Drohne über Privatgelände, eben grad

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9 Jul 2019
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Aalso... erst mal würde ich mal die Frage stellen, ob das Gewässer sich in einem befriedeten Gebiet befindet oder nicht. Könnte ja sein, daß dort regelmäßig und rechtens auf Enten gejagt wird.

Sollte dem so sein - und da es um Jagdhundeausbildung geht, gehe ich davon aus, dann ist das Schießen grundsätzlich erstmal nicht zu beanstanden (Jagdschein, Erlaubnis, ausgeschlossene Gefährdung Hinterland etc. vorausgesetzt). Man schießt ja auch bei der Hundeausbildung aufs Wasser.

Also: einen Schuss kann unter den Umständen grundsätzlich niemand beanstanden.

Wird dort auf zur Jagdzeit auf Federwild gejagt, gleich zweimal nicht.

Was ist denn passiert? Da kam eine Drohne und hat gefilmt. Durch das Zielen wurde gedroht (geringstmögliche realistische Abwehr), und die flog weg. Alles gut. Hätte sie weiter gefilmt, wäre ein Warnschuss möglich gewesen - warum auch nicht?

Warum sollte man es also - dies alles vorausgeschickt - als letzte Eskalationsstufe nicht den „Schuss ins Dröhnchen“ abgeben? Es wird dadurch ja niemand gefährdet oder verletzt. Datenschutz ist in Deutschland ein hohes Rechtsgut, Privatsphäre genauso, die Jagd ist - im Gegensatz zur Drohnenfliegerei - systemrelevant, damit auch die Jagdhundeausbildung. Also ich würde die Chancen bei Gericht als nicht allzu schlecht einschätzen. Das wollte ich aber auch nicht ausprobieren müssen, gebe ich ja offen zu.
 
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26 Jul 2005
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Ein Flugverbot für Drohnen herrscht über Wohngrundstücken und Industrieanlagen plus einem Abstand von 100 Metern. In der Pampa grundsätzlich nicht :p.
Siehe LuftVO und LuftVG.
 
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22 Mai 2017
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Und du weder Vorher noch nachher.
An deiner Stelle würde ich meine Füße mal ganz still halten, wer mit Vollmantel auf Wild flackt, zwecks persönlichen Spaß, der sollte schon lange keinen Jagdschein oder Waffen mehr haben.
Unzuverlässiger geht kaum.

Na, da ist jemand wohl immer noch angefressen, was? Kannst es wohl nicht abhaben, wenn jemand ganz legal macht was Dir persönlich nicht gefällt, was?
Stell Dir mal vor: Das kümmert mich noch nicht einmal. ;)
 
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1 Jan 2019
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Es war ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf mehrere Rechtsgüter, nämlich die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und die Gesundheit
Dann hätte ich meine Rechte nicht wahren können Nein, das war mir nicht zuzumuten, meine Rechte waren anders nicht zu wahren. Warum sollte ich warten? Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Was genau hätte es gebracht, die Polizei zu rufen? Es war Privatgrund, alles andere ist irrelevantEs war zwingend erforderlich, es war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff den abzuwehren mildere Mittel nicht zur Verfügung standen. So unbelehrbar wie du bist, würde das auch nichts nützen


Du vergisst bei Deinen Ausführungen als Hobbyjurist ganz offensichtlich, dass es immer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht. Die Abwehr einer Rechtsgutverletzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, z.B. unter Verwendung einer Jagdwaffe, unterliegt diesem Grundsatz und in Bezug auf diesen Grundsatz ist die Rechtsprechung keineswegs eindeutig oder kennst Du hier Gegenteiliges? Dann her mit dem Aktenzeichen. ;)
 
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Entscheidend ist doch die Frage, ob die Kamera das was sie an das Tablett weitergibt auch speichert. Das kann man als Aussenstehender gar nicht beurteilen.

Wird mindestens in einem Cache gespeichert, also klar gegeben. Aber die DSGVO untersagt nicht nur die Speicherung, sondern auch die Erhebung (=filmen) und Verarbeitung (=versenden an Tablet).
 
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22 Mai 2017
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Wie sieht das Ganze denn für einen unbeteiligten Dritten aus?

Ein Hitzkopf ärgert sich über eine Drohne, weil er sich durch deren Anwesenheit provoziert fühlt und mit seinem aufgeregten Hund keine Ausbildung betreiben kann. Er lässt sich von einem Begleiter mal eben die Schrotflinte geben und holt das Ding vom Himmel.

Hier geht es doch gar nicht um irgendwelche ominösen höchstpersönlichen Rechtsgüter, hier geht es ganz einfach darum, dass sich jemand geärgert hat und seine Wut nicht unter Kontrolle hat.

Das ist alles.
 
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22 Mai 2017
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Vollkommen unerheblich!
Man kann auch mit der Handykamera den Monitor abfilmen /abfotografieren und und und.

"Können" kann man viel. Weißt Du auch, dass dies passiert ist oder konstruierst Du das gerade?
Wenn Du dies nicht konkret belegen kannst sieht es für einen behauptetetn Verstoß gegen was auch immer schlecht aus.
 
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27 Jan 2016
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Du vergisst bei Deinen Ausführungen als Hobbyjurist ganz offensichtlich, dass es immer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht. Die Abwehr einer Rechtsgutverletzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, z.B. unter Verwendung einer Jagdwaffe, unterliegt diesem Grundsatz und in Bezug auf diesen Grundsatz ist die Rechtsprechung keineswegs eindeutig oder kennst Du hier Gegenteiliges? Dann her mit dem Aktenzeichen. ;)
Was du für einen M*** laberst (ok, nichts neues). 1. Alle Individualrechtsgüter sind notwehrfähig. Und 2. da gibt es erst mal keine Verhältnismäßigkeit.

Die Frage hier ist nur(!), ob die Vermutung, dass gefilmt wurde, reicht [Hauptdiskussionspunkt!] und ob ein anderes (milderes) Mittel denn sicher ausgereicht hätte, den rechtswidrigen Angriff sofort und nachhaltig zu unterbinden.

Ich schlag das im Fachbereich aber gerne mal als ein Thema für die Hausarbeit nächstes Semester vor. Sollte der Prof. das reinnehmen, poste ich gerne den entsprechenden Teil der Musterlösung.
 
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22 Mai 2017
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Wird mindestens in einem Cache gespeichert, also klar gegeben. Aber die DSGVO untersagt nicht nur die Speicherung, sondern auch die Erhebung (=filmen) und Verarbeitung (=versenden an Tablet).

Also nach einem kurzen Blick in die DSGVO habe ich keinen Beleg für diese Behauptung gefunden.
Das steht bitte wo?
 
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