Drohne über Privatgelände, eben grad

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Das Recht am eigenen Bild wäre zwar notwehrfähig, aber hier handelt es um eine unklare Situation, ob überhaupt Bilder gefertigt werden (gegenwärtig)

Hierzu ein Zitat:
Zum Zeitpunkt des Überflugs befanden sich die beiden Kinder des Schützen im Garten. Der durfte vermuten, dass die Drohne mit ihrer Kamera Bilder oder Videos aufnahm oder bereits aufgenommen hatte. Ihren Pilot konnte er nicht ausmachen, um ihm den Überflug zu untersagen und eventuelle Aufnahmen löschen zu lassen. Unter diesen Umständen hielt das Amtsgericht den grundsätzlich rechtswidrigen Abschuss durch den Selbsthilfe-Paragraf 229 BGB für gerechtfertigt. Danach ist auch die Zerstörung einer Sache erlaubt.

Entscheidend war hier insbesondere, dass der Mann den Piloten nicht einfach auffinden konnte. Eine direkte Aufforderung wäre dann zunächst ein milderes Mittel als das Abschießen gewesen. Dass der Mann und die Kinder ins Haus gehen, hielt das Gericht dagegen für keine Alternative zum Abschuss. Denn danach hätte der Mann aus dessen Sicht keine Löschung eventueller Aufnahmen erreicht.

Zitatquelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/d...chbars-garten-abschiessen-erlaubt_078458.html
 
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@Mantelträger
Morsche und danke für Deine Einschätzung.
Ich seh das allerdings ein bisschen anders. Es kann nicht sein, dass man es zulassen muss, dass möglicherweise Bild- und Tonaufnahmen von einem gemacht werden.
Das war keine öffentliche Veranstaltung die irgendein öffentliches Interesse befriedigen muss.
Zutritt haben an diesem Gelände nur die aktuellen Kursteilnehmer und das nur, wenn der Hundeobmann ( einziger mit Schlüssel) dabei ist.
Das Tor ist zu. Fremde haben draus zu bleiben. Das steht auch auf einem Schild am Tor.
Zudem wurde eben NICHT überflogen, sondern die Drohne stand minutenlang mit nur wenigen Bewegungen über dem Wasser direkt innerhalb des eingezäunten und durch Büsche und Bäume komplett eingewachsenen Privatgeländes und glotzte in Richtung Teilnehmer am Ufer.
Das muss man sich ganz sicher nicht gefallen lassen.
Ob Aufnahmen gefertigt wurden kann man nie wissen, man kann aber mal davon ausgehen, eben weil die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, sonst hätte sie außer Sicht des Piloten dort gar nicht hinfliegen können.
Wäre ein wie auch immer geartetes Kamerateam erschienen, hätte man die auch nicht auf das Gelände lassen müssen. Immerhin hat man dort das Hausrecht und kann selbst entscheiden, wer das Grundstück betritt und wer nicht und wer wen dort filmt.
Und "Gruppe" bedeutet, dass dort mal überhaupt keine Drohne hinzufliegen hat.
 
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Großer Unterschied: Privater Rückzugsraum und keine Gruppe ;)

Laut Startposting: 15 Personen.
Bislang wird von ca. 12 als Mindestanzahl ausgegangen.
Quelle: https://www.test.de/Drohnen-und-Recht-Das-muessen-Hobbypiloten-wissen-4727469-0/

Das Gelände ist laut Startposting eingezäunt und hoch zugewachsen. Kein öffentlicher Raum. :rolleyes:
Edit: @Bromisch hat eh noch präzisiert.

Wäre keine Videoübertragung möglich gewesen, ist nach Schilderung des Geländes von einem Flug außerhalb der Sichtweite des Steuerers auszugehen. Was gleichfalls nicht erlaubt ist und ein Gefahrenpotential für die umstehenden Personen bedeutet.
http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21b.html

Nach Schilderung des Hergangs ist von einer Videoübertragung auszugehen.
 
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Schild an den Zaun, daß das Überfliegen mit Drohne verboten ist und der Pilot sich mit der sofortigen Zerstörung ohne weitere Warnung im Falle der Zuwiderhandlung einverstanden erklärt, sowie die Kosten für Entsorgung, Verwaltung und Schadenswiedergutmachung von pauschal EUR 1.000,00 übernimmt. Die Kostenhöhe ist wichtig, damit man im Fall eines Rechtsstreits direkt zum Landgericht gehen kann.

Ob das rechtssicher ist? Keine Ahnung. Aber es wirkt abschreckend.

Der Drohnenpilot dürfte vermutlich einer aus der Jagdgegnerschaft gewesen sein, der tierschutzrechtlich relevantes zu filmen hoffte. Vielleicht war auch nur jemand neugierig, was da wohl hinter dem Zaun ist, oder suchte einen ruhigen Badesee für laue Stunden.
 
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Ich bin da klar bei @Bromisch , das braucht man sich nicht gefallen lassen,
teile aber die waffenrechtlichen Bedenken der anderen.
Als Abwehrtechnik würden mir Wurfhölzer einfallen, bei mehreren Personen gleichzeitig müsste einer das Mistding doch treffen. Außerdem ist bei steinzeitlicher Waffentechnik nicht von einem Verstoß gegen heutige Vorschriften zu rechnen. ;)

Bausaujäger
 
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Es wird mir langsam echt zu blöd.
Es gibt ein Recht am eigenen Bild, schon ewig. Und die Nutzung von Drohnen ist dahingehend rechtlich längst limitiert und geregelt worden.

