Dann musst Du eben "Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder" auch noch lesen.
Ich bin mal gespannt wo der Herr hier ein Betretungsverbot durch den Jagdausübungsberechtigten, eine Benutzung privater jagdlicher Einrichtungen oder gar noch für die Anordnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung herauslesen möchte.
http://landesrecht.thueringen.de/jp...=yes&doc.id=jlr-NatSchGTH2006V8P47#focuspoint
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006
§ 47
Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalpark-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissenschaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.
(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Ausnahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege in den Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
(3a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bediensteten oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.
(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen.
Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006
§ 12 a
Nationalparke
(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1.
großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2.
im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,
4.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands dienen und
5.
in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.
(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.
(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.
über de §33 brauchen kaum zu reden.