Flinte eines Jagdfreundes zu Haus reinigen

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2 Apr 2017
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Ich würde da auf Nummer sicher gehen.
Am besten die Waffe umtragen lassen.
Wenn sie auf deiner WBK steht darfst du sie auf alle Fälle putzen.
Der Eintrag in der WBK verplichtet dich nicht zum führen und schießen.
Wenn sie sauber ist, einfach nochmal aufs Amt und wieder umtragen.
Wer Spuren von Wahnwitz erkennt hat gewonnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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13 Sep 2016
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Vielleicht hat der Themenstarter ja vergessen, dass der Jagdfreund Büchsenmacher ist.
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Stand das Formular A38 im Raum?

Ansonsten, Reingung von Leihwaffen erfolgt ausschließlich bei der zuständigen Behörde oder auf der nächsten Polizeiwache.

CdB
 

ANS

Registriert
7 Dez 2010
Beiträge
742
Sollte es nicht „erfolgt ausschließlich auf Antrag DURCH die zuständige Behörde“ heißen? 🤔
Natürlich nach Gebührenordnung, überwacht und moderiert in einem konzertierten Dialog durch die untere, obere und oberste Waffenreingungsbehörde unter dem liebevollen aber gestrengen Schirm des BMWr (Bundesministerium für Waffenreinigung)...
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Aber nur wenn der Putzstock vom Verfassungsschutz auf seine Linientreue überprüft wurde.


CdB
 
Registriert
20 Nov 2012
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5.414
Die Ausstellung eines rechtlich konformen Leihscheins nimmt ca. 3 Minuten Lebenszeit in Anspruch. xxxxxxxxxx

Eine Ordnungswidrigkeit möchten wir doch nicht begehen...

Viele Grüße,

Advocatus
hallo.
Genau. Und dem Überlasser dazu noch das Problem “Unzuverlässig“ zu bescheren :(
Geht ja wohl gar nicht, so etwas ;)

( Langsm wird mir klar, was die Intention hinter verdachtsunabhängigen Waffenkontrollen sein könnte )
 
Registriert
5 Dez 2018
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Leihschein und max. 4 Wochen! Fertig...ist doch nicht schwer.

Ärger bekommst nicht mit der Behörde, höchstens mit dem Büchsenmacher, der sonst die Kanone immer für viel Geld reinigt, einschießt etc. :ROFLMAO::ROFLMAO: Frag den am Besten vorher, ob er damit einverstanden ist :p
 
Registriert
3 Apr 2015
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Hallo Wheelgunner,
ich schätze Deine Meinung sehr, aber wenn ich als Berechtigter eine Waffe vorübergehende erwerbe, z. B. bei F. darf ich diese Waffe führen und auch mit Dieser schießen, ohne Leihschein.
Wichtig ist doch nur, wer berechtigter Besitzer/ Nutzer der Waffe ist. Deswegen haben wir als gesetzestreue Waffenbesitzer die Möglichkeit der 14 tage-Regelung! Oder liege ich verkehrt?
MfG
D.T.
Eine Bearbeitung im waffenrechtlichem Sinne war es ja nicht:
..."wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, ..."
Gilt die 14 Tage Regelung nur für den Erwerb und Verkauf von Waffen oder auch wenn wer eine Jagdwaffe zum Laufreinigen mit nach Hause nimmt?
In § 12 steht:
1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigtena)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
 

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