In die WBK müssen Einsteckläufe, Fangschussgeber etc. auch weiterhin nicht eingetragen werden (auf Antrag können sie aber eingetragen werden - z.B. wenn man´s für den Munitionserwerb oder Auslandsreisen braucht).
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.a zum WaffG
Neu ist nur, dass gewerbliche Verkäufer das Überlassen oder den Erwerb dieser Teile an das NWR melden müssen, daher benötigt man dazu auch die NWR IDs.
Die Meldeart ist "Überlassen an WBK Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht", da man als Erwerber ja gegenüber seiner Behörde nichts dazu anzeigen muss...