Hallo zusammen,
seit Anfang des Jahres ist ja waffenrechtlich der Besitz von Vor- und Aufsatzgeräten erlaubt. Jahdrechtlich haben wir zusätzlich das BJagdG und die Landesjagdgesetze zu beachten.
Wenn nun im BJagdG die Nutzung der Geräte erlaubt wird, muss dann trotzdem in den LJagdgesetzen trotzdem noch ein Erlaubnistatbestand aufgeführt werden?
Ich frage, weil in NRW die zuständige Ministerin eine Erlaubnis der Geräte nicht will.
Wie sieht es da aus. Grundsätzlich können die Länder gem. Grundgesetzt ja auf dem Gebiet des Jagdrechts abweichende Regelungen vom Bundesrecht beschließen.
Sind derzeit in NRW denn Regelungen bzgl. der Nutzung von Vor- und Aufsatzgeräten getroffen und wenn, wo? Ich konnte nix finden. Hat einer von euch eine Idee?
Ich freue mich auf Antworten. Ich wünsche euch noch einen schönen Abend!
seit Anfang des Jahres ist ja waffenrechtlich der Besitz von Vor- und Aufsatzgeräten erlaubt. Jahdrechtlich haben wir zusätzlich das BJagdG und die Landesjagdgesetze zu beachten.
Wenn nun im BJagdG die Nutzung der Geräte erlaubt wird, muss dann trotzdem in den LJagdgesetzen trotzdem noch ein Erlaubnistatbestand aufgeführt werden?
Ich frage, weil in NRW die zuständige Ministerin eine Erlaubnis der Geräte nicht will.
Wie sieht es da aus. Grundsätzlich können die Länder gem. Grundgesetzt ja auf dem Gebiet des Jagdrechts abweichende Regelungen vom Bundesrecht beschließen.
Sind derzeit in NRW denn Regelungen bzgl. der Nutzung von Vor- und Aufsatzgeräten getroffen und wenn, wo? Ich konnte nix finden. Hat einer von euch eine Idee?
Ich freue mich auf Antworten. Ich wünsche euch noch einen schönen Abend!