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Gelöschtes Mitglied 13565
Guest
https://www.maz-online.de/Brandenburg/Kleiner-Waschbaer-im-Landtag-Gefangen-und-wieder-ausgesetzt
§ 5
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(1) ...
(2) ...
(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter.
§ 42
Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten
(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.
(2)...
(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfälschung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.
https://www.bmu.de/themen/natur-bio...ler-artenschutz/invasive-gebietsfremde-arten/
https://neobiota.bfn.de/grundlagen/rechtlicher-rahmen.html
Herzlichen Glückwunsch!
CdB
§ 5
Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
(1) ...
(2) ...
(3) In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes oder deren Beauftragtem bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter.
§ 42
Aussetzen und Ansiedeln von Tierarten
(1) Das Aussetzen von Wild in der freien Natur ist unzulässig. Das Aussetzen von Wild zum Zwecke der Wiedereingewöhnung, der Ansiedlung oder Wiederansiedlung in der freien Natur ist nur zulässig, wenn es der Artenvielfalt und einem intakten Naturhaushalt dient und nachteilige Folgen weitestgehend ausgeschlossen sind. Es bedarf der Genehmigung. Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Genehmigung zu regeln. Bis zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist die oberste Jagdbehörde Genehmigungsbehörde.
(2)...
(3) Das Ansiedeln von Wildarten fremdländischer Herkunft, die zur Faunenverfälschung in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, ist nicht gestattet.
https://www.bmu.de/themen/natur-bio...ler-artenschutz/invasive-gebietsfremde-arten/
https://neobiota.bfn.de/grundlagen/rechtlicher-rahmen.html
Herzlichen Glückwunsch!
CdB
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