkt des Überflugs befanden sich die beiden Kinder des Schützen im Garten. Der durfte vermuten, dass die Drohne mit ihrer Kamera Bilder oder Videos aufnahm oder bereits aufgenommen hatte. Ihren Pilot konnte er nicht ausmachen, um ihm den Überflug zu untersagen und eventuelle Aufnahmen löschen zu lassen. Unter diesen Umständen hielt das Amtsgericht den grundsätzlich rechtswidrigen Abschuss durch den Selbsthilfe-Paragraf 229 BGB für gerechtfertigt. Danach ist auch die Zerstörung einer Sache erlaubt.
Entscheidend war hier insbesondere, dass der Mann den Piloten nicht einfach auffinden konnte. Eine direkte Aufforderung wäre dann zunächst ein milderes Mittel als das Abschießen gewesen. Dass der Mann und die Kinder ins Haus gehen, hielt das Gericht dagegen für keine Alternative zum Abschuss. Denn danach hätte der Mann aus dessen Sicht keine Löschung eventueller Aufnahmen erreicht.
Zitatquelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/d...chbars-garten-abschiessen-erlaubt_078458.html