Flinte eines Jagdfreundes zu Haus reinigen

BAL

Registriert
7 Jan 2016
Beiträge
2.126
WaffG schrieb:
Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:1.
seinen Personalausweis oder Pass unda)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)
im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
c)
im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
d)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
e)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Erlaubnisschein oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
f)
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)aa)
aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnisschein und den Europäischen Feuerwaffenpass,
bb)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaubnisschein,
cc)
aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 32 Absatz 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

h)
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und
2.
in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagdschein.
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
[...]
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: FTB

ANS

Registriert
7 Dez 2010
Beiträge
742
@Dauphin-Trapper ,
der Leihschein spart Lebenszeit im Fall einer (sehr unwahrscheinlichen) Kontrolle. Wenn ein Kontrolleur einen Zettel mit der richtigen Waffennummer hat, kann er seinen Vorgang abschließen und alle sind glücklich.
Ob man sich derart aufwändig vorbereitet, bleibt dem eigenen Sicherheitsbedürfnis überlassen...
 
Registriert
3 Apr 2015
Beiträge
393
Hallo
aus § 12 entnehme ich das ich für die kurzfristige Reinigung einer Flinte keine Erlaubnis benötige. Von der zuständigen Behörde wurde mir etwas anderes gesagt. Ich hatte den Eindruck das die sich selber nicht ganz sicher waren. Aber mich interessiert eine klare Gesetzes - Regelung woran sich auch eine Behörde zu halten hat. Ich erwerbe die Flinte ja nicht, führe sie nicht. Momentan höre ich viel das die Behörden Kopf stehen ( wohl wegen den letzten Vorkommnissen). Aber eine Behörde kann nicht willkürlich handeln.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.309
Hallo Wheelgunner,
ich schätze Deine Meinung sehr, aber wenn ich als Berechtigter eine Waffe vorübergehende erwerbe, z. B. bei F. darf ich diese Waffe führen und auch mit Dieser schießen, ohne Leihschein.
Wichtig ist doch nur, wer berechtigter Besitzer/ Nutzer der Waffe ist. Deswegen haben wir als gesetzestreue Waffenbesitzer die Möglichkeit der 14 tage-Regelung! Oder liege ich verkehrt?
MfG
D.T.
Als Nachweis zum Einhalten der 14-Tage Frist beim Erwerb dient typischerweise der Kaufbeleg mit Datum und Waffennummer, Leihschein gilt maximal 4 Wochen. Wir schreiben hier übrigens schon länger über das Thema "Leihschein für Jäger notwendig", wie das Ausstellen eines Leihscheines dauert:sleep::sleep:

Theoretisch könnte man als Jäger über WaffG§13, Abs 4 argumentieren, aber ob das dein Gegenüber weis:unsure: Wird ja weniger der SB zu seinen Bürozeiten oder ein angekündigter Kontrolleur sein, sondern eher der Polizist um 3 in der Früh bei einer KFZ-Kontrolle weil ihm eigentlich langweilig war. . .

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.270
Na, wenn Du bei Deinem Jagdfreund zu Hause im der Küche sitzt, während dieser im Keller Deinen Waffe reinigt, brauchst Du natürlich keinen Leihschein ausfüllen.... wenn Du jetzt aber nach Hause fährst, um am Morgen wieder zu kommen, dann könntet ihr beide ein Problem bekommen, wenn zufälligerweise die Waffenbehörde ne Stunde zur Kontrolle vorbeikommt.
 
Registriert
11 Aug 2012
Beiträge
3.834
Ich erwerbe die Flinte ja nicht,

Na, das tust Du eben doch. Du erlangst die tatsächliche Gewalt über die Waffe.

Das ist jedoch nicht der Fall, wenn Du auf dem Schiessstand oder im Ladengeschäft eine Waffe zur dortigen Nutzung in die Hand gedrückt bekommst. Da ist der Eigentümer zugegen (in der ein oder anderen Form), und Du darfst sie auch nur auf dem Gelände des Eigentümers (Ladenlokal, Schiesstand...) besitzen und soweit erlaubt nutzen.
 
Registriert
27 Feb 2016
Beiträge
76
Die Ausstellung eines rechtlich konformen Leihscheins nimmt ca. 3 Minuten Lebenszeit in Anspruch. Das Blatt Papier dafür kostet ca. 1 Cent, die Tinten bzw. Tonerkosten liegen auch bei 1 Cent.

Gesamtkosten: Unter 0,05 €.

Rechtsmittel und rechtliche Beratung bei Fehlen des Leihscheins nehmen Stunden deiner Lebenszeit und viel Geld in Anspruch.

Das Fehlen eines Leihscheins eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 20 Waffe dar.

Gem. § 53 Abs. 2 Waffe kann die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-€ geahndet werden. Ein fahrlässiges Handeln genügt.

Eine Ordnungswidrigkeit möchten wir doch nicht begehen...

Viele Grüße,

Advocatus
 
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.270
Erwerb steht für:
  • Erhalt des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft an einem Recht gegen Bezahlung, siehe Kaufvertrag
  • Erhalt der Inhaberschaft an einem Recht, siehe Inhaber
  • Ergebnis einer wirtschaftlichen geld- oder sachleistungsbringenden Tätigkeit, siehe Erwerbstätigkeit

    Heist also nicht mal geliehen bekommen.
 
Registriert
8 Nov 2015
Beiträge
1.869
Erwerb steht für:
  • Erhalt des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft an einem Recht gegen Bezahlung, siehe Kaufvertrag
  • Erhalt der Inhaberschaft an einem Recht, siehe Inhaber
  • Ergebnis einer wirtschaftlichen geld- oder sachleistungsbringenden Tätigkeit, siehe Erwerbstätigkeit

    Heist also nicht mal geliehen bekommen.
Oh mein Gott.
Da wären wir wieder bei der Antwort #8 von wheelgunner:
Was lernt ihr im Jagdkurs?!
 

FTB

Registriert
16 Jun 2017
Beiträge
1.523
Erwerb steht für:
  • Erhalt des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft an einem Recht gegen Bezahlung, siehe Kaufvertrag
  • Erhalt der Inhaberschaft an einem Recht, siehe Inhaber
  • Ergebnis einer wirtschaftlichen geld- oder sachleistungsbringenden Tätigkeit, siehe Erwerbstätigkeit

    Heist also nicht mal geliehen bekommen.
Guck Mal in die Begriffsbestimmungen im Waffengesetz (Anlage 1 Abschnitt 2)
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
19
Zurzeit aktive Gäste
383
Besucher gesamt
402
Oben