Ende der PTB Zulassungspflicht für Schreckschusswaffen/ernsthaft??

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Es geht um diesen Passus der Anlage 2, Abschnitt 2 zum WaffG:

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,

a) die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder

b) die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;

Der fett markierte Buchstabe b) ist neu seit dem 01.09.2020. Danach liest es sich so, dass die SSW tatsächlich nur den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Landes entsprechen muss.

Die AWaffV und die WaffVwV wurden dahingehend noch nicht aktualisiert.

Mh.....
 

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