Falscher Hund: Geldstrafe, da wiehert der Amtsschimmel

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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Übrigens: Ein Zeuge ist man ausschließlich dann, wenn man selbst eine Beobachtung gemacht hat und den Sachverhalt vor Gericht wahrheitsgemäß wiedergeben kann!

Falsch. Ein sachverständiger Zeuge bezeugt evtl. Richtlinien,Vorschriften oder gängige Vorgehensweisen zu einem Vorgang ohne Gutachterauftrag.
Dabei muss er nicht Augenzeuge gewesen sein.
 
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Also wenn ich in MP auf DJ eingeladen werde und dann gebeten werde mit meinem (hier) brauchbaren Hund eine Nachsuche zu machen, lehne ich besser ab, weil mir die Prüfungsverordnung vom MP nicht im Detail bekannt ist.
Und lasse das Stück dann lieber länger leiden?
SEEEEEEEEEEEHR Tierschutzkonform.

Hier KANN und DARF mein Hund das und in MP ist er dann zu doof dafür?

Also, wenn Du nach Mc-Pomm zur Jagd eingeladen wirst, gelten dort grundsätzlich die jagdrechtlichen Regelungen von Mc-Pomm und nicht die von "hier" (wo auch immer das ist). Ist dort z.B. für Gesellschaftsjagden ein Schießnachweis vorgeschrieben, ist es vollkommen unerheblich, ob ein solcher "hier" ebenfalls existiert oder nicht; wird ein Schießleistungsnachweis vorausgesetzt, ist ein Schießübungsnachweis eben nicht adäquat.

Für die Einhaltung all dieser Regelungen hat der Dich Einladende zu sorgen, tut er es nicht, ist er der Erste, an den sich die Behörde im Zweifelsfall wenden wird - Du bist allerdings der Zweite...

Problematisch würde es, wenn "hier" ebenfalls in Mc-Pomm. läge und Du nach Nie. oder S.-H. führest, um dort einen Schießübungsnachweis zu absolvieren, mit dem Du dann versuchst Dich auf den Jagden in Mc-Pomm damit durchzuschlagen.

Und ganz problematisch würde es, wenn Du der Einladende wärest, der zwar in Mc-Pomm seine Jagd gepachtet hätte, selbst aber "hier" (in diesem Fall außerhalb von "dort" - z.B. in Nie) wohntest, und auf Deiner eigenen Jagd ohne den (fiktiv notwendigen) Schießleistungsnachweis agierst, nur weil er "hier" nicht notwendig ist...
 
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Also, wenn Du nach Mc-Pomm zur Jagd eingeladen wirst, gelten dort grundsätzlich die jagdrechtlichen Regelungen von Mc-Pomm und nicht die von "hier" (wo auch immer das ist). Ist dort z.B. für Gesellschaftsjagden ein Schießnachweis vorgeschrieben, ist es vollkommen unerheblich, ob ein solcher "hier" ebenfalls existiert oder nicht; wird ein Schießleistungsnachweis vorausgesetzt, ist ein Schießübungsnachweis eben nicht adäquat.

Für die Einhaltung all dieser Regelungen hat der Dich Einladende zu sorgen, tut er es nicht, ist er der Erste, an den sich die Behörde im Zweifelsfall wenden wird - Du bist allerdings der Zweite...

Problematisch würde es, wenn "hier" ebenfalls in Mc-Pomm. läge und Du nach Nie. oder S.-H. führest, um dort einen Schießübungsnachweis zu absolvieren, mit dem Du dann versuchst Dich auf den Jagden in Mc-Pomm damit durchzuschlagen.

Und ganz problematisch würde es, wenn Du der Einladende wärest, der zwar in Mc-Pomm seine Jagd gepachtet hätte, selbst aber "hier" (in diesem Fall außerhalb von "dort" - z.B. in Nie) wohntest, und auf Deiner eigenen Jagd ohne den (fiktiv notwendigen) Schießleistungsnachweis agierst, nur weil er "hier" nicht notwendig ist...
Im Grunde beruht ein großer Teil der Diskussion genau auf diesem Problem, Wir haben bei Schießnachweisen, Munition, Brauchbarkeit der Hunde etc. ein so breites Spektrum zwischen den Bundesländern, dass die Unterschiede oft sachlich nur schwer nachzuvollziehen sind. Ich wusste nicht, dass MVP Pässe zur Brauchbarkeit ausstellt, ohne die eine VSwP erstmal gar nichts bedeutet, oder man nur banal einen Hund in den Bau schicken kann. Das ist übrigens auch die Lehre für mich aus dem Faden, übertrete keine Innerdeutsche Grenzen mit deinem Hund, ohne das Landesjagdgesetz und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen zu lesen. Welch Glück das mein eigenes Abitur überall in Deutschland galt.
 
