Drohne über Privatgelände, eben grad

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Wenn Du dies nicht konkret belegen kannst sieht es für einen behauptetetn Verstoß gegen was auch immer schlecht aus.

Kannst du das Gegenteil beweisen?

Kann der Drohnenpilot beweisen, daß die Drohne mit einer Schleuder (so wie ich es machen würde) abgeschossen wurde?
Wenn ja, kann ich auch beweisen, daß er rechtswiedrig gefilmt hat. :p
 
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2 Apr 2001
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Aalso... erst mal würde ich mal die Frage stellen, ob das Gewässer sich in einem befriedeten Gebiet befindet oder nicht. Könnte ja sein, daß dort regelmäßig und rechtens auf Enten gejagt wird.

Sollte dem so sein - und da es um Jagdhundeausbildung geht, gehe ich davon aus, dann ist das Schießen grundsätzlich erstmal nicht zu beanstanden (Jagdschein, Erlaubnis, ausgeschlossene Gefährdung Hinterland etc. vorausgesetzt). Man schießt ja auch bei der Hundeausbildung aufs Wasser.

Welchen Sinn

siehst Du darin, dem nicht-legalen Schuß auf die Drohne noch ein Schonzeitvergehen hinzuzufügen? Strafmilderung? Dringend notwendige Jungentendezimierung im Juli?

Gruß,

Mbogo
 
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Kannst du das Gegenteil beweisen?

Das ist gar nicht notwendig. Derjenige, der die Drohne abgeschossen hat, würde ja behaupten, dass Aufnahmen gemacht worden seien. Folglich liegt die Beweispflicht bei ihm.

In den Absätzen a bis f. Man muss natürlich das gelesene auch verstehen können.

Kann es nicht eher sein, dass Du Dir da ganz einfach etwas "zusammengesponnen" hast?

Entscheidend ist, ob man dem Piloten einen Verstoß gegen die Drohnen-Verordnung nachweisen kann:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/P...drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

Hier sehe ich tatsächlich die Möglichkeit, dem Piloten ggf eine "Behinderung" der Jagdhundeausbildung vorhalten zu können, wenn er dieses nachweislich erkannt hat. Da es sich hierbei jedoch nicht um ein "Rechtsgut" im eigentlichen Sinne handelt, ist ein Schuss mit einer Schrotflinte weder geboten noch erlaubt.
 
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24 Aug 2016
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Wie sieht das Ganze denn für einen unbeteiligten Dritten aus?

Ein Hitzkopf ärgert sich über eine Drohne, weil er sich durch deren Anwesenheit provoziert fühlt und mit seinem aufgeregten Hund keine Ausbildung betreiben kann. Er lässt sich von einem Begleiter mal eben die Schrotflinte geben und holt das Ding vom Himmel.

Hier geht es doch gar nicht um irgendwelche ominösen höchstpersönlichen Rechtsgüter, hier geht es ganz einfach darum, dass sich jemand geärgert hat und seine Wut nicht unter Kontrolle hat.

Das ist alles.
Also ich könnte auch völlig emotionslos auf eine Drohne schiessen, ich müsste gar nicht wütend sein :) Bin Norddeutscher.
 
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10 Jan 2016
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Das ist gar nicht notwendig. Derjenige, der die Drohne abgeschossen hat, würde ja behaupten, dass Aufnahmen gemacht worden seien. Folglich liegt die Beweispflicht bei ihm.



Kann es nicht eher sein, dass Du Dir da ganz einfach etwas "zusammengesponnen" hast?

Entscheidend ist, ob man dem Piloten einen Verstoß gegen die Drohnen-Verordnung nachweisen kann:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/P...drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

Hier sehe ich tatsächlich die Möglichkeit, dem Piloten ggf eine "Behinderung" der Jagdhundeausbildung vorhalten zu können, wenn er dieses nachweislich erkannt hat. Da es sich hierbei jedoch nicht um ein "Rechtsgut" im eigentlichen Sinne handelt, ist ein Schuss mit einer Schrotflinte weder geboten noch erlaubt.
Wer hat denn die Drohne abgeschossen ?
Ich ?
Im Leben nicht.
Mit dem Beweis liefert sich der Pilot selbst ans Messer.
 
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Hi

Kann der Drohnenpilot beweisen, daß die Drohne mit einer Schleuder (so wie ich es machen würde) abgeschossen wurde?

Ne gute Zwille mit Paintball als Munition wäre meine Wahl.
Jederzeit erklärbar, dass Du nur die Kamera vollkleistern willst um das Filmen zu beenden, und eigentlich keinen Sachbeschädigungs Vorsatz hast.
Erwischst Du einen der vier Rotoren macht das Teil trotzdem ne Notlandung, erwischst Du den Rumpf rüttelt es das Ding gut durch und der Pilot hat ein unmissverständliches buntes Andenken auf dem Kopter, das er wo war wo er nichts verloren hatte.
Fliegt der Paintball knapp vorbei, ist das als Botschaft für den Piloten auch gut verständlich.

