Einstecklauf eintragen??

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Hallo zusammen,

Ich habe einen passenden Einstecklauf für meinen Drilling erworben könnt ihr mir sagen ob ich den in WBK eintragen lassen muss ich finde nur unterschiedliche Meinungen :-(

Dank euch schonmal!
 
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Definitiv nein.....

Ich hab kürzlich einen Drilling mit EL erworben, bei dem der EL in die WBK des Vorbesitzers eingetragen war - warum auch immer.

Ganz klare Ansage vom Landratsamt (Bayern), EL wird nicht eingetragen.

Gruß

HWL
 
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Nicht nur in Bayern. Die Bundesgesetze bzw. VOs sind Eindeutig (Waffengesetz ist in Bundes-Zuständigkeit) und sagen dass - für ganz Deutschland -
1. EstL nicht WBK-eintragungspflichtig, aber "eintragungsmöglich" sind.
2. Wechsel- und Austauschläufe sind demgegenüber WBK-Eintragungspflichtig.
Achtung: Estl. größer Cal. 22 sind in der Waffe beschusspflichtig.
 
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Ich war letztens auf der Behörde(nicht deswegen) und habe genau diese Frage gestellt.
Wenn die passende Trägerwaffe vorhanden ist-nein.
Falls nicht-ja.
Falls Trägerwaffe wegfällt-dann wieder eintragungspflichtig
 
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FAlls keine passende Waffe vorhanden ist, hat man gar kein Bedürfnis für den EL ;)
Das negiert den Besitz. Steht auch so im WaffG.
.................................................................
Zur Sachlage ist die Aussage in WaffG und WaffVwV eindeutig.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen
, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.
 
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FAlls keine passende Waffe vorhanden ist, hat man gar kein Bedürfnis für den EL ;)
Das negiert den Besitz. Steht auch so im WaffG.
.................................................................
Zur Sachlage ist die Aussage in WaffG und WaffVwV eindeutig.

Auch wenn ich als Laie jetzt mal die Aussage eines Profi kommentiere: So eindeutig ist es in der Praxis nicht.
Das fehlende Bedürfnis bei nicht (mehr) vorhandener Trägerwaffe kommt erst dann zu tragen wenn die Behörde es bemerkt und agiert. Ein in der WBK eingetragener EL (eintragungsfähig) führt nicht zum negierten Besitz. Erst der Widerruf durch die Behörde aufgrund des fehlenden Bedürfnis führt für den Eigentümer zu Problemen.

Ist der EL nicht eingetragen und somit der Behörde nicht bekannt passiert erstmal gar nichts, wie auch? Die Behörde eiß ja von nichts. Was natürlich nicht heißt, das es juristisch in Ordnung ist. In der Tat ist weder eine Erwerbs-/ Besitzerlaubnis aufgrund des Vorhandenseins einer Trägerwaffe noch eines WBK-Eintrags gegeben. Lediglich die Nachprüfbarkeit ist aufgrund der fehlenden Eintragung erschwert.

Über die Jahre sind auf diese Weise viele unbescholtenen Bürger aufgrund von Unwissenheit in die Verlegenheit gekommen eine illegale Waffe (gleichbedeutend: wesentliches Teil einer Schusswaffe) zu besitzen.

Ich persönlich würde daher jeden EL eintragen lassen auch wenn ich es nicht muss. Der Eintrag hat außer ein paar Gebühren keinerlei negative Auswirkungen.

Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege
 
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Du liegst damit goldrichtig.
Nur die Rechtslage ist eben eindeutig.
In der Praxis kann das aber schonmal untergehen.
Sowas passiert oft in mehreren Bereichen.

Oben stand die Aussage: Hat man die Grundwaffe nicht, muss man ihn eintragen.
Man kann ihn aber nicht eintragen lassen, da die Erwerbsvorraussetzungen fehlen ;)
Sollte der Sb das so gesagt haben, wäre das Unsinn. Das kommt schonmal vor. Keiner ist vollkommen.
 
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Die Gesetzeslage ist also eindeutig: ohne eingetragene Trägerwaffe keine Berechtigung.
Trägerwaffe ist jede Waffe in Deiner WBK, in die der Estl passen würde.
Ob Du ihn nach Erwerb eintragen lässt, liegt bei Dir, muss nicht.
Aber im Falle der Veräußerung der Trägerwaffe ohne den Estl (weil z.B. der Drillingskäufer ihn nicht will) hast Du, falls er eingetragen wurde, kein Problem - z.B. bei einer anlasslosen Kontrolle - Du könnest ihn dann Verkaufen oder "in Reserve halten".
Bedürfnis ist nebenbei solange gegeben, wie Du eine Waffe hast, die einen für den Estl passenden Schrotlauf hat. (Könntest ja jederzeit auf die olle Flinte Kimme und Korn kleben und als "Schonzeitbüchsflinte" führen...)
Bei genauem Lesen bietet das Waffengesetz neben vielen Fallstricken auch viele Möglichkeiten!
 