Du musst das nicht wissen. Aber sich permanent im Threadverlauf zu weigern hinzu zu lernen ist sicher kein Zeichen von Kompetenz.

Sicher gibt es das Recht.

DEIN Recht sieht vor, dass Du den widerrechtlichen Besitzer Deines Bildes verklagen kannst auf Herausgabe, Löschen, Aus-Dem-Netz-Nehmen des Bildmaterials und zusätzlich kannst Du eine Entschädigung verlangen. Wenn sie Deine Tochter oben ohne am Pool aufgenommen haben oder Dich in Liebestötern beim Rasensprengen kommen ggf. noch andere strafwürdige Tatbestände dazu.

Nur einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf Dich, der den Einsatz einer Jagdwaffe rechtfertigen würde, wirst Du schwer glaubhaft machen können.

Mbogo
 
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...aber hier handelt es um eine unklare Situation, ob überhaupt Bilder gefertigt werden (gegenwärtig)...

Irgendwo hab ich im Gedächtnis (welches natürlich trügen kann), dass einem Hauseigentümer gerichtlich untersagt wurde, eine Kameraattrappe an der hauswand zu befestigen. Es ging im Tenor wojl eben genau um diese unklare Situation, ob gefilmt wird. Natürlich kann eine Attrappe nicht filmen, aber die Passanten im öffentlichen Raum vor dem Haus können nicht erkennen ob es eine nichtfunktionsfähige Attrappe sei.
 
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Manche sind sogar so klug, dass sie sich weigern es nachher zu werden.

Ganz genau, diese Leute nennt man Wiederholungstäter.

Ich stelle mir gerade die Verhandlung vor.:

So Herr Bromisch, nun benennen Sie mir doch mal genau das Rechtsgut, welches Sie glauben nur mit der Schrotflinte im Anschlag verteidigen zu können.

Was wäre denn gewesen, wenn Sie die Drohne nicht abgeschossen hätten?

War es Ihnen nicht zuzumuten, ein Foto der Drohne zu machen und später Anzeige gegen unbekannt zu erstatten? Hätten Sie nicht die Polizei hinzurufen können, wenn Sie so sehr beeinträchtigt worden sind? Hätten Sie nicht einfach warten können, bis die Drohne wieder weg ist?

War das Ihr Privatgrund? Ist das eine Wohngegend? Wem gehörte die Flinte?

Sie haben also in ein fremdes Rechtsgut, nämlich das Recht auf Eigentum eingegriffen, ohne dass dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Äussern Sie sich dazu.

Ich wäre ja so gerne Zuhörer dieser öffentlichen Verhandlung.

Gruß,

Bernhard
 
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Irgendwo hab ich im Gedächtnis (welches natürlich trügen kann), dass einem Hauseigentümer gerichtlich untersagt wurde, eine Kameraattrappe an der hauswand zu befestigen. Es ging im Tenor wojl eben genau um diese unklare Situation, ob gefilmt wird. Natürlich kann eine Attrappe nicht filmen, aber die Passanten im öffentlichen Raum vor dem Haus können nicht erkennen ob es eine nichtfunktionsfähige Attrappe sei.
Haben nicht alle Drohnen heutzutage eine Kamera an Bord oder fliegt man tatsächlich "um des Fliegens willens"?
 
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Völlig richtig. Darfst Du deshalb die Attrappe zerstören?
Das ist doch die Frage, um die es hier geht.

An der Hauswand ist der Störer doch greifbar. Bei der Drohne eben nicht. An der Hauswand hätte ich wahrscheinlich die Linse zukleben dürfen, aber was bleibt mir denn bei einer Drohne übrig?!

Okay, gegen die Zerstörung spricht die gesetzliche Erlaubnis, Aufnahmen von Gruppen zu machen. Geht ja bei Touri-Hotspots gar nicht anders. Am Schloss Neuschwanstein kann ich ja nicht jeden Touristen fragen, ob er was dagegen hat wenn ich die Gegend knippse und er mit auf dem Bild ist.

Allerdings hat man ja hier eine abgeschlossene, gegen Eindringlinge gesicherte Gegend aufgesucht. Eben mit der Absicht, ungestört zu sein. Denn mit obiger Begründung darf ich wahrscheinlich auch nicht auf dem Gelände eines Swingerclubs filmen wenn sich dort 15 Personen "vergnügen".

Dazu kommt bei der Drohne wohl auch die (abstrakte) Gefahr der Veröffentlichung der Aufnahmen. Stichwort Jagdgegner ist ja schon gefallen.

Aber im Endeffekt läge es wohl bei einem Richter, hier zu ermitteln, welche Rechtsgüter wie hoch anzusiedeln sind. Und der Gebrauch einer Schusswaffe außerhalb des befugten Zweckes bedingt eben immer sehr starke Restriktionen. Selbst wenn das Verfahren irgendwann einmal positiv ausgeht für den Schützen, können in der Zwischenzeit vermutlich Waffen und Munition eingelagert werden, Erwerbsberechtigungen eingezogen und der Jagdschein durch den Schredder wandern. Also wie immer mit äußerster Vorsicht zu genießen. Und auf hoher See und vor Gericht...

Kurz gesagt: Zur Gefahrenabwehr in diesem Falle die Drohne runterholen: ja, wäre ich dafür. Schusswaffengebrauch: würde ich nicht machen.
 
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