Falscher Hund: Geldstrafe, da wiehert der Amtsschimmel

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 23774
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Vor allen Dingen, da aus dem Zeitungsartikel gar nicht hervorgeht, ob der Betreffende überhaupt JAB und zur Nachsuche verpflichtet ist.

" Ein Jäger"....

Naja, wenn er von der Behörde informiert wird, dass es einen Unfall gab, wird er wohl entweder JAB oder vom JAB bestellt sein...

Ich zündel aber jetzt mal ganz gewaltig:

Da das Stück nicht im jagdlichen Betrieb verletzt wurde, handelt es sich überhaupt nicht um eine Nachsuche im jagdrechtlichen Sinn.
 
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Naja, wenn er von der Behörde informiert wird, dass es einen Unfall gab, wird er wohl entweder JAB oder vom JAB bestellt sein...
mutmaßen kann man ja vieles....

Mein Posting #65:
Bärensattler" schrieb:
Bedeutet das jetzt, dass er sich um ein anerkanntes Nachsuchegespann zur erlaubten Nachsuche bemühen hätte müssen? ...



Ich zündel aber jetzt mal ganz gewaltig:

Da das Stück nicht im jagdlichen Betrieb verletzt wurde, handelt es sich überhaupt nicht um eine Nachsuche im jagdrechtlichen Sinn.

Die Frage kann sein, wie weit das reicht, Jagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern?:

§ 24
Wildschutzmaßnahmen

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.


Daraus kann man dann wieder eine Verpflichtung ableiten..
 
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§ 24
Wildschutzmaßnahmen

(zu § 22 a BJagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.


Daraus kann man dann wieder eine Verpflichtung ableiten..

Da wäre McPomm aber das einzige Bundesland. Wenn dich die Polizei anruft, du sollst ein Stück abfangen, bist du dazu nicht verpflichtet. Passiert das in der Jagd, bist du verpflichtet.
 
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Da wäre McPomm aber das einzige Bundesland. Wenn dich die Polizei anruft, du sollst ein Stück abfangen, bist du dazu nicht verpflichtet. Passiert das in der Jagd, bist du verpflichtet.
Du siehst ja, was in MV so alles möglich erscheint :whistle:

Jetzt steht der zitierte Passus drin, im Jagdgesetz MV. Ich kenne aber die Verwaltungsvorschriften nicht.

Bärensattler schrieb:
Daraus kann man dann wieder eine Verpflichtung ableiten..
 
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Da wäre McPomm aber das einzige Bundesland. Wenn dich die Polizei anruft, du sollst ein Stück abfangen, bist du dazu nicht verpflichtet. Passiert das in der Jagd, bist du verpflichtet.

Aufpassen!!

§ 41
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
-
-
-
5 ) entgegen § 24 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,
-
-
-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.


Auch hier wieder: Man kann daraus Verpflichtungen ableiten!
 
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Ich würde mir da gar keine Stress machen. Ich würde gar nicht mehr ans Telefon gehen wenn die Rennleitung anruft. Sollen sie doch die eigenen Hunde dafür nehmen. Alternativ können sie aber auch bei Beamten mit geprüftem Hund die Amtshilfe einfordern. Als Hobby- und Sonntagsjäger würde ich mich in diesem Vorpommerschen Fall nicht mehr von den Karren spannen lassen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Der Hund scheint in Niedersachsen brauchbar zu sein, also 400 m statt 600 m in MVP. Darauf wollte ich hinaus.

Das ist etwas was ich grundsätzlich nicht nachvollziehen kann und will. Bei den Prüfungen zur Brauchbarkeit an denen ich teilgenommen habe, wurde immer ausdrücklich hingewiesen in welchem Rahmen der Hund mit dieser Prüfung einsetzbar ist.
Es kam auch oft genug der Hinweis, blose Brauchbearkeit nach Landesrecht bedeutet in den BL A-z keine Anerkennung.

Im Laika-Club als Beispiel wird die Brauchbarkeit beim Schweiß so angesetzt, dass der Hund in allen BL anerkannt wäre. Ich gehe davon aus, dass eine Brauchbarkeitsprüfung auf Schweiß beim Kurzhaarverband, dies auch bietet (*hier Infos einfügen)

Jemanden wegen sowas anzuzeigen ist einfach ein Ar•••••ch Move sondergleichen, da habe ich keinerlei Verständnis

Der eigentliche Knackpunkt, da wäre die Frage nach dem Anzeigensteller sinnvoller als auf vermeindlich lagerfeindliche Zeugenaussagen herumzureiten.

Die gute Frau ist mit Sicherheit als sachverständiger Zeuge geladen worden.

