[Bayern] Fang-/Hegeabschuss mit Nachtsichttechnik, kein Schwarzwild

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Gelöschtes Mitglied 27341

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Allgemeinverfügungen der Landratsamt über die Verwendung von Nachtsichttechnik beziehen sich ja ausschließlich auf die Bejagung von Schwarzwild.

Wie verhält es sich nun, wenn man zB ein verunfalltes/krankes Tier anderer Art von seinem Leiden erlösen muss?
Ist dies im Sinne des Jagdrechts/des Tierschutzes mit montierter Nachtsichttechnik auf einer LW erlaubt?

Mein Verstand sagt mir ja und im Netz konnte ich diese Aussage dazu finden:
Die Pflicht zum Erlegen von leidendem, nicht versorgbarem Wild geht aus Gründen des Tierschutzes allen entgegenstehenden sachlichen Verboten einschließlich der Vorschriften über die Schonzeit vor, da Tierschutz vorrangig ist.

In wie weit dies juristisch haltbar ist kann ich nicht beurteilen, was meint die Gemeinschaft?
 

FTB

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22a BJagdG ist da relevant.

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
 
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:rolleyes: alle 16 Ender hinken dann ein bisschen?!

Heißes Eisen, das zu diskutieren.

Im Zweifelsfall muss man das Stück zur Fleischbeschau geben, die einen dann freisprechen kann.
 
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Gelöschtes Mitglied 8926

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:rolleyes: alle 16 Ender hinken dann ein bisschen?!

Heißes Eisen, das zu diskutieren.

Im Zweifelsfall muss man das Stück zur Fleischbeschau geben, die einen dann freisprechen kann.

Naja, ob der Haxen vom 16 Ender vor- oder nach dem Schuss gebrochen ist, verrät dir der Beschauer auch nicht.

Zum Thema. Ich würde definitv mit NSG erlösen. Gesetzeslage hin oder her.
 
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Tue Gutes und halt die Klappe oder so Ähnlich heißt es doch.
Um ein leidendes Stück zu erlösen ist mir persönlich jedes Mittel was es mir ermöglicht das Ganze so schnell, sicher und stressfrei für das Stück zu machen Recht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

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Allgemeinverfügungen der Landratsamt über die Verwendung von Nachtsichttechnik beziehen sich ja ausschließlich auf die Bejagung von Schwarzwild.

Wie verhält es sich nun, wenn man zB ein verunfalltes/krankes Tier anderer Art von seinem Leiden erlösen muss?
Ist dies im Sinne des Jagdrechts/des Tierschutzes mit montierter Nachtsichttechnik auf einer LW erlaubt?

Mein Verstand sagt mir ja und im Netz konnte ich diese Aussage dazu finden:


In wie weit dies juristisch haltbar ist kann ich nicht beurteilen, was meint die Gemeinschaft?
Nein es ist nicht zulässig egal was einige da reininterpretieren
 
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Mein Gefühl: wenn waffenrechtlich ok, dann geht das erlösen vor anderen jagdrechtlichen Vorschriften
 
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Wenn ich leiden beenden will, nehme ich die beste Technik, welche in dem Moment zur Verfügung steht. Sollte das Vorsatzgerät dabei,- und hilfreich sein, wird es natürlich eingesetzt. Einem diesbezüglichen Rechtsstreit würde ich gelassen entgegensehen. Der TS hat sich die Frage bereits selbst abschliessend beantwortet.
 
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Warum? Das BJagG - wie oben zitiert - sagt da was anderes, wenn das Wild ersichtlich schwerkrank ist. Muss man natürlich auch mit den jeweiligen LJagG abgleichen.

So ist das! Schwer krank oder krank geschossen, soweit es nicht anders abzufangen (fangen oder versorgen läuft in dem Fall aufs Gleiche raus) ist. Natürlich muss das Stück dem BJagdR unterliegen (Wolf geht also nicht) und die eingesetzten Mittel darfst Du grds. nicht verbotenerweise besitzen oder führen. um straffrei zu bleiben.

Tierschutz geht hier vor und deshalb bedeutet "unverzüglich" im Grundsatz auch mit allen gebotenen, legal im Besitz befindlichen Mitteln, die geeignet sind, das Tier tierschutzgerecht und schnell wirksam von seinen Leiden zu erlösen.

Aus meiner Sicht dürftest Du es sogar tun, wenn Du die Optik illegal in Besitz hättest. Tierschutz hat Verfassungsrang. Man würde Dich aber für den illegalen Besitz bestrafen.

Könntest Du das Stück hingegen anderweitig genauso tierschutzgerecht erlösen, sähe die Sache anders aus.
 

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