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Falsch. Ein sachverständiger Zeuge bezeugt evtl. Richtlinien,Vorschriften oder gängige Vorgehensweisen zu einem Vorgang ohne Gutachterauftrag.
Dabei muss er nicht Augenzeuge gewesen sein.


Zitiere bitte die Textpassage, wo genau in diesem unseligen Online-Zeitungsartikel von einer "Sachverständigen" geschrieben wurde...

Es ist und bleibt ausschließelich die Schreibe von einer "55 jährigen Zeugin... blablabla... Landesjagdverband"

Mit allem Anderen, was Du oder sonst wer in hineininterpretiert, darfst du dich selbst beschäftigen.
Mir ists zu unsinnig!

Also, noch einmal : Ein Zeuge ist Jemand, der einen Sachverhalt aus eigener Beobachtung oder eigenem Hörens bezeugen kann.
Um diese Bedingungen zu erfüllen, muss der / die / das / es dabei gewesen sein!
Um das zu wissen, musste ich nicht eigens eine Defintion suchen. Das hat mir schon mein Hausverstand offenbahrt
Aber zur unmissverständlichen Klarstellung sei hier aus dem www. zitiert:

Zeu-ge, Zeugin
Substantiv, maskulin
[der]
  1. 1.
    jemand, der bei einem Ereignis, Vorfall o. Ä. zugegen ist oder war, darüber aus eigener Anschauung oder Erfahrung etwas sagen kann
    "Zeuge eines Einbruchs, Unfalls sein"
  2. 2.
    Rechtssprache
    jemand, der vor Gericht geladen wird, um Aussagen über ein von ihm persönlich beobachtetes Geschehen zu machen, das zum Gegenstand der Verhandlung gehört


 
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Du warst dabei! Das ändert natürlich alles.
Nein, ich war nicht zugegen... Das musste ich auch nicht, ich habe auch nichts bezeugt!

Aber dass gegen diesen Jäger seitens der Bußgestelle (wer auch immer das ist!) ein Bußgeld verhängt wurde, bedingt eine vorherige Anzeige des Sachverhaltes bei eben jener Behörde.

Übrigens habe i c h schon gestern mehrfach nach dem Anzeigeerstatter / der Anzeigeerstatterin gefragt!
Kannst Du nachlesen.... suche es dir einfach heraus.


ist was anderen als vorm Kadi landen, hast e also selbst gemerkt was dabei falsch war.

Im Endefekt eben nicht... denn der Betroffene hat sich zu Recht gegen das ihm auferlegte Bußgeld vor Gericht vulgo vor dem Kadi! gewehrt!
Er ist somit zwangsläufig vor dem, vor seinem, Kadi gelandet.

Der "Kadi" ist umgangssprachlich einfach jede Institution, welche unterstellte Rechtsbrüche ahndet!

Wie gesagt, das Thema ist durch
 
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Mit allem Anderen, was Du oder sonst wer in hineininterpretiert, darfst du dich selbst beschäftigen.
Mir ists zu unsinnig!

Du kapierst wirklich nicht, dass DU hier derjenige bist, der wild hineininterpretiert?

Also, noch einmal : Ein Zeuge ist Jemand, der einen Sachverhalt aus eigener Beobachtung oder eigenem Hörens bezeugen kann.

Ein sachverständiger Zeuge ist auch ein Zeuge und muss weder (Augen- Ohren oder sonstwas-)Tatzeuge noch ein Sachverständiger i.e.S. sein. Er ist schlichtweg ebenfalls unter den Begriff "Zeuge" subsumiert.

Um diese Bedingungen zu erfüllen, muss der / die / das / es dabei gewesen sein!

Nein, nur bei Deiner verengten Definition.
 
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Korrekt, in der einen wie der anderen Hinsicht.
Wenn du in allen BL auf der sicheren Seite sein willst, solltest du aber als Mindestmaß die längste geforderte Prüfungsstrecke absolviert haben.

Schätze mal, FSK300 wird still in sich hinein kichern...

CdB
Das rettet Dir mit Nichten den Popo.
Geht schon damit los, dass eben in manchen Bulä papierlose Hunde, in anderen wiederum nur welche mit Papieren zugelassen sind.
Also, falls "falscher" Hund, gilt Deine bestandene BP so oder so nix, egal wie lang der abzuliefernde Schweißteil war, weil der im Bula, in dem Du zur Tat schreiten möchtest, nicht mal zur Prüfung zugelassen worden wäre.
Und solche Fallstricke ziehen sich durch sämtliche länderübergreifenden BP Fragen.