Ich kenne Edda persönlich, guter ,,Kerl", anständig, humorvoll, gute Jägerin, engagierte HF und Züchterin. War hier im Forum selbst schon als Forist unterwegs, mit offenem Visier unter Klarnamen. Wer ihr versucht etwas anzuwerfen, sollte erstmal seine eigene Gerichtstauglichkeit bewiesen haben. Im Zweifel können wir auch mal die Beiträge des Betreffenden hier im Forum auf allseitige Korrektheit im Sinne aller Jäger untersuchen.


CdB
 
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Was Du mir alles andichtest.....:rolleyes:
1. Es ging um einen Hund ohne ausreichende Prüfungen und einen Sucher ohne Erfahrung,
2. Deine Prüfung würden mir durchaus genügen....da ich aber selber ein paar Hundchen mit VswP Vor und Hauptprüfung und als Sonderrichter Schweiß geringfügig Erfahrung habe...werd ich Dich wohl aber vermutlich nicht unbedingt brauchen...;)

Bitte noch mal nachlesen: der Jäger war erfahren und der Hund ausgebildet.

Dass du und deine Hunde etwas können, stelle ich gar nicht in Abrede. vermutlich bist du sogar erfahrener als ich bei Nachsuchen. Das Problem ist doch nur, dass ich juristisch belangt werden kann – auch von dir – weil mein Hund in einem anderen Bundesland eine Prüfung gemacht hat, die als nicht gleichwertig anerkannt wird.

wenn der unterschied zu anderen Bundesländern mal gerade 200 m in der Fährtenlänge ist, halte ich persönlich es für absolut lächerlich hier jemanden juristisch zu belangen. Das würde in deinem Fall ja bedeuten, dass wenn du in einem anderen Bundesland mal eine Nachsuche machst, du nicht sicher sein kannst, dass du das überhaupt darfst. Und das mit deinen Prüfungen und als Richter. Absurd im Quadrat
 
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Hallo



Nein, n i c h t Deutschland....
Hier hat, wenn ich es richtig verstehe, die Interessenvertretung (edit der Landesjagdverband!) des Jägers gegen ihn gearbeitet.

Tierschutz bedeutet doch in so einem Falle wohl, dass man alles versucht, um das verletzte und leidende Stück Wild zu finden und das Leiden zu beenden.
Notfalls eben mit einem in Mecklenburg-Vorpommern nicht geprüften Hund.

"Der größte Feind des Jägers ist der Jäger selber!" ...in diesem Falle eben seine eigenen Interessenvertretung.

Nun darf man noch hinterfragen, wer die Sache letztendlich angezeigt hat und wie es dazu kam?

nun. Wir können uns jetzt mal die Frage stellen, ob der Mann überhaupt VERPFLICHTET war (im juristischen Sinne) die Nachsuche zu betreiben. Daß es sinnvoll und angezeigt ist, versteht sich von selber. Mein Gedanke geht dahin, ob hier nicht wieder mal eine Behörde (im weitesten Sinne) einen Jäger vor ihren Karren gespannt hat um ihm nachher ans Bein zu pissen.
Und zu den Äußerungen der Dame vom Jockelverband muß man ja wohl nichts sagen. Ich nenne sowas Heuchlerei.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
wenn der unterschied zu anderen Bundesländern mal gerade 200 m in der Fährtenlänge ist, halte ich persönlich es für absolut lächerlich hier jemanden juristisch zu belangen.

Es hat schon irgendwo seine Hintergründe. Einer könnte sein, dass es schon Hunde gab die nach x Metern einfach aufgehört haben zu arbeiten. Sie sind auf 400 (?)m eingearbeitet worden bis zum Abwinken, 400()m und zwei Haken, nicht mehr und nicht weniger.
Als normaler HF kann man das nicht nachvollziehen und vermutlich ist der ,,Hund des Anstoßes" auch besser eingearbeitet worden, aber wie genau- weißt du das im Einzelfalle?

Meine Hunde werden eingearbeitet auf Mindestlänge + xxx m mit mehr als zwei Haken, eine Prüfung auf 1000m wäre in meinen Augen sinnvoller als 400m.


Aber ist ja nur meine Ansicht.


CdB
 
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Ich sags mal so: Weder der Hund, noch der Hundeführer waren brauchbar!! Ergo, alles Falsch gemacht, was man falsch machen kann!

Dass es sich nicht um Vorsatz handelt, wenn jemand gerufen wird und dann auch noch mit ungeprüften Hund kommt, kann ich jetzt echt nicht nachvollziehen!

Der HF hätte doch erkennen müssen, dass dein Hund das nicht kann und einen Spezialisten ran hohle müssen.
 

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