Enteignung ist Realität - Wir kleinen deutschen sind das blödeste Volk auf diesem Planeten - oder ist es gar nicht das Volk?

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Von Nutzungsverbot les ich da aber nix.

Dann musst Du eben "Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder" auch noch lesen. :cool:
 
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Bei ASP-Ausbruch ist auch nix mehr mit Jagd in der Kernzone.
Allerdings wird der Staat in dem Fall auch die evtl. anfallenden Wildschäden ersetzen.

Hätte ich in dem betreffenden Wolfsgebiet Hochsitze stehen, würde ich dort wohl jeweils eine grosse Packung "Merci" plazieren. So als kleiner Dank an die hoffentlich lange anonymen Wolfsterminatoren, die da einen wirklichen ganz beschissenen Job machen sollen.

:cool:
basti
 
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Dann musst Du eben "Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder" auch noch lesen. :cool:

Tja, wer das *Drehmoment* bestimmt, kann halt auch den Knebel nutzen.
 
S

scaver

Guest
Was ist, wenn die wochenlang erfolglos versuchen, einen Wolf zu finden. Die Frage ist doch, ob das eine erfolgreiche Strategie ist. Erst wird das Tier eingebürgert, dann will man Schadwölfe wieder los werden oder Hybriden, aber der Erfolg geht gegen Null. Den Rodewalder Wolf bekommen die ja auch nicht. Wochenlang nicht. Mal sehen wenn NI die Reviere schliesst. Der Staat macht unötige dramatische Fehler, versucht Sie mit Fehlern zu lösen und schadet seinen Bürgern. Da Jäger keine Lobby haben, sind sie gekniffen. Beim Waschbären machen die ja auch keinen Umstand. Der Wolf ist da, macht Hybride, ist eben Pech. Man glaubt doch nicht ernsthaft, dass man das je in den Griff bekommt. Nirgendwo auf der Welt bekommt man Schadwild kontroliert, wenn es ein optimales Habitat vorfindet.
sca
 
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Widerstand ist gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG zu zerstören,[8] somit legalisiert.[9]
Das Widerstandsrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der konservierenden Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.[10] Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).[11]
.

Ich habe mich öfters gefragt, wie die Umsetzung des Art. 20 GG in der Praxis wohl aussehen könnte.

Vielleicht so?
eisenkraut:
„Ihr verstoßt mit (...) schwer gegen unsere garantierten Grundrechte - dagegen leisten wir Widerstand!“

AM, sämtliche Parlamentarier, Gerichte, Polizei, Bundeswehr, BVG:
„Mist, er hat Recht, da können wir nichts machen!“

Will damit sagen: Auch dieser Passus des Grundgesetzes könnte bloße Makulatur sein, die kaum umsetzbar ist, wenn die gegenseitige Kontrolle und die Gewaltenteilung nicht funktionieren.
 
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Ich habe mich öfters gefragt, wie die Umsetzung des Art. 20 GG in der Praxis wohl aussehen könnte.

Vielleicht so?
eisenkraut:
„Ihr verstoßt mit (...) schwer gegen unsere garantierten Grundrechte - dagegen leisten wir Widerstand!“

AM, sämtliche Parlamentarier, Gerichte, Polizei, Bundeswehr, BVG:
„Mist, er hat Recht, da können wir nichts machen!“

Will damit sagen: Auch dieser Passus des Grundgesetzes könnte bloße Makulatur sein, die kaum umsetzbar ist, wenn die gegenseitige Kontrolle und die Gewaltenteilung nicht funktionieren.
Das habe ich mich im Staatsrecht auch immer gefragt, wer legt denn fest, ob der Widerstand erlaubt ist oder nicht? Der Staat, gegen den man Widerstand leisten will, doch wohl. Und der wird, wie oben richtig beschrieben, ganz sicher sofort einsichtig :) Ich behaupte, Art. 20 IV GG ist Makulatur. Es ist richtig, dass es ihn gibt (unter dem Eindruck der bösen 12 Jahre), aber die Umsetzung wird sehr schwierig.
 
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Moin moin, für die Holz und Jagdbewirtschaftung des Trüpl in Ohrdruf ist der Bundesforst zuständig (schätze mal das trifft für jeden Trüpl in DE zu), Wildschäden sind da zweitrangig (wenn überhaupt). Wenn da ne Anweisung von ,,oben" kommt, tja da wird sich wohl die ,,ausgesuchte Jaagerschaft" ohne ,,Murren" fügen. Allerdings, was kommt dann auf die Nachbar, überwiegend Feldreviere zu?
MfG.
 
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Meine Güte, hier werden wieder Nägel reingeschlagen... Es kommt doch immer wieder vor, dass in manchen Revierteilen die Jagd ruht. Das gehört einfach dazu. Bei uns sind knapp 60 ha wegen einer Baustelle flach und wegen der Hinterlandgefährdung (Tag- und Nachtbaustelle) sind vier weitere Sitze auf Dauer der Baustelle unbrauchbar. Die geht jetzt ins vierte Jahr und ein Ende ist nicht in Sicht. Da scheinen für mich die zunächst geplanten drei Wochen - die Entnahme soll ja noch im März vonstattengehen - relativ harmlos zu sein.
 
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Dann musst Du eben "Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder" auch noch lesen. :cool:
Ich bin mal gespannt wo der Herr hier ein Betretungsverbot durch den Jagdausübungsberechtigten, eine Benutzung privater jagdlicher Einrichtungen oder gar noch für die Anordnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung herauslesen möchte.
http://landesrecht.thueringen.de/jp...=yes&doc.id=jlr-NatSchGTH2006V8P47#focuspoint
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006
§ 47
Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalpark-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissenschaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.

(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Ausnahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege in den Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(3a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bediensteten oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen.

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006
§ 12 a
Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1.
großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2.
im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,
4.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands dienen und
5.
in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.
(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.
(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.

über de §33 brauchen kaum zu reden.
 
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Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006
§ 47
Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht

(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.


Da steht das kleine Wörtchen "unzumutbar" und genau darüber läßt sich trefflich streiten. Unbestimmter Rechtsbegriff...
 
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@willirt:

"Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder "

Nun Du wieder ... ;)
 
M

Mitglied 21386

Guest
Kennt einer der hier anwesenden den Trüpl in Ohrdruf ???
MfG.

Ja, kenne ich ganz gut, warum ?

Zum eigentlichen Thema:

die Jägerschaft hat doch förmlich nach Enteignung geschrien, alle Verbände haben mehrfach wiederholt das Sie sich für den Wolf nicht zuständig fühlen und den auch nicht bejagen wollen.
Mich wundert nicht das es jetzt so kommt. Populismuss ohne Nachzudenken in der Reinform den der DJV was da betrieben wurde. Eigentlich müssten jetzt die, die das damals proklamiert haben, bei den Verbänden zurücktreten wegen der Konsequenzen die damals schon klar waren und jetzt eintreten.
 

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