Ein Gesetz, wo drin steht, was die korrekte Notwehrmaßnahme für die eine spezielle Sitaution ist, gibt es leider nicht. Geht auch nicht.
Ansonsten tauchte es irgendwo oben schon einmal auf: Der Reihe nach mit dem mildestem Mittel, sofern tunlich.
1) Schusswaffengebrauch androhen (hast du gemacht
) --> Drohne ist verschwunden.
2) Warnschuss.
3) Abschuss.
So
könnte man in
der von der beschriebenen Situation handeln. Steht im § 32, insbesondere Absatz 2, StGB alles drin.
Ob die Drohne in der Situation gefilmt hat oder nicht ist in der Tat unerheblich.
1) Wenn sie gefilmt hat, ist mindestens das Recht am eigenem Bild verletzt worden. Rechtfertigungsgrund durch Notwehr ist gegeben.
2) Wenn sie nicht gefilmt hat, du es aber aufgrund der Situation angenommen hast, geht das Strafrecht von sogenannter
Putativnotwehr aus (Ich zitiere jetzt mal nicht den Wiki-Artikel hierzu). Das bedeutet, es wird so getan, als ob tatsächlich gefilmt würde, da du es bei Betrachtung und Würdigung aller Umstände nicht erkennen konntest, dass es nicht so gewesen ist.