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Richtig. Die Behörde hääte nach Verkauf der Grundwaffe die Erlaubnis zu widerrufen.
Deren Aufgaben. Solange in der WBK eingetragen, kein Problem.
Allerdings nur aus Nachlässigkeit.
 
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Waldschützt fragte in #11: "Wo steht das?"
HIER:
--------------------------------------------------------------
Info unter "Beschussamt Ulm - Einsteckläufe" (Auszug)
Beschussrechtliche Unterscheidung von Einsteckläufen

Zulassungspflichtige Einsteckläufe

Nach BeschG §7 Abs. 1 i. V. mit BeschussV §11 Abs. 1 sind serienmäßig hergestellte Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss und mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2100 bar sind ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zuzulassen.
(Anmerkung: dies sind z.B. die Estl der Firma Krieghoff im Kal. .22lfB/.22WinMag.)
Diese Einsteckläufe sind nach BeschG §4 Abs. 1 Nr. 1 von der Beschusspflicht ausgenommen.
----------------------------------------------------------------------
Diese in ihrer Verständlichkeit vorbildliche Fundstelle im Internet unter "Beschussamt Ulm" schnell zu finden, wird gefühlt alle 2 Monate hier zitiert - nur nachlesen mag wohl keiner....

Die Beschusspflicht ist also nicht von der Lauflänge abhängig, sondern vernünftigerweise vom Gasdruck der Patronen - und bei den .22ern mit ihrem moderaten Druck gibt es halt die Bauartzulassung über die PTB.
 
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Die Gesetzeslage ist also eindeutig: ohne eingetragene Trägerwaffe keine Berechtigung.
Trägerwaffe ist jede Waffe in Deiner WBK, in die der Estl passen würde.
Ob Du ihn nach Erwerb eintragen lässt, liegt bei Dir, muss nicht.
Aber im Falle der Veräußerung der Trägerwaffe ohne den Estl (weil z.B. der Drillingskäufer ihn nicht will) hast Du, falls er eingetragen wurde, kein Problem - z.B. bei einer anlasslosen Kontrolle - Du könnest ihn dann Verkaufen oder "in Reserve halten".
Bedürfnis ist nebenbei solange gegeben, wie Du eine Waffe hast, die einen für den Estl passenden Schrotlauf hat. (Könntest ja jederzeit auf die olle Flinte Kimme und Korn kleben und als "Schonzeitbüchsflinte" führen...)
Bei genauem Lesen bietet das Waffengesetz neben vielen Fallstricken auch viele Möglichkeiten!

im Fall eines Fangschussgeber im Kal. 12/70, reduziert auf z.B. .22 LR oder.38/357 die das Maß einer Schrotpatrone haben, brauchen keinen Beschußstempel/Registriernummer und werden auch nicht eintragungspflichtig, so die Auskunft der Behörde, bei einem Verkauf/Kauf eines FG. Ich war mir nämlich nicht sicher, ob ich nicht eventuell einen verbotenen/unberechtigten Gegenstand besitzen würde!
 
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Ich persönlich würde daher jeden EL eintragen lassen auch wenn ich es nicht muss. Der Eintrag hat außer ein paar Gebühren keinerlei negative Auswirkungen.
Ich habe einen Fangschußgeber. Sollte ich die Grundwaffe mal verkaufen gebe ich ihn einfach mit.
Sollte der Käufer ihn auf keinen Fall haben wollen frage ich auf dem Schießstand wer ihn haben darf und brauchen kann.
Wenn das auch nicht zum Erfolg führt nehme ich einen großen Hammer, haue ihn platt und schmeiße ihn in den Hausmüll.
 
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im Fall eines Fangschussgeber im Kal. 12/70, reduziert auf z.B. .22 LR oder.38/357 die das Maß einer Schrotpatrone haben, brauchen keinen Beschußstempel/Registriernummer und werden auch nicht eintragungspflichtig, so die Auskunft der Behörde, bei einem Verkauf/Kauf eines FG. Ich war mir nämlich nicht sicher, ob ich nicht eventuell einen verbotenen/unberechtigten Gegenstand besitzen würde!
Das sind ja auch keine Einsteckläufe.
Es werden unterschieden:
Einsteckläufe Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
Einsätze Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
Einstecksysteme Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
Alles einzeln definiert.

Das wiederum passt in keine Definition ;)
a) Kein Lauf,
b) Einsatz aber mit Verschluss,
c) Verschluss, aber kein Lauf.
Folge: Doof.
1550746350567.png
 
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