Ein Kollesch, der in RLP mit papiertem Hund die Prüfung erfolgreich absolviert hat, konnte selbigen nicht im hessischen Revier als brauchbaren Hund melden, weil ein amtlicher Korintenkacker (falls er hier mitliest, wird er wissen, dass er gemeint ist) auf der UJB meinte, bei der Schussfestigkeitsprüfung im Freien Lauf, stünde in RLP nicht explizit in der PO, dass der Hund nach den Schussabgaben wieder heranzurufen ist, wie das in Hessen drin steht.
Ernsthaft.
 
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„ In Mecklenburg-Vorpommern werde aber unter anderem mehr Priorität auf die Fährtenarbeit gelegt, erklärte die 55-jährige Zeugin, Edda Thalis vom Landesjagdverband, dem Vorsitzenden Richter Manfred Thiemontz. „Erst die Prüfung, dann die Anerkennung und zuletzt der jagdliche Einsatz“, verdeutlichte sie dem Richter die Verfahrensweise.“

Edda Thalis vom LJV McPomm

ist der Meinung, nur bestätigte / anerkannte Nachsuchenführer dürften in diesem Falle nachsuchen. In anderen Bundesländern wäre dies nur beim Nachsuchen in fremden Revieren der Fall, also etwa, wenn das Wild von einem Revier in das andere überwechselt, keine Nachsuchenvereinbarung vorliegt und / oder der Nachsuchende sonstwie nicht berechtigt ist. Der Hund zum Nachsuchen im eigenen Revier muss die jagliche Brauchbarkeit haben, inkl. Übernachtfährte.

Was hier heruminterpretiert wird hieße ja wahlweise

  1. Wer in McPomm die Brauchbarkeit macht kann sich als Nachsuchenführer anerkennen lassen, oder
  2. Wer in Mc Pomm die Brauchbarkeit macht, darf auch im eigenen Revier nicht nachsuchen, oder
  3. Genehmigungen zur Nachsuche werden nur gegeben, wenn der Hund in McPomm geprüft wurde.
Watt denn nu?

Mbogo
 
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Du kapierst wirklich nicht, dass DU hier derjenige bist, der wild hineininterpretiert?



Ein sachverständiger Zeuge ist auch ein Zeuge und muss weder (Augen- Ohren oder sonstwas-)Tatzeuge noch ein Sachverständiger i.e.S. sein. Er ist schlichtweg ebenfalls unter den Begriff "Zeuge" subsumiert.



Nein, nur bei Deiner verengten Definition.
und auch für Dich noch einmal:

BItte zitiere die Textpassage, in welcher dem Leser mitgeteilt wird, dass es sich bei der "55jährigen Zeugin.. Landesjagdverband" um eine gerichtlich beeidigte Sachverständige im Zeugenstand gehandelt hat!

Davon steht keine einzige Silbe drin

Das Thema ist durch, der Jäger hat gewonnen!
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Also, noch einmal : Ein Zeuge ist Jemand, der einen Sachverhalt aus eigener Beobachtung oder eigenem Hörens bezeugen kann.
Um diese Bedingungen zu erfüllen, muss der / die / das / es dabei gewesen sein!

Ich bin selber schon mehrfach als sachverständiger Zeuge in Mietrechtssachen geladen worden.
Ich kenne die Definition im Gegensatz zu Dir.

BItte zitiere die Textpassage, in welcher dem Leser mitgeteilt wird, dass es sich bei der "55jährigen Zeugin.. Landesjagdverband" um eine gerichtlich beeidigte Sachverständige im Zeugenstand gehandelt hat!

Nichts verstanden.
 
M

Mitglied 13815

Guest
Ein sachverständiger Zeuge ist auch ein Zeuge und muss weder (Augen- Ohren oder sonstwas-)Tatzeuge noch ein Sachverständiger i.e.S. sein. Er ist schlichtweg ebenfalls unter den Begriff "Zeuge" subsumiert.

Eben anders rum: der sachverständige Zeuge ist in erster Linie Zeuge, also genau Augen- Ohren- oder sonst was Zeuge... Er beantwortet Fragen zu einem Problemkreis, was er gesehen, gehört oder sonstwie festgestellt hat.

Merksatz aus OLG-Urteil:
Ein maßgebendes Kriterium ist die Austauschbarkeit: Für die Beantwortung von Zeugenfragen ist ein Personenaustausch nicht möglich, Sachverständigenfragen können auch von einer anderen sachkundigen Person beantwortet werden.

Nur weil ich damit öfter mal zu tun habe, nicht weil es hier wichtig wäre. Der Zeitungsmensch kann´s im Zweifel eh nicht unterscheiden.
 

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