[Baden-Württemberg] Elterntierschutz

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ich erlege auch Bachen die noch nicht gefrischt haben im zeitigen Frühjahr, aber ich schieße nur dann, wenn ich zweifelsfrei feststellen kann, dass sie noch inne hat. Das bedingt gutes Mondlicht, oder Schnee und Nähe zum Stück. Darüber mag man sich echauffieren, da ich weiss was mich erwartet habe ich kein Problem damit und mir ist es so lieber als Saufänge aufzustellen.
Ich schiesse aber bei einer führenden Bache, auch wenn die Frischlinge keine Streifen mehr haben, ausschließlich auf den Nachwuchs.
 
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Wenn man überlegt, wie auch in unserem schönen Land Millionen von Nutztieren unter übelsten Bedingungen gehalten werden, dann könnte man schon auf den Gedanken kommen, dass das Schicksal von nicht vorsätzlich verwaisten Jungtieren zwar bedauerlich aber ein doch vergleichsweise kleines Problem ist.
 
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Ich schreibe jetzt was böses: Wenn man dieses (beherrschabre, geringe) Risiko der juristischen Prinzipienreiterei wegen vor ein Bundesgericht bringt, dann ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechenn, dass da eine absolut praxisfremde Katastrophe bei rauskommt. Statt sich um Daten zu streiten sollte man das zur OWi abstufen, wenn dann jemand sowas in Kette anstellt kann man immer noch den Jagdschein entziehen und man läuft nicht Gefahr, das, was @Hunsrückwilderer beschreibt, herraufzubeschwören.
 
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Richtig. Gerade beim Schwarzwild gibt es für die Bestimmung der Verbotsfrist die Schwierigkeit, dass es auf das Jahr gesehen gar keine „Setz- und Brutzeit“ hat, sondern nur einen Schwerpunkt (ungefähr April bis Mai), abhängig von der ebenfalls nur schwerpunktmäßig im Dezember bis Januar stattfindenden Rauschzeit. Im Übrigen paart sich Schwarzwild auch das ganze Jahr über – zur „Unzeit“, wie es heißt.

Wie willst du dem jetzt mit einer starren Schonzeit begegnen? Im übrigen halte ich Deinen juristischen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt, für vertretbar, aber falsch.
 
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Wie willst du dem jetzt mit einer starren Schonzeit begegnen? Im übrigen halte ich Deinen juristischen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegt, für vertretbar, aber falsch.
Das zu tun, kann nicht der einzelne Jäger. Das muss der Gesetzgeber tun, wenn er all die widerstreitenden Interessen auch der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Eigentümer von Wald und Feld und der öffentlichen Sicherheit (z.B. ASP) und nicht nur die des Tierschutzes allein gegeneinander abgewogen hat. Hierfür liefert ihm die, Wildbiologie für jede Tierart die notwendigen Erkenntnisse. Bei der Festsetzung der allgemeinen Schonzeiten ist das ja auch gelungen. Der Anspruch des Jägers, klare rechtsstaatliche Weisungen zu erhalten, statt schwammige Begriffe, deren Übergänge fließend bis gasförmig sind, ist nur ein Teil der ganzen Arbeit.
Jetzt bleibt abzuwarten, wie sich die Justiziare der ganzen Jagdverbände auf ihrem Jahrestreffen am 3. November äußern werden. Auf der Tagesordnung steht das Thema jedenfalls. Und die Jagdverbände sind ja auch unsere Interessenvertreter.
 
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Wenn die Justiziare nicht auf die Idee kommen, Freiheiten zu beschränken, dann ist alles gut. Wenn daraus waidheilige Bedenkenträgerei wird, dann ist der klassische Schuss ins Knie.
 
