[Bayern] Falle im befriedetem Bezirk aufstellen

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7 Dez 2019
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Hallo zusammen,
Da mein Fallenkurs schon über zehn Jahre her ist bräuchte ich mal ein wenig Unterstützung.

Ich möchte gerne in meinem Garten eine Kastenfalle aufstellen.
Hier tummeln sich Waschbär, Marder und Co.
Mein Grundstück ist Ortsrand, ca. 50m zum Waldrand.

Wie ist das nochmal rechtlich? Reicht da das Einverständnis des angrenzenden Revierpächters?

Danke im voraus
Saujäger
 
Registriert
5 Aug 2013
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Bei mir war vor zwei Jahren eine Genehmigung der zuständigen Abteilung des Amtes für öffentliche Ordnung erforderlich. Alles vorbei am Pächter. Fangschuss mit KK wurde auch erlaubt. Das ganze war befristet für in meinem Fall auf Steinmarder. Ich hatte das mit entsprechenden Problemen an Fahrzeugen etc. begründet. Bei Waschbär könnte das auch gehen. Versuch macht kluch.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Was hält euch eigentlich davon ab einfach ins entsprechende Jagdgesetz zu schauen?

-> Art. 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
...
(3) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem
Revierinhaber oder deren Beauftragten
bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte
Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. 2Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3Jagdhandlungen mit
der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet
werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn
des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes1) ausreichend versichert sind. 4Die waffenrechtlichen
Vorschriften bleiben unberührt. 5Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die
Jagdhandlung gestattet wurde....



Also, wie in fast allen Bundesländern brauchst du nur die Zustimmung deiner UJB und der WuH- Foristen.

An der Stelle (y);) von mir.

CdB
 
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11 Aug 2011
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Ja, aber auch hier sollte man ins Landesjagdgesetz gucken, siehe z.B. Niedersachsen
§ 9 Befriedete Bezirke und Naturschutzgebiete
(5) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.
 
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22 Mrz 2016
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Ja, aber auch hier sollte man ins Landesjagdgesetz gucken, siehe z.B. Niedersachsen

1. Das entsprechende Landesgesetz steht bereits einen Beitrag über dir.

2. Was zur Hölle soll hier ein Gesetz der niederen Sachsen helfen, wenn es ausdrücklich um Bayern geht?
 
Registriert
11 Aug 2011
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3.453
Ja, Du hast völlig recht, da fehlte es mir an Lesekompetenz. Ich dachte Coureur de Bois hatte aus dem Bundesjagdgesetz zitiert. Tut mir leid...
 

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