Entgeldlicher Begehungsschein NRW

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Hallo liebe Waidfrauen und Männer,

nach einer hitzigen Diskussion am gestrigen Tag zu dem im Titel erwähnten Thema stelle ich euch folgende Frage.
Einem Jagdkamerad, der mit mir 2017 seine Prüfung abgelegt hat, wurde eine entgeltliche Jagderlaubnis angeboten.

Ich verstehe die Situation nun so.
Er, 2. Jagdjahr, ist laut dem Gesetz nicht Jagdpachtfähig. Wenn ich mir nun das LJG NRW und den § 12 Jagderlaubnis (Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG) anschaue, interpretiere ich es so, das das Vorhaben formal nicht funktioniert.

Schätze ich es richtig ein ?

Danke

Besten Gruß

Sascha
 
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Moin Sascha, der §12 LJG NRW verweist nur in Bezug auf die zulässige Zahl von Pächtern pro Revier auf den §11 Abs.1, es geht darum, wieviele Jäger im Revier herumwuseln, nicht um die Pachtfähigkeit. Daher sollte m.M.n. die mangelnde Pachtfähigkeit kein Hinderungsgrund für die entg. JE darstellen. Gruß, Allons!
 
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Als Jagderlaubnisinhaber pachtet man ja auch nicht, sondern erhält eben jene Jagderlaubnis vom Pächter.
 
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Als Jagderlaubnisscheininhaber (Begehungsscheine kennt das Gesetz nicht) ist man rechtlich nur Jagdgast. Entgeltliche Jagderlaubnischeine sind der uJB zu melden. Die anteilige Fläche wird im Jagdschein des Gastes eingetragen.
 
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Hallo zusammen,

vielen Dank. Wieder was gelernt.

Euch allen ein dickes Waidmannsheil !

Gruß

Sascha
 
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Ja, in NRW ab dem ersten Jahr auch entgeltliche JES möglich, in anderen Bundesländern nicht, da es dann der Pacht/Unterpacht gleichgestellt werden kann.

War es die heisse Diskussion bzgl. Wildschadensausgleich auch bei BgS-Inhabern (entgeltlich)?

Ich denke, bei dem besprochenen Fall waren nicht alle Fakten bekannt, wahrscheinlich hat die Genossenschaft keinen Rückgriff beim Pächter machen können und so versucht, die "Unterpächter" in Regreß zu nehmen.
 

Fex

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Ja, in NRW ab dem ersten Jahr auch entgeltliche JES möglich, in anderen Bundesländern nicht, da es dann der Pacht/Unterpacht gleichgestellt werden kann...


Das ist nicht korrekt. In nahezu allen Bundesländern - ausser zweien, bei denen die Regelung missverständlich ist und anders ausgelegt werden kann - ist der entgeltliche Erlaubnisschein ab dem ersten Jahr möglich.

In Baden-Württemberg gibt es keinen entgeltlichen/unentgeltlichen JES mehr, sondern nur noch einen JES.
 
M

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Wir exerzieren das auch gerade durch (BY). Wobei mir völlig unverständlich ist, dass ich unentgeltlich nach Belieben vergeben kann, beim entgeltlichen aber die Pachtfähigkeit erforderlich sein soll.
Ich verstehe den Sinn der Regelung einfach nicht...
 

Fex

Moderator
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Wir exerzieren das auch gerade durch (BY). Wobei mir völlig unverständlich ist, dass ich unentgeltlich nach Belieben vergeben kann, beim entgeltlichen aber die Pachtfähigkeit erforderlich sein soll.
Ich verstehe den Sinn der Regelung einfach nicht...

Deswegen heisst es ja dort, wo eine Regelung existiert, auch "sinngemäss".

Wie immer streiten sich da auch die Rechtsgelehrten - die einen behaupten, der Bezug auf BJG 11/12/13 deute auf den Inhaber des JES und erfordere folglich die Pachtfähigkeit, die anderen sagen, es bezöge sich auf den Flächenanteil, der sich für den Pächter durch die entgeltl. JE verringert.

BaWü ist da zum Glück weiter und unterscheidet nicht mehr.
 
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Das ist nicht korrekt. In nahezu allen Bundesländern - ausser zweien, bei denen die Regelung missverständlich ist und anders ausgelegt werden kann - ist der entgeltliche Erlaubnisschein ab dem ersten Jahr möglich.

In Baden-Württemberg gibt es keinen entgeltlichen/unentgeltlichen JES mehr, sondern nur noch einen JES.

Im Zweifel gibt es 16 verschiedene, sich zum großen Teil überschneidende Regelungen, deswegen ist es zumeist müßig, über Jagdrecht zu philosophieren, wenn es kein Bundesrecht ist. :)
 
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Wie ist es denn wenn der Pächter und Freund sagt „geh man raus Jung, JES brauchst du nicht. Ich kenn dich ja. Schieß mal was du willst. Nur am Ende des JJ eben durchgeben für die Meldung „

ist das dann: das beste was einem passieren kann?
oder rechtlich fragwürdig?
oder beides ?
 
M

Mitglied 13815

Guest
Wie ist es denn wenn der Pächter und Freund sagt „geh man raus Jung, JES brauchst du nicht. Ich kenn dich ja. Schieß mal was du willst. Nur am Ende des JJ eben durchgeben für die Meldung „

ist das dann: das beste was einem passieren kann?
oder rechtlich fragwürdig?
oder beides ?

Für Bayern:
Art 17 (3):
"Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Revierinhaber, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine auf seinen Namen lautende schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, die er auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten (§ 25 des Bundesjagdgesetzes, Art. 40 Abs. 2 und Art. 41) zur Prüfung auszuhändigen hat."

Also nix mit "geh mal raus", auch wenn das alle so machen. So lang nix passiert, alles i.O. Wo kein Kläger, da kein Richter.

@Fex: ja, genau das ist der Streitpunkt. Wo der Sinn liegt, zwischen unentgeltlich und entgeltlich zu differenzieren, konnte mir aber noch keiner sagen. Flächen könnte man auch anrechnen, wenn einer noch keine 3 Jahre einen Jagdschein hat. Umgekehrt auch, wenn einer seit 70 Jahren einen Jagdschein hat, aber einen unentgeltlichen JES hätte ...
:what:
 
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Horrido,

tja was soll ich sagen.
Der besagte entgeltliche JES sollte jetzt im Jagdschein eingetragen werden. Und was sagt der nette Mensch der UJB ?!?

Ach lass mich mit so nem Dreck in Ruh. Du hast die Jagderlaubnis und gut ist. So was wird bei uns nicht eingetragen.

Was sagt man dazu ?

Gruß

Sascha
 
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Ist doch völlig egal. Wenn es so wichtig fur dich ist, stell nen schriftlichen Antrag und bestehe auf Bearbeitung.


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Das ist nicht korrekt. In nahezu allen Bundesländern - ausser zweien, bei denen die Regelung missverständlich ist und anders ausgelegt werden kann - ist der entgeltliche Erlaubnisschein ab dem ersten Jahr möglich.

In Baden-Württemberg gibt es keinen entgeltlichen/unentgeltlichen JES mehr, sondern nur noch einen JES.

in Niedersachsen wird auch nicht unterschieden zwischen ent-/ unentgeltlich. Hier werden Jagdausübungsberechtigt und zur Jagdausübung befugt durcheinander geworfen.

Horrido
 

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