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Eines ist auf dem Jagdrechtstag Anfang November in Uslar deutlich geworden: Man ist sich auf breiter Front bewusst, dass es aus den genannten Gründen gegen die Regelung des Elterntierschutzes im BJagdG "erhebliche Bedenken" bezüglich der Verfassungsmäßigkeit gibt und daher ein Höchstmaß an "Rechtsunsicherheit" besteht. Das trifft übrigens auch auf alle landesrechtlichen Bestimmungen, soweit sie mit dem Bundesrecht wortgleich sind, ebenfalls zu. Dennoch will man bei den Landesjagdverbänden, wie auch beim BJV, beim Gesetzgeber aus verbandspolitischen und -strategischen Gründen mit dem "brisanten Thema" kein Fass aufmachen. Grund dafür ist die Durchsetzung einer Gesetzesnovelle bezüglich bundeseinheitlicher Jägerprüfungsordnungen, Entbleiung der Munition und Schießnachweise bei Bewegungsjagden. Da sei es besser, abzuwarten, bis ein betroffener Jäger sich durch alle Instanzen verurteilen lässt, um Verfassungsbeschwerde (dann mit Unterstützung des Jagdverbands) einzulegen; also genau das, was ich in meinem Eingangsthread gesagt habe. Aber hallo! Da wollen die Jagdverbände die Jägerschaft wirklich nicht über die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs.4 Satz 1 BJagdG im Vorfeld informieren und damit wegen einer Überarbeitung der Jägerprüfungsordnungen, der Entbleiung der Munition und eines Schießnachweises billigend in Kauf nehmen, dass ein Jäger sich erst verurteilen lassen muss, bevor sie einschreiten? "Billigend in Kauf nehmen" heißt, das weiß jeder Jurist: Vorsätzlich! Da wollen diejenigen, die sich in ihren Satzungen auf die Fahnen geschrieben haben, u.a. die Interessen von uns Jägern zu vertreten, letztere wegen solcher verbandspolitischer Überlegungen vorsätzlich ins offene Messer laufen lassen? Nochmal: Aber hallo!! Hier geht es um Freiheitsstrafen! Wäre da eine Stellungnahme in den Verbandsmitteilungsblättern ein gefühlter Verrat an dem hohen Gut des Elterntierschutzes?
Mehr kann ich im Moment dazu noch nicht sagen. Ich bleibe aber dran.
 
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Es bleibt dabei: Die deutschen Jagdverbände haben sich bei den jüngsten Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages e.V. an den Bundesgesetzgeber zu den Themen (a) Einführung eines verpflichtenden Schießübungsnachweises, (b) einheitliche Grundsätze für die Jäger- und Falknerausbildung und (c) Änderungen zur tierschutzgerechten Tötungswirkung von Jagdmunition (Entbleiung) durchgesetzt: Der verfassungsrechtliche Handlungsbedarf zur Konkretisierung der Geltungsdauer des Elterntierschutzes (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG) wird vorerst totgeschwiegen; aus der Befürchtung, die 3 vorgenannten Themen könnten dadurch verschleppt werden. Was für eine Prioritätensetzung: Hier die die Entkriminalisierung der Jäger, dort 3 „nice-to-have“- Regelungen! Dem möchte ich einen Auszug aus der Vereinssatzung des Deutschen Jagdverbandes e.V. zu dem Thema „Vereinszweck“ entgegenhalten:

„Dem DJV obliegt die Interessenvertretung der in den deutschen Landesjagdverbänden zusammengeschlossenen Jägerinnen und Jäger und deren Vertretung in Staat und Gesellschaft; ... Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht, ... durch Zusammenarbeit mit vielen ... Verbänden ... und durch Beratung von Regierung, Parlament und Behörden in Fragen der Jagd, des Waffenrechts, der Natur-, Umwelt- und Tierschutzes sowie der Mitgliedsvereine (das sind die Landesjagdverbände) und deren Mitglieder.“

Jetzt kann jede(r) Jäger(in), gleichgültig ob aktuell betroffen oder schlicht mit dem unguten Gefühl über das Nichtwissen der Verbotsdauer, für sich selbst beurteilen, ob er/sie sich gut vertreten oder eher allein gelassen fühlt.
 
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O.k., gehen wir vom Ansprechen weg und akzeptieren, dass hier um die rechtliche Würdigung eines Tatbestands geht. Der TS hebt bei der Bestimmtheit auf Datumsangaben als - ich formuliere mal flapsig - rechtliches "Maß aller Dinge" ab. Weil die nicht objektiv bestimmbar seien, wäre die Strafbarkeit der Erlegung eines "Milchkeilers" angreifbar. Ist das soweit korrekt? Dann frage ich mich aber, warum in anderen Bereichen, z.B. im Verkehr, die Realisierung ebenfalls unbestimmter Umstände durchaus zählt. Die "angepasste Geschwindigkeit" ist nicht für jede Situation konkret, sondern so allgemein eben nur unbestimmt anzugeben und wer sich da nicht dran hält und einen Unfall verursacht ... :unsure:

Kann das jemand aufklären?
 
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Es bleibt dabei: Die deutschen Jagdverbände haben sich bei den jüngsten Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages e.V. an den Bundesgesetzgeber zu den Themen (a) Einführung eines verpflichtenden Schießübungsnachweises, (b) einheitliche Grundsätze für die Jäger- und Falknerausbildung und (c) Änderungen zur tierschutzgerechten Tötungswirkung von Jagdmunition (Entbleiung) durchgesetzt: Der verfassungsrechtliche Handlungsbedarf zur Konkretisierung der Geltungsdauer des Elterntierschutzes (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG) wird vorerst totgeschwiegen; aus der Befürchtung, die 3 vorgenannten Themen könnten dadurch verschleppt werden. Was für eine Prioritätensetzung: Hier die die Entkriminalisierung der Jäger, dort 3 „nice-to-have“- Regelungen!

Die Entkriminalisierung wird bisher nicht benötigt, da rein theoretisch relevant und - sorry - derzeit reine juristische Selbstbeschäftigung. Die Auswirkungen von Schiessnachweisen aller Arten, unterschiedlichen Anforderungen in der Jägerprüfung und den bleifrei-Debatten sind hingegen ganz konkret, aktuell und ganz und gar kein "nice to have", da sie inzwischen fast jeden Jäger betreffen. Da KEINEN Aufschub zu haben ist das - IMHO sehr geringe - Risiko, dass jemand wegen nicht hinreichend bestimmter Elterntierregelungen verurteilt wird, mehr als wert.
 
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Die Entkriminalisierung wird bisher nicht benötigt, da rein theoretisch relevant und - sorry - derzeit reine juristische Selbstbeschäftigung. Die Auswirkungen von Schiessnachweisen aller Arten, unterschiedlichen Anforderungen in der Jägerprüfung und den bleifrei-Debatten sind hingegen ganz konkret, aktuell und ganz und gar kein "nice to have", da sie inzwischen fast jeden Jäger betreffen. Da KEINEN Aufschub zu haben ist das - IMHO sehr geringe - Risiko, dass jemand wegen nicht hinreichend bestimmter Elterntierregelungen verurteilt wird, mehr als wert.
Bevor ich auf diesen Post antworte, möchte ich Mohawk noch auf eine frühere Frage, nämlich vom 27.09.2019 antworten. Dort war zu lesen:
"O.k., gehen wir vom Ansprechen weg und akzeptieren, dass hier um die rechtliche Würdigung eines Tatbestands geht. Der TS hebt bei der Bestimmtheit auf Datumsangaben als - ich formuliere mal flapsig - rechtliches "Maß aller Dinge" ab. Weil die nicht objektiv bestimmbar seien, wäre die Strafbarkeit der Erlegung eines "Milchkeilers" angreifbar. Ist das soweit korrekt? Dann frage ich mich aber, warum in anderen Bereichen, z.B. im Verkehr, die Realisierung ebenfalls unbestimmter Umstände durchaus zählt. Die "angepasste Geschwindigkeit" ist nicht für jede Situation konkret, sondern so allgemein eben nur unbestimmt anzugeben und wer sich da nicht dran hält und einen Unfall verursacht ...:unsure:
Kann das jemand aufklären?
"
Der kursiv gedruckte Teil ist noch nicht beantwortet: Fristen, z.B. für die Geltungsdauer eines eines gesetzlichen Verbots, müssen bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Wie Fristen, für welchen Zweck auch immer, auszusehen haben, sagen uns die §§ 186 ff. BGB, die für unser ganzes Rechtssystem gelten. Bei der "angepassten Geschwindigkeit" handelt es sich um einen sog. "unbestimmten Rechtsbegriff", der zulässig und auch üblich ist. Wie bestimmbar eine Frist sein muss, zeigt das Jagdverbot 1 1/2 Stunden nach Sonnenunter- und 1 1/2 Stunden vor Sonnenaufgang, denn ohne eine amtliche, für ganz Deutschland gültige Festsetzung (Mittelwert) wäre ein Sonnenaufgang an Oder und Neiße jeden Tag ein anderer als an der Westgrenze des Saarlandes - und für den einzelnen Jäger (auch noch bezogen auf Meereshöhe N.N.) schon aus praktischen Gründen nicht bestimmbar.

Doch nun zur angeblichen Irrelevanz der Entkriminalisierung der Jäger: Von einem drohenden Strafverfahren ist ebenso jeder Jäger betroffen wie bei den Auswirkungen von Schiessnachweisen aller Arten, unterschiedlichen Anforderungen in der Jägerprüfung und den bleifrei-Debatten, egal ob haben oder nicht haben. Hier geht es um drohende Freiheitsstrafen einerseits und dort um Schießnachweise und Co. Und das vermeintlich vernachlässigbare Risiko, doch wegen eines Vergehens, nicht OWi (!), verurteilt zu werden, kann vielleicht nur derjenige beurteilen und nachvollziehen, wer einmal davon betroffen war. Für mehr Einschätzung ist der Beitrag - sorry - zu unsubstantiiert.
 
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Der kursiv gedruckte Teil ist noch nicht beantwortet: Fristen, z.B. für die Geltungsdauer eines eines gesetzlichen Verbots, müssen bestimmt, zumindest bestimmbar sein.

Eben. Bestimmbar. Das sind die Schonzeiten infolge des Muttertierschutzes auch. Man muss sich natürlich wildbiologisch auskennen und das (hoffentlich) erlernte Wissen aus dem Jagdkurs behalten und anwenden. Im Zweifel kann dem Gericht allerdings auch ein Sachverständiger beantworten, ob es verantwortungsvoll ist, im Juli eine Geiß zu schießen.

Wie Fristen, für welchen Zweck auch immer, auszusehen haben, sagen uns die §§ 186 ff. BGB, die für unser ganzes Rechtssystem gelten.

Erstens geht es hier nicht um Fristen, zweitens gilt das BGB nicht für unser gesamtes Rechtssystem.

unbestimmten Rechtsbegriff", der zulässig und auch üblich ist.

Eben. Zulässig und üblich, auch im Strafrecht. Schönes Beispiel in Bezug auf eine zeitliche Komponente: „angemessene Zeit“ in 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Hier geht es um drohende Freiheitsstrafen einerseits

Die drohen zunächst mal nur bei Vorsatz, der nachgewiesen werden muss. Wer aber vorsätzlich (!) ein zur Aufzucht notwendiges Elterntier schießt, der gehört in meinen Augen zu Recht bestraft und ich wüsste nicht, warum Jagdverbände für Jagdscheininhaber eintreten sollte, denen der Tierschutz wissentlich und willentlich egal ist.
 
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PS: In der Praxis fertigt dir jeder Rechtsanwalt mit jagdlicher Erfahrung eine Einlassung, die zur Einstellung des Verfahrens führt - selbst wenn Vorsatz gegeben war.
 

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