Erbe Kurzwaffen: Durchführungsverordnung / Schießen auf Stand

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Hallo Allerseits

ich habe als Jäger drei Kurzwaffen.

Jetzt als Erbe noch zwei nutzbare (eine Sig P210 und eine Hämmerli Sportpistole), die ich für die Witwe verkaufen möchte.

Dazu möchte Ich die Waffen auch mit zum Stand nehmen um sie mit Kaufinteressenten Probeschießen zu können.

Meine Sachbearbeiterin ist sich nicht sicher, ob das mit der Erben WBK geht.

Ich meine mal dazu etwas gelesen zu haben. Ich bin als Jäger und Sportschütze ja Sachkundig.

Habt ihr da rechtliche Belege zu?

Danke für Tipps und Hinweise!
 
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28 Jan 2019
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Hallo Allerseits

ich habe als Jäger drei Kurzwaffen.

Jetzt als Erbe noch zwei nutzbare (eine Sig P210 und eine Hämmerli Sportpistole), die ich für die Witwe verkaufen möchte.

Dazu möchte Ich die Waffen auch mit zum Stand nehmen um sie mit Kaufinteressenten Probeschießen zu können.

Meine Sachbearbeiterin ist sich nicht sicher, ob das mit der Erben WBK geht.

Ich meine mal dazu etwas gelesen zu haben. Ich bin als Jäger und Sportschütze ja Sachkundig.

Habt ihr da rechtliche Belege zu?

Danke für Tipps und Hinweise!
Bist Du Erbe, oder willst Du die nur für die Witwe verkaufen und ggf. für Kaufinteressenten auf dem Schießstand Probeschießen?
D.T.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
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Der mit der WBK überlässt dir die Waffen über Leihschein. Dann darfst du damit ganz legal an den Schießstand. Und natürlich können "zufällig" Anwesende unter deiner Aufsicht auch damit schießen.

Nicht vergessen, Leihschein alle 4 Woche verlängern.
 
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Ich hab heute Post vom Gericht bekommen.
Die Waffen sind noch nicht eingetragen.

ich bin Erbe. Er hat mich mit dem Vermächtnis bedacht.
Ich möchte die Waffen für die Witwe verkaufen.
 
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Warte bis sie eingetragen sind.
Ich habe auch eine Erbwaffe eingetragen aber kein Munitionserwerb.

Laut Auskunft darf ich sie mit auf den Stand nehmen, mir Munition zum sofortigen verbrauch kaufen.
 
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Auch wenn das immer wieder herbeigeredet wird.
Es gibt keine Erben WBK.
Es gibt Grüne Gelbe und Rote WBKs.

Erben die weder Jäger noch Sportschütze sind dürfen keine Munition erwerben.
Ihnen kann der Einbau eines Blockiersystem vorgeschrieben werden.

Bei Jägern oder Sportschützen entfällt die Blockierpflicht.
Legal an die Munition zu gelangen ist auch kein Hexenwerk.
 
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Auch wenn das immer wieder herbeigeredet wird.
Es gibt keine Erben WBK.
Es gibt Grüne Gelbe und Rote WBKs.

Erben die weder Jäger noch Sportschütze sind dürfen keine Munition erwerben.
Ihnen kann der Einbau eines Blockiersystem vorgeschrieben werden.

Bei Jägern oder Sportschützen entfällt die Blockierpflicht.
Legal an die Munition zu gelangen ist auch kein Hexenwerk.

So ist es, ich würde warten bis die Waffen eingetragen sind und dann verkaufen.
Dann existiert ein klarer Rahmen mit handlungsfähigen Personen.

Oder eben behalten und der Witwe das Geld geben :unsure: Klingen doch beide gebrauchsfähig.
 
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wenn die kurzwaffen erbstücke sind, dann ist es doch unproblematisch den eintrag weiterer kurzwaffen zu bekommen. und wenn die erbstücke gut sind, musst du sie auch nicht zwangsläufig verkaufen.
 
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Genau, der TS hat ja schon drei Kurzwaffen, die wären dann eben noch on Top.
Wobei es ihm ja um die Überlassung u. Besuche auf dem Schießstand ging.
 
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Genau, der TS hat ja schon drei Kurzwaffen, die wären dann eben noch on Top.
Wobei es ihm ja um die Überlassung u. Besuche auf dem Schießstand ging.
Dabei sollte man darauf achten, dass die geerbten Waffen auf eine separate grüne WBK eingetragen werden. Die ist dann zwar ohne Munitionserwerb aber eben auch ohne "Bedürfnis". Munitionserwerb für den sofortigen Verbrauch ist auf dem Schießstand kein Problem. Die gäbe es nur mit Waffen in die schwarze WBK (nicht) eingetragen sind.
 
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Den Erwerb infolge Erbfalles regelt ja der §20 Waffengesetz.
Und wenn man dazu die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz liest und ein wenig drüber nachdenkt, sollte das kein Problem sein.
In der Verwaltungsvorschrift steht unter anderem folgendes:
Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein ausgehändigt werden.
Also kann ein Kaufinteressent die Waffe zu Testzwecken leihen und die Waffe dürfte auch zu diesem Zweck entsperrt werden, sofern sie gesperrt wurde.
Von daher denke ich, es sollte kein Problem sein, wenn jemand die Waffe testweise schiesst.
 

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