Drohne über Privatgelände, eben grad

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Ich habe die Ausbildung zum Richtkanonier auf der 20 mm Zwillingsflak damals in Goslar gemacht (5/5) und auf Kreta damit erfolgreich Luftziele bekämpft. Danach dann die Ausbildung zum Drohnenpiloten.

....wir hatten noch eine. Alle andern gingen an die Türkei für eine Mark das Stück. Diese letzte hat man am Antreteplatz aufgestellt ohne Verschlüsse und ist dann da vergammelt. Wir hatten auch noch eine Mauser 20mm Flak wo stehen und eine 40mm/L71 für die "Familientage".
 
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Wie genau willst Du jetzt belegen, dass Du gefilmt wurdest? Der Pilot gibt an, mit der Kamera, welche ja nur Echtzeitbilder auf sein Tablett übermittelt, ohne diese zu speichern, euch gesehen zu haben. Und? Er hat geschaut, was ihr da macht. Und?
Keine Ahnung ob es schon jemand gesagt hat: Ob er die Aufnahmen speichert oder nicht ist unerheblich. Er darf über Privatgrund schlicht und ergreifend nicht fliegen, schon gar nicht ohne Sichtkontakt zur Drohne, den er ziemlich sicher nicht wirklich hatte... Wenn Bromisch den falschen Vogel runter geholt hätter, dann wäre auch sämtliches Gefasel von wegen Orientierung zwecklos gewesen, er wäre "auf den Boden der Tatsachen" überführt worden.
Die Sachbeschädigung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei einer entspechend prekären Situation in Unterhose bei der Hundeausbildung wäre nach meinerm Rechtsempfinden mehr als gerechtfertigt, auch um potentiellen weiteren Missbrauch des Bildmaterials im Keim zu ersticken.
Allein der "waffenrechtliche Wahnsinn" wäre dann möglicherweise ziemlich unangenehm geworden, falls der Pilot angezeigt hätte. Vielleicht auch stark vom Richter abhängig ?
Also @Bromisch : Selten kann man zu so einem klaren Schluss kommen: Du hast alles genau richtig gemacht. Der/die fliegt bei dir nie wieder, und anzeigen tut er natürlich auch nichts, wenn er nicht komplett verblödet ist.

Und jetzt lass dir zur Beruhigung noch ein kühles Bierchen rein laufen - Prost und Gruß, concolor
 
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Bisschen nach unten scrollen und dann relatvieren sich viele der geäußerten Ansichten.
https://www.wbs-law.de/verkehrsrech...leme-des-einsatzes-von-zivilen-drohnen-16745/
Im vorliegenden Fall kann man eigentlich garnichts machen.

Das Recht am eigenen Bild wäre zwar notwehrfähig, aber hier handelt es um eine unklare Situation, ob überhaupt Bilder gefertigt werden (gegenwärtig) und wenn es eine allg. Gruppe betrifft und ein Motiv der öffentlichen Zurschaustellung nicht unterstellt werden kann , ist das sowieso nicht zu beanstanden.
Im Bereich der Privatsphäre befindet man sich ebenfalls nicht (Wohnbereiche etc.).
Ein Vereinsgelände ist eher kein privater Rückzugsraum.
Das Überfliegen fremder Grundstücke ist rechtmäßig.

Sichtweite sind auch mal schnell 300m. Gespräch suchen, ist sicher nicht verkehrt, sofern möglich.
Da kann auch einer das Motiv interessant gefunden haben, ohne böse Gedanken.
 
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