§ 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG
2. Rechte und Pflichten
- Die Vorgaben des Jagd- und Waffenrechts, der UVV Jagd und des Tierschutzes
sind zu erfüllen.- Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 JWMG).
Im übrigen dazu auch der folgende Absatz und deren Umsetzung in der Praxis. Da ich als meist ortsfremder NSF die Verhältnisse nicht kenne, übergibt man die Benachrichtigung des betreffenden JAB dem Veranlasser. Schlimmstenfalls informiere ich die UJB, denn trotz des u.a. Absatzes bekomme ich die Info nicht, wie du im vorigen Post lesen konntest.
" Die unteren Jagdbehörden teilen den anerkannten Nachsucheführern auf Nachfrage die Namen und Kontaktdaten der jagdausübungsberechtigten Personen in ihrem Einsatzgebiet mit.
Strenggenommen bist du als SHF im Rahmen deiner Tätigkeit ein ehrenamtlicher Dienstleister, der im Auftrag unterwegs ist. Und zwar im Auftrag dessen, in dessen Revier die Nachsuche angefallen ist.
Da deine Tätigkeit Jagd im Sinne des Jagdgesetzes ist, kann dich nur mit dieser Tätigkeit derjenige beauftragen, der Inhaber des jeweiligen Jagdrechtes ist. Das bedeutet, niemand kann dich beauftragen, im Nachbarrevier eine Nachsuche ANZUFANGEN, denn das obliegt aus den o.g. Gründen dem dortigen JAB.
Wenn du im Zuge deiner Nachsuche die Grenze überschreitest, ist das ja ein ganz anderer Vorgang.
Einfacher: Deine Tätigkeit beginnt NICHT, wenn du deinen Hund verlädst oder den Hörer aus der Hand legst, sondern am Anschuss oder Einwechsel. Und erst ab dann darfst du Grenzen überschreiten.
Zu den Karten hast du eine PM