https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)#Angriff_auf_ein_Rechtsgut
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[37]
Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt
ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugutehält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.
[54][55] An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können.
[56][57] Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.
[58][59] Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.
§ 32 StGB setzt anders als der
rechtfertigende Notstand nach
§ 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut.
[60] So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.
[61]
Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als
ultima ratio abfeuern.
Der Einsatz automatischer Schutzvorrichtungen, etwa
Wachhunde und
Selbstschussanlagen, kommt grundsätzlich als zulässige Ausübung des Notwehrrechts in Frage. Allerdings kann sich der Täter strafbar machen, wenn die Schutzvorrichtung einen Dritten schädigt, gegen den kein Notwehrrecht besteht. Wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ist eine Schutzvorrichtung im Regelfall nur erforderlich, wenn sie erkennbar ist oder auf sie hingewiesen wird.
[62][63]
Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich subsidiär.
[64]
Extremes Missverhältnis
Die Gebotenheit der Notwehr kann entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht. Dies folgt daraus, dass eine deutlich unverhältnismäßige Reaktion den grundlegenden Geboten der Rechtsordnung widerspricht, insbesondere dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Ein extremes Missverhältnis kann beispielsweise bei der Drohung mit dem Tod zum Schutz eines
Wegerechts vorliegen.
[74] Es liegt ebenfalls vor, wenn der Täter eine geringwertige Sache
stiehlt (
§ 242 StGB) und dies mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt wird.
[75] Die Schwelle zur Geringwertigkeit ist in der Rechtswissenschaft umstritten, einige Stimmen gehen in Anlehnung an
§ 243 Absatz 2,
§ 248a StGB von 50 € aus,
[76] andere von 100 € bis 200 €.
[77] Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch auch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[60][61] Das generelle Verbot zur Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten, das in
Art. 2 Absatz 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention normiert ist, setzt der Gebotenheit der Notwehr nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft keine Grenzen, da sich die Vorschrift lediglich an Hoheitsträger richtet.
[78][79]
Das Notwehrmittel Schrotflinte ist durchaus geeignet den Angriff auf das Hausrecht und das recht am eigenen Bild zu verteidigen. Da die Hundegruppler dort auch das Recht zum Schrotschuss zwecks Hundeausbildung hat, wäre auch ein Schuss auf das Fliegende Auge zielführend.