[Sachsen-Anhalt] EJB Recht oder auch Pflicht

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Reines taktisches Gedankenspiel:
Angenommen ein Forstunternehmer hat mehr als 75 ha zusammenhängendes Eigentum an Boden und bisher
auch durch sinnvolle Abrundungsverträge eine Eigenjagd betrieben. Nun ist die Pachtperiode abgelaufen und die
Abrundungsverträge gekündigt. Neue sinnvolle Abrundungsverträge sind nicht in Sicht, so dass das Ausüben des Jagdrechtes
unattraktiv wird.
Kann der Forstunternehmer mit seinen Flächen einfach Mitglied in der Jagdgenossenschaft sein und auf sein Jagdrecht verzichten.
Oder hat er die Pflicht zur Ausübung des Jagdrechtes.
Wäre er nur Mitglied in der Jagdgenossenschaft, wäre diese angehalten sinnvolle Reviere zu bilden und diese zu verpachten.
Nur so ein Gedanke oder bin ich hier komplett auf dem Holzweg. BJG §7 hat mich jetzt nicht gerade erleuchtet.
Danke für hilfreiche Kommentare.
 
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Entsteht der EJB nicht automatisch bei Erreichen der 75ha? Das Jagdrecht kann ja verpachtet werden, aber wohl eher im Einzelvertrag als über die Genossenschaft. Ist aber nur Bauchgefühl!
 
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Reines taktisches Gedankenspiel:
Angenommen ein Forstunternehmer hat mehr als 75 ha zusammenhängendes Eigentum an Boden und bisher
auch durch sinnvolle Abrundungsverträge eine Eigenjagd betrieben.

Wenn der Unternehmer 75 ha Fläche zusammenhängend besitzt, IST das die Eigenjagd. Zupachten von einzelnen Flächen für die Jagdausübung geht nicht, außer diese Flächen wären für sich gesehen ebenfalls EJBe oder sie wurden als Angliederungsgenossenschaft dem EJB zugeschlagen (weil sie die notwendigen 250 ha für den GJB nicht erreichen)

Nun ist die Pachtperiode abgelaufen und die
Abrundungsverträge gekündigt. Neue sinnvolle Abrundungsverträge sind nicht in Sicht, so dass das Ausüben des Jagdrechtes
unattraktiv wird.

Wie gesagt, das "taktische Gedankenspiel" funktioniert in dieser Form nicht!

Kann der Forstunternehmer mit seinen Flächen einfach Mitglied in der Jagdgenossenschaft sein und auf sein Jagdrecht verzichten.
Oder hat er die Pflicht zur Ausübung des Jagdrechtes.
Wäre er nur Mitglied in der Jagdgenossenschaft, wäre diese angehalten sinnvolle Reviere zu bilden und diese zu verpachten.
Nur so ein Gedanke oder bin ich hier komplett auf dem Holzweg. BJG §7 hat mich jetzt nicht gerade erleuchtet.
Danke für hilfreiche Kommentare.

Selbstverständlich kann aber ein EJB-Besitzer auf sein Recht, die Jagd dort selbst auszuüben, vezichten. Er kann den EJB selbst verpachten oder die Fläche in den GJB einbringen, zu dem sie gehört.
Verteilt sich die Fläche auf mehrere Gemarkungen, würde sie eben anteilig zugeschlagen.
 

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