[Bayern] Fang-/Hegeabschuss mit Nachtsichttechnik, kein Schwarzwild

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Westwood

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Die Rechtslage zum Thema ist eindeutig....
Unfallwild mithilfe von Nachtsicht zu erlösen ist in meinen Augen Praxisfern da die Stücke (zumindest bei mir) in der Regel in der unmittelbaren Nähe zum Unfallort aufzufinden sind. Sollten Stücke abgehen muss eh der Hund hinterher und dann brauch ich auch keine Hilfsmittel da ich nicht Nachts hinterher laufe. Wenn ein Stück hundert Meter aufm Acker stehen sollte und ich so dran kommen würde... joar muss jeder Praktiker für sich selbst entscheiden, ist bei mir aber noch nicht vorgekommen in den letzten zehn Jahren.

Wenn ich auf dem Ansitz bin und ein Schwerkrankes Stück zieht auf eine Fläche dann erlöse ich das Stück wenn es mir möglich ist. Ob ich da was drauf hab oder nicht spielt keine Rolle.

Wir sind aber auch kein Knochen auf dem Kopf Gebiet... Da gibt es in der Regel weniger Mysteriöse Abschüsse von Schalenwild mit gebrochenen Läufen.
 
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Der Eingangsbeitrag hat es bereits richtig dargestellt.
Wir haben widerstreitende Rechtsgüter. Eine Güterabwägung ist zu treffen. Tierleid ist hier höherwertig. Verfassungsrang.
Einfach und schnell gelöst.
Vielfach publiziert.

Jepp, und ich muss ganz ehrlich sagen, wie sehr mich in diesem Licht die Diskussion um den möglicherweise unberechtigt erlegten 1er Hirsch aufregt.

Was ist wohl wichtiger, Tierleid zu vermeiden oder die „Nachbarschaftsstreitigkeiten“ ?
 
G

Gelöschtes Mitglied 27341

Guest
So, nach fernmündlicher Kommunikation mit der UJB und einem Juristen, folgende Darstellung:

Die AllgVerf zum Einsatz von Nachtsichttechnik (mit der LW verbunden) bezieht sich ausnahmslos und ausschließlich auf die in der Verfügung benannte/n Wildart(en).

Nach Auffassung der Experten prallen Waffenrecht, Jagdrecht und Tierschutz aufeinander.
Welches Gesetz schlussendlich vorrangig oder höherrangig anzuwenden ist, entscheidet im Zweifel der Einzelfall.

Fazit:
Formal ist der Einsatz von NST (montiert auf LW) unter den eingangs genannten Bedingungen (Fang-/Hegeabschuss) auf andere, nicht benannte Arten verboten.
 
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Westwood

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So, nach fernmündlicher Kommunikation mit der UJB und einem Juristen, folgende Darstellung:

Die AllgVerf zum Einsatz von Nachtsichttechnik (mit der LW verbunden) bezieht sich ausnahmslos und ausschließlich auf die in der Verfügung benannte(n) Wildart(en).

Nach Auffassung der Experten prallen Waffenrecht, Jagdrecht und Tierschutz aufeinander.
Welches Gesetz schlussendlich vorrangig oder höherrangig anzuwenden ist, entscheidet im Zweifel der Einzelfall.

Fazit:
Formal ist der Einsatz von NST (montiert auf LW) unter den eingangs genannten Bedingungen (Fang-/Hegeabschuss) auf andere, nicht benannte Arten verboten.

Davon war ja auszugehen...
 

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