Den Umgang damit muss man natürlich üben, ansonsten hat der Drohnenpilot ein witziges Video von erfolglosen Schleuderversuchen ;-))

Viele Grüße,

Oliver
 
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1 Jan 2019
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Was du für einen M*** laberst (ok, nichts neues). 1. Alle Individualrechtsgüter sind notwehrfähig. Und 2. da gibt es erst mal keine Verhältnismäßigkeit.

Die Frage hier ist nur(!), ob die Vermutung, dass gefilmt wurde, reicht [Hauptdiskussionspunkt!] und ob ein anderes (milderes) Mittel denn sicher ausgereicht hätte, den rechtswidrigen Angriff sofort und nachhaltig zu unterbinden.

Ich schlag das im Fachbereich aber gerne mal als ein Thema für die Hausarbeit nächstes Semester vor. Sollte der Prof. das reinnehmen, poste ich gerne den entsprechenden Teil der Musterlösung.


Das kannst Du gerne tun. Ich sehe es aber trotzdem anders.

Der Grundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und ist so leicht nicht wegzubügeln, mein Guter!

Jede Handlung muss geeinget, erforderlich und angemessen sein. Und beim Thema Angemessenheit sollte die Diskussion beendet werden können (Nachteil u. erstrebter Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen).

Wenn in unserem Rechtsstaat jeder infolge einer Rechtsgutverletzung aufgrund einer blosen Vermutung tun kann, was er will, hätten wir hier bald Wildwestverhältnisse.

Aber selbst beim Merkmal der "Erforderlichkeit" lässt sich schon vorzüglich streiten (also keine milderes, weniger belastendes Mittel für letztlich welchen Erfolg bei bloser "Vermutung".

Entscheidend ist, wie so ein Fall letztlich richterlich ausgeurteilt wird. Gutachterlich herleiten kann man viel ....
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
Na, da ist jemand wohl immer noch angefressen, was? Kannst es wohl nicht abhaben, wenn jemand ganz legal macht was Dir persönlich nicht gefällt, was?
Stell Dir mal vor: Das kümmert mich noch nicht einmal. ;)

Stell dir vor, es ist mir Scheißegal was du treibst, ich finde es nur eine Schande dass ein Tierquäler sich Jäger nennen darf.
Noch.
 
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Hallo Christian,

Du würdest Dich wohl wundern, aber bei der Kamera-Attrappe steht Dir keineswegs das Recht auf sofortiges Tätigwerden zu. Hierfür gibt es nämlich gar keinen Grund. Du könntest - zu Recht - Anzeige erstatten, wenn die Attrappe in den öffentlichen Bereich zielt - das ist alles.

Drohnen sind heutzutage meist mit einer Kamera ausgestattet, die es dem Piloten erlaubt, sich im Flug zu orientieren. Mit vielen Kameras kann man auch Fotos oder Filme machen. Dies ist bei Überflügen von Privatgrundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers untersagt. Alles unstrittig. Die Drohne aber abzuschießen, nur weil man "meint" gefilmt zu werden oder der Wau-Wau abgelenkt wird: Das geht ganz sicher nicht.

Gruß,

Bernhard

.... wann wird dieser Klugscheißermodus gelöscht??:unsure:
D.T.
 
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Willkommen im Statiker und Arichteckten- Forum.
Die Gebilde, die hier konstruiert werden, sind abenteuerlich !

Dabei tat Bromisch gut daran, die Drohne in Ruhe zu lassen.
Entweder war das die Corona Polizei, die Abstand und Hygienemaßnahmen kontrolliert hat,
oder es war Buugle.

https://www.youtube.com/watch?v=-CKbNE5ql0A

Remy
 
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Ich stelle mir gerade die Verhandlung vor.:

So Herr Bromisch, .......

Was wäre denn gewesen, wenn Sie die Drohne nicht abgeschossen hätten?

Ich wäre ja so gerne Zuhörer dieser öffentlichen Verhandlung.

Gruß,

Bernhard

Dann wäre der Rechtsbruch durch den Täter fortgesetzt worden...... genau das muss der Geschädigte nicht hinnehmen...

Er hat das Recht, den Rechtsbruch zu beenden und braucht dem Unrecht nicht zu weichen in dem er für die nächste Stunde die Drohne über sich stehen hat.

Und ob gefilmt wird oder nicht ist auch nicht von Bedeutung,.... wenn dich jemand mit einer Schusswaffe bedroht, musst du auch nicht vorher feststellen, ob die Täterwaffe tatsächlich geladen ist.

Gruß

HWL
 
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