[Baden-Württemberg] Elterntierschutz

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Wer das Pech hatte, ein weibliches Stück, gleich welcher Wildart, erlegt zu haben, das ein pralles Gesäuge hatte, und deshalb zu einer Selbstanzeige wegen Verletzung des Elterntierschutzes gedrängt wurde oder sonst eine Anzeige aus diesem Grund ins Haus bekam, dem sei geraten, sich einen guten Anwalt zu nehmen und einen Ausdruck dieses Threads mitzunehmen.
„In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden“, so lautet § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Er ist Ausfluss des Tierschutzes, ein unverhandelbar hohes Gut und Auftrag an den Gesetzgeber mit Verfassungsrang, Art. 20 a GG. So wird denn auch die Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 38 Abs.1 Nr.3, bzw. Abs. 2 BJagdG; ein Straftatbestand also, der allerdings i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG unmissverständlich eine befristete Geltungsdauer hat: Von….. (in den Setz- und Brutzeiten) bis…. (zum Selbständigwerden der Jungtiere).
Art. 20 a GG stellt aber auch klar, dass die Umsetzung des Tierschutzes „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ zu erfolgen hat, eine klare Aufforderung an den Staat, die verfassungsmäßigen Gebote der Rechtsstaatlichkeit einzuhalten. Diese sind gerade bei Straftatbeständen ebenso unverhandelbar: (a) das Bestimmheitsgebot und – sehr wichtig – (b) der Gesetzesvorbehalt nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Weder ist aber bei der aktuellen Formulierung des Gesetzestextes der Beginn des Bejagungsverbots (in den Setz- und Brutzeiten), noch sein Ende (bis zum Selbständigwerden der Jungtiere) bestimmt oder bestimmbar. Für Beginn und Ende der Befristung werden die Antworten von der Wildbiologie erwartet, die der einzelne Jäger selbstverständlich zu kennen hat. Die Wildbiologie ist gar nicht in der Lage, den Beginn der Setz-und Brutzeiten der einzelnen Wildarten datumsmäßig zu konkretisieren (für die Geltungsdauer eines Verbotes unverzichtbar), schon gar nicht bei Schwarzwild, das zwar eine vermehrte Reproduktion von April bis Mai hat, sich ansonsten aber das ganze Jahr über paart, wie überhaupt der Elterntierschutz erst mit Geburt eines Jungtieres beginnen kann, für das das Muttertier dann zur Aufzucht notwendig wird.
Genauso wenig kann die Wildbiologie datumsmäßig konkretisieren, wann die Jungtiere einer jeweiligen Wildart selbständig werden. Sie ist dazu weder in der Lage, noch ist es ihre Aufgabe. Die datumsmäßige Befristung eines strafbewehrten Verbots ist oberste Aufgabe eines Rechtsstaates, und zwar durch ein Gesetz. Letztere Anforderung können noch so viele wildbiologische Gutachten, die die zeitlichen Grenzen bestimmbar machen sollen, nicht erfüllen. Gutachten sind kein Gesetz.
Es ist wohl die gefühlte Rechtsunsicherheit, die alle Jahre wieder Wildbiologen auf den Plan rufen, um weitere Argumente für den fast absoluten Elterntierschutz zu liefern und dabei häufig eigene juristische Interpretationen des ach so einfachen und offenen Gesetzestextes mitliefern, was auch unter Juristen zu einer lange eingehämmerten Betriebsblindheit geführt hat. Der interessierte Jurist sei auf einen Aufsatz in der juristischen Monatsschrift „Natur und Recht“ (NuR) 2018, S. 612 ff. mit weiteren Nachweisen unter dem Titel „Elterntierschutz im deutschen Jagdrecht“, sowie einen Beitrag in der "Pirsch", Heft 19, 2018, S. 74 - 76 verwiesen.
Verfassungsrechtlich sind diese Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden, und bis dahin ist eine Verurteilung nach der jetzigen Praxis höchst angreifbar. Hier sollte man Mut zu einer Verfassungsbeschwerde haben. Diese Überlegungen gelten übrigens für alle Bundesländer.
 
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Vermutlich bist Du Jurist und "Jagdscheininhaber" - kein Jäger - sonst würdest Du sowas nicht schreiben..... wenn Du Jäger bist und verantwortlich handelst, dann schießt Du kein Muttertier das noch säugt - weil Du es ansprechen kannst... ;)

CD
 
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Die juristische Betrachtungsweise hat doch nichts mit Ansprechen zu tun. Immer dieses überhebliche Besserjägergewäsch.
Ob ein Kitz im Oktober bei trockener Spinne noch abhängig ist kann man nicht durch hinschauen beantworten sondern, im strafrechtlichen Sinn, durch eine juristische Interpretation wildbiologischer Erkenntnisse. Genauso bei den anderen Schalenwildarten bei denen die Phase der unmittelbaren Abhängigkeit endet bevor der Nachwuchs verstoßen wird.
 
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Jetzt könnte man den Satz: „In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden“ noch auseinanderklamüsern und jedes Wort auf seine Bedeutung hinterfragen.

Relevant ist dabei das Wort "Selbständigwerden"; eine kurze Google Recherche nach "selbstständig" spukte mir zum einen das aus: "nicht an (…) etwas gebunden, unbeeinflusst von (…) etwas".
Beeinflusst werden Kitz und Kalb ein Leben lang von der Sozialstruktur und dem Familienzusammenhalt. Auch Kitze von vor 2 Jahren stehen ja noch ab und an bei der Mama rum.
Richtig "gebunden" sehe ich weder Kitz noch Kalb zum Aufgang der Jagdzeit, da beide in der Regel überleben werden (selbstverständlich wird das kein schönes Leben sein und diese Monate sind äußerst hart für jedes Jungtier!!!!!!!! Bei den Roten sicherlich noch deutlich härter als bei Rehen)

Nimmt man eine andere Definition: "ohne Hilfe anderer oder Anleitung (auskommend)" dann ist das mMn zu lax ausgelegt. Wie oben schon geschrieben werden die Jungtiere in der Regel "auskommen", auch ohne die Hilfe des Muttertieres.

Aber genug mit der Wortklauberei! Die deutsche Sprache ist nun mal leider herrlich unpräzise. Da haben sich die Lateiner damals leichter getan.

Im Endeffekt regelt das das Richterrecht, welches die Grundlage für weitere Urteile bilden wird.
 
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Die juristische Betrachtungsweise hat doch nichts mit Ansprechen zu tun. Immer dieses überhebliche Besserjägergewäsch.

Sorry, aber in dem Ausgangspost wird viel zu viel auf dem Datum rumgeritten und eben die wildbiologischen Zusammenhänge nicht wie es richtig gewesen wäre in den Vordergrund gestellt. Jedenfalls lese ich das so. Und sich der Frage nach der Abhängigkeit so zu nähern provoziert eben solche Antworten.
 
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Etliche Tausend Jäger sind Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter und sonstige Volljuristen. Aufgrund unzähligen Beiträgen wie denen in diesem Thread wird es recht einfach zu verstehen, warum sich kaum einer mit Jägern über rechtliche Themen unterhalten mag, solange sie nicht berufsbedingt vor einem sitzen.

Als kleiner Tip: Im Ausgangspost geht es nicht um Ansprechen, erlegen oder was man auf der Jagd wie besser oder schlechter machen könnte. Es geht u.a. um das sog. Bestimmtheitsgebot (abgeleitet aus Art. 20 GG) und einige andere juristische Aspekte, die rein garnichts mit der Jagd an sich zu tun haben.

Mehr mag ich dazu eigentlich garnicht mehr schreiben. Der Tip ist richtig und kann durchaus wichtig werden, wenn sich der Pinsel des erlegten Keilers in der Nahaufnahme als angezogener Strich rausstellt.
 
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Das Problem ist nur, einen guten Anwalt in Sachen Jagdrecht zu finden. Es gibt viele Anwälte mit Jagdschein, die von sich überzeugt sind. Leider sind nur wenig gute Anwälte darunter.
 
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Als kleiner Tip: Im Ausgangspost geht es nicht um Ansprechen, erlegen oder was man auf der Jagd wie besser oder schlechter machen könnte. Es geht u.a. um das sog. Bestimmtheitsgebot (abgeleitet aus Art. 20 GG) und einige andere juristische Aspekte, die rein garnichts mit der Jagd an sich zu tun haben.

O.k., gehen wir vom Ansprechen weg und akzeptieren, dass hier um die rechtliche Würdigung eines Tatbestands geht. Der TS hebt bei der Bestimmtheit auf Datumsangaben als - ich formuliere mal flapsig - rechtliches "Maß aller Dinge" ab. Weil die nicht objektiv bestimmbar seien, wäre die Strafbarkeit der Erlegung eines "Milchkeilers" angreifbar. Ist das soweit korrekt? Dann frage ich mich aber, warum in anderen Bereichen, z.B. im Verkehr, die Realisierung ebenfalls unbestimmter Umstände durchaus zählt. Die "angepasste Geschwindigkeit" ist nicht für jede Situation konkret, sondern so allgemein eben nur unbestimmt anzugeben und wer sich da nicht dran hält und einen Unfall verursacht ... :unsure:

Kann das jemand aufklären?
 
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Sehe ich so ähnlich. Nur weil etwas nicht objektiv bestimmbar ist, muss es ja nicht heißen, dass dieses nicht subjektiv bestimmbar wäre. Wenn diese subjektive Einschätzung dann der allgemeinen Einschätzung entspricht, haben wir wieder einen Straftatbestand.

Dieses Durcheinander gab es doch ganz oft zu Zeiten des Anscheinparagrafen wo immer wieder im Einzelfall abgewogen werden musste, ob der subjektive Eindruck der Waffe dem einer Kriegswaffe entsprach.
 
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Um vielleicht Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, möchte ich klarstellen, dass ich nicht an unserer aller Überzeugung, dass der Elterntierschutz im jagdlichen Strafrecht ein hohes und unverzichtbares Gut ist, rütteln will, sondern nur darauf hinwirken, dass bei der juristisch-handwerklichen Umsetzung das ebenso hohe und unverzichtbare Gut der Rechtsstaatlichkeit mit Blick auf die Interessen aller Betroffenen und im Interesse der Rechtssicherheit eingehalten wird.

O.k., gehen wir vom Ansprechen weg und akzeptieren, dass hier um die rechtliche Würdigung eines Tatbestands geht. Der TS hebt bei der Bestimmtheit auf Datumsangaben als - ich formuliere mal flapsig - rechtliches "Maß aller Dinge" ab. Weil die nicht objektiv bestimmbar seien, wäre die Strafbarkeit der Erlegung eines "Milchkeilers" angreifbar. Ist das soweit korrekt?
So gut wie korrekt. Zwar geht es nicht um "das Maß aller Dinge", aber wie Fristen und Termine auszusehen haben, lehren uns die §§ 186 - 193 BGB, die auch im Strafrecht gelten. "Flapsig" ausgedrückt ist der Elterntierschutz eine Heilige Kuh. Die grundgesetzlich garantierten Regeln der Rechtsstaatlichkeit aber auch, besonders im Strafrecht. Und dazu gehört die Bestimmtheit, die im Gesetz stehen muss. Der Gesetzgeber darf dies nicht irgendwelchen Gutachten, die im Zweifel die Interessen des bezahlenden Auftraggebers vertreten oder in die die persönlichen Vorstellungen des Gutachters selbst einfließen, überlassen. Mit der Jagd hat das eigentlich nichts zu tun, bzw. nur deshalb, weil es eine jagdrechtliche Strafnorm ist, die gegen die Rechtsstaatlichkeit verstößt.

Die Mühlen der Jagdverbände und erst Recht die des Gesetzgebers mahlen langsam, zu langsam, bis vielleicht durch Überzeugungsarbeit eine Korrektur zu erreichen ist. Selbst die einschlägige Presse hat dabei oftmals - auch mal flapsig ausgedrückt - harten Stuhlgang, weil sie befürchtet, über etwas zu berichten, das gegen die Heilige Kuh gerichtet ist. Da geht es vielleicht schneller, wenn sich ein betroffener Jäger zur Not durch alle Instanzen verurteilen lässt, um dann eine Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil einzulegen und damit letztendlich erreicht, dass er NICHT vorbestraft ist. Nur deshalb steht dieser Thread in diesem Forum; hat also alles nichts mit Ansprechen usw. zu tun. Verfassungsrechtlich ist das bisher nicht entschieden. Wenn aber auch nur ein betroffene Jäger so "gerettet" wird, ist der Gesetzgeber gehalten, die entsprechende Korrektur im jagdlichen Strafrecht vorzunehmen. Bis dahin nennt man das jagdliches Russisch Roulette, wenn der Jäger erst nach dem Schuss feststellen muss, dass er vor einem Milchkeiler steht.
 
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Eines hat diese Diskussion immerhin schon erreicht: Genau dieses Thema soll auf dem nächsten Symposium des deutschen Jagdrechtstags e.V. Anfang November beraten werden. Auch die Justitiare der Jagdverbände nehmen sich aus diesem Anlass der Sache an. Immerhin! Mehr kann man im Augenblick auch nicht erwarten. Solange aber der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht macht und die Geltungsdauer des Elterntierschutzes für die einzelnen Tierarten nicht datumsmäßig bestimmt (bei der Geltungsdauer der allgemeinen Schonzeiten hat er es ja auch getan), ist es nicht einzusehen, dass der einzelne Jäger nach einer so unbrauchbaren Strafvorschrift in die Verantwortung gezogen wird, weil er überhaupt nicht wissen kann, wann genau die Jungtiere der jeweiligen Wildarten "selbständig werden". Jeder betroffene Jäger tut gut daran, gegebenenfalls nach einer letztinstanzlichen Verurteilung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das würde die Sache beschleunigen, das würde die Sache wirklich ins Rollen bringen. Alle anderen Mühlen mahlen viel zu langsam. Da kann man lange einem Stier in den Hintern blasen, bis die Hörner gerade werden.
 
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Sauenbejagung wäre dann auf Frilis beschränkt, die sicher unter 20Kg wiegen und damit nicht führend sind. Und ab wann man den Elterntierschutz definiert, das wäre sicher Gegenstand vertieften Streits. Manche sagen: Kitz ab Ende August kann sich selbst ernähren. Andere sagen: Kitz braucht Führung bis ins nächste Frühjahr. Aber es würde hier sicher viele Seite bescheren.
Unabhängig davon ist die juristische Frage zu sehen, ist in der Tat unbefriedigend.
 

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