Einstecklauf für z.B. 12-70 eintragen ja / nein Rechtslage

Registriert
10 Apr 2016
Beiträge
3.994
Hallo zusammen, ein Jagdkollege hatte irgendwo gehört das Mündungslange Einsteckläufe in die WBK eingetragen werden müssen. Entsprechende Waffe muss vorhanden sein. Daraufhin ist er zu Waffenbehörde um sich "Rechtssicherheit" zu holen. Die haben ihm dann den Wechsellauf .222 Rem eingetragen.

Ich kenne jetzt auch noch etliche Jäger die, den Wechsellauf nicht eingetragen haben. Die Regelung war ja früher mal Erwerb nur mit EWB aber kein Eintrag in die WBK nötig.

Wie ist denn jetzt die aktuelle Rechtslage?
 
Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
3.278
Der Einstecklauf muß heute eingetragen sein (Wechsellauf sowieso).
Bei uns gab es einige Beanstandungen von Einsteckläufen in Drillingen, die nicht eingetragen waren. Wurde aber problemlos nachgetragen....
 

JBB

Registriert
23 Jan 2014
Beiträge
2.656
Bei meiner letzten Kontrolle war das egal - und noch hat es keine Rechtsreform seit dem gegeben.

Also mir wäre das neu. Mein Wissenstand ist Grundwaffe muss vorhanden sein, dann alles gut.
 
Registriert
31 Mrz 2009
Beiträge
10.309
Ein Wechsellauf muß in die WBK eingetragen sein. Der Einstecklauf bedarf keines Eintrages, man darf ihn auch noch besitzen, wenn man die passende Waffe zwischenzeitlich veräußert hat.

Oder gab es eine Änderung im WaffG?
 
Registriert
23 Jun 2013
Beiträge
2.829
Ein Wechsellauf muß in die WBK eingetragen sein. Der Einstecklauf bedarf keines Eintrages, man darf ihn auch noch besitzen, wenn man die passende Waffe zwischenzeitlich veräußert hat.

Oder gab es eine Änderung im WaffG?
So hat unsere Behörde es auch geschildert.
 
Registriert
30 Dez 2016
Beiträge
3.081
Bei Nichteintrag muß - soweit keine bereits eingetragene Waffe des EL-Kalibers vorhanden - wenigstens der Munitionserwerb eingetragen werden, sonst ist's auch irgendwie doof.
 
Registriert
26 Mai 2016
Beiträge
582
Ein Wechsellauf muß in die WBK eingetragen sein. Der Einstecklauf bedarf keines Eintrages, man darf ihn auch noch besitzen, wenn man die passende Waffe zwischenzeitlich veräußert hat.

Oder gab es eine Änderung im WaffG?

Dass ist so aber nicht ganz richtig!

Dass WaffG sagt zum Einstecklauf/Fangschussgeber in Anlage 2 Unterabschnitt 2 folgendes:

2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte:
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Wenn man also z.B. den Drilling mit 16er Schrotläufen verkauft und dementsprechend aus der WBK austragen lässt, darf man den 16er Einstecklauf nicht mehr erlaubnisfrei besitzen (außer natürlich man hat noch eine ander Waffe mit 16er Schrotläufen eingetragen...)
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
3
Zurzeit aktive Gäste
450
Besucher gesamt
